24.1002 · Anfrage · 2024-03-06
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Immer wieder und immer mehr gibt es offene Fragen zur Rolle, Sinn und Zweck solcher Konferenzen. Sinnbildlich sind die verschiedenen Stellungnahmen zu wichtigen Dossiers oder Verhandlungsmandaten, aber auch gewisse Eigendynamik, insbesondere von Generalsekretaren und Geschäftsführern der Konferenzen.
1. Wie viele Personen sind insgesamt bei der EDK in den verschiedenen Fachgremien und Fachagenturen angestellt
2. Wie ist der Kostenteiler zwischen Bund und Kantonen für diese bzw. für die verschiedenen Konferenzen
3. Wie viel bezahlt der Bund für die Miete des Haus der Kantone
4. Welche Kompetenzen und Aufgaben liegen bei der EDK, wie und wer überprüft die Arbeit und die Geschäftsführung
5. Projekte die in der EDK entwickelt worden sind, bspw. Frühsprachenlernen, Früheinschulung oder der Lehrplan 21, auch von der EDK selber evaluiert und korrigiert
6. Wie hat das Nationale Parlament die Möglichkeit, entsprechende Weisungen an die EDK zu übertragen oder wie kann auf beschlossene Konkordate Einfluss genommen werden
7. Eine vor kurzem veröffentlichte Studie stellt fest, dass Volksschulabgänger in den letzten Jahren immer weniger gut auf das Berufsleben, Duale Bildungssystem mit einer Mehrjährigen Lehre, werden. Zum aktuellen Fachkräftemangel und dem Phänomen der stetigen Zuwanderung wird die Situation noch verschärft, die Berufslehre kommt noch stärker unter Druck. Welche Massnahmen sieht die EDK als geeignet, um das Duale Berufsbildungssystem zu stärken
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 61a BV sorgen Bund und Kantone gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher. Die Zusammenarbeit ist im Bildungszusammenarbeitsgesetz (BiZG; SR 410.2) festgehalten. Sie wird in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ; SR 410.21) konkretisiert.Die Kantone sind für das Schulwesen zuständig (Art. 62 BV). Sie koordinieren ihre Arbeit auf nationaler Ebene und bilden hierfür eine politische Behörde: die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK). Gestützt auf das BiZG und die ZSAV-BiZ beteiligt sich der Bund an gemeinsamen Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten für den Bildungsraum Schweiz, wie dem Bildungsmonitoring Schweiz, Kompetenzmessungen von Jugendlichen (PISA) sowie am Schweizerischen Zentrum für die Mittelschule und für Schulevaluation auf der Sekundarstufe II. Bund und Kantone führen gemeinsam die Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung (SKBF) und die Fachagentur für den digitalen Bildungsraum Schweiz (Educa). Im Weiteren kann sich der Bund an Fachstellen und Projekten der EDK finanziell beteiligen, so beispielsweise am Schweizerischen Dienstleistungszentrum für Berufsbildung (SDBB).Zu den einzelnen Fragen:2. Gemäss Artikel 8 ZSAV-BiZ beteiligen sich Bund und Kantone je zur Hälfte an der Finanzierung der Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten sowie den gemeinsamen Institutionen. Dieser Kostenteiler ist auch auf die oben aufgeführten Institutionen und Projekte anwendbar. Über das Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) beteiligt sich der Bund am Betrieb ausgewählter Bereiche des SDBB: im Bereich Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Information und Dokumentation zur Hälfte; für den Vollzug der Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen vobereiten, im Auftragsverhältnis zu 100 Prozent. Weiter unterstützt der Bund auf der Grundlage von Artikel 6 des Ausbildungsbeitragsgesetzes (SR 416.0) Massnahmen der EDK zur interkantonalen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge. Die EDK erbringt schliesslich Leistungen in den Bereichen Information und Dokumentation (Eurydice, Darstellung Bildungssystem Schweiz), die entsprechend abgegolten werden. An den Kosten der Konferenzen der EDK beteiligt sich der Bund nicht.3. Der Bund beteiligt sich nicht an den Mietkosten der EDK und der anderen interkantonalen Konferenzen im Haus der Kantone. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung über die Digitale Verwaltung Schweiz (BBl 2021 3030) zwischen dem Bundesrat und der Konferenz der Kantonsregierungen trägt der Bund die Hälfte der Kosten der Arbeitsplätze der Geschäftsstelle der Digitalen Verwaltung Schweiz, welche im Haus der Kantone angesiedelt ist.6. Aufgrund der verfassungsmässigen Ordnung kann der Bund der EDK im kantonalen Kompetenzbereich keine Weisungen erteilen. Interkantonale Verträge (Konkordate) haben die Kantone dem Bund zur Kenntnis zu bringen (Art. 48 BV). Erhebt der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache gegen einen Vertrag, wird dieser der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet (Art. 172 und 186 BV).In Respekt vor den verfassungsmässigen Zuständigkeiten äussert sich der Bundesrat nicht zu den Fragen 1, 4, 5 und 7. Das Generalsekretariat der EDK beantwortet die Fragen wie folgt:Was die gemeinsamen, bundesseitig auf Basis des BiZG finanzierten Institutionen von Bund und Kantonen betrifft, so verfügt die SKBF über rund 9 und Educa über 29 Vollzeitstellen (Stand: 31.12.2023). Die EDK informiert über ihren Personalbestand unter: www.edk.ch > Die EDK > Generalsekretariat. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der EDK sind in deren Rechtsgrundlagen festgehalten (www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung) und die aktuellen Arbeiten im Tätigkeitsprogramm (www.edudoc.ch > Tätigkeitsprogramm 2021-2024 verabschiedet von der Plenarversammlung am 30. Oktober 2020 : Fortschreibung 2024). Im übrigen informiert die EDK über ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation unter: www.edk.ch.