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Islamistische Terroranschläge. Was gedenkt man zur Eindämmung dieses gefährlichen Phänomens zu tun?

24.1003 · Anfrage · 2024-03-06

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der junge Muslim, der am 2. März 2024 in Zürich einen Juden niedergestochen hat, hatte sich in der ruhigen Schweiz radikalisiert, und zwar gerade in dem Kanton, in dem vor ein paar Jahren ein Imam in der Moschee von Winterthur die Gläubigen dazu aufrief, Muslime zu töten, die nicht beteten. Der junge Muslim setzte einfach die Lehren seiner Religion um und hat sich damit gewiss noch das Paradies verdient. Allah selbst sagt im Koran (4:74 und 9:111) Folgendes: «Wer auf Allahs Weg kämpft und dann getötet wird oder siegt, dem werden wir grossartigen Lohn geben.» Und er verspricht nur jenen das Paradies, die auf Allahs Weg kämpfen und töten und getötet werden. Solche Taten sind leider auch in unserem Land nicht mehr die Ausnahme. Ich erinnere hier an verschiedene dschihadistisch motivierte Messerattacken in Morges (VD) und Lugano (TI) im Jahr 2020. Es muss die Politik beunruhigen, dass sich die Situation verschärft. Denn islamistische Terroranschläge dürfen nicht wie in anderen Ländern zur Regel werden. Die Sicherheit der Bürger und Bürgerinnen zu gewährleisten, bedeutet auch und vor allem, die Probleme zu erkennen und entsprechend zu handeln, um eine Eskalation der Situation zu verhindern.

Der italienische Journalist Giulio Meotti zeigt in seinem Buch über die sanfte Eroberung Europas durch den Islam («La dolce conquista: L'Europa si arrende all'Islam») auf, wie die Untätigkeit verschiedener westlicher Staaten zur Legitimierung und Duldung islamistischer Terroranschläge führt.

In seinem Buch zeigt Meotti eine Reihe von Lösungen zur Bekämpfung dieses Phänomens auf, von denen ich hier nur einige nennen möchte:

1. Strengere Einwanderungskontrollen, um die Aufnahme von Personen, die islamistische Terroranschläge begehen wollen, zu verhindern oder zumindest zu begrenzen;

2. Steuerung der Einwanderung nach kulturellen und religiösen Gesichtspunkten, Ausschluss derjenigen, die eine Ideologie der Unterwerfung einführen wollen, und Einrichtung von Kanälen zur Bevorzugung von Christen und Christinnen, die in Afrika und im Nahen Osten verfolgt werden;

3. Ausweisung der Agitatoren und Agitatorinnen des radikalen Islams und Schliessung ihrer Moscheen;

4. Stoppen der Geldflüsse aus islamischen Diktaturen (insbesondere aus Katar und Saudi-Arabien, aber auch aus der Türkei) in unsere Demokratien;

5. Verbot der Symbole des politischen Islams (Burka, Minarette, Muezzin, Strassengebete);

6. Verteidigung des Rechts auf freie Meinungsäusserung und Rückgewinnung «verlorener Gebiete» in ganz Europa.

Wie steht der Bundesrat zu diesem Phänomen und wie bewertet er die Vorschläge? Beabsichtigt er, zumindest einige von ihnen umzusetzen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat kommentiert grundsätzlich nicht einzelne Publikationen und darin enthaltene Hypothesen. Gewaltextremismus und Terrorismus stellen unabhängig von der konkreten Ausprägung ein ernstzunehmendes Sicherheitsrisiko dar. Der Bund hat in den letzten Jahren die Mittel zur Bekämpfung dieser Bedrohung verstärkt: Gestützt auf das am 1. Juni 2022 in Kraft getretene Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT; AS 2021 565; 2022 300; BBL 2019 4751) kann die Polizei präventiv-polizeiliche Massnahmen ergreifen, um frühzeitig gegen Personen vorzugehen, von denen eine terroristische Gefahr ausgeht. Beispielsweise kann ein Kontakt- oder Ausreiseverbot verfügt werden. Das Parlament hat zudem mit der Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung von Terrorismus und dessen Zusatzprotokoll (SR 0.311.61) wichtige Anpassungen des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze beschlossen. Damit werden terroristische Straftaten besser verhütet, verfolgt und härter bestraft. Namentlich zu erwähnen sind die Einführung eines neuen Straftatbestandes im Vorfeld von terroristischen Straftaten und die Erhöhung der Strafandrohungen. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) kann fedpol zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz Ausweisungen (Art. 68 AIG) und Einreiseverbote (Art. 67 Abs. 4 AIG) gegen ausländische Personen erlassen. Mit dem Nationalen Aktionsplan gegen Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus und der darin vorgesehenen Massnahmen bekämpfen Bund, Kantone und Gemeinden gemeinsam präventiv diese Bedrohungen.Im Fall einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit können vorübergehend Personenkontrollen an den Binnengrenzen eingeführt werden (Schengener Grenzkodex). Die Zuwanderung kann lediglich in Anlehnung an Art. 121a der Bundesverfassung (BV; SR 101) begrenzt werden. Die Herkunft oder die religiöse Überzeugung dürfen jedoch nicht als Kriterien zur Steuerung der Migration angewendet werden.Für die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung müssen Finanzintermediäre verdächtige Transaktionen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich melden (Art. 9 des Geldwäschereigesetzes; GwG, SR 955.0). Eine Unterbindung sämtlicher Geldflüsse aus bestimmten Ländern ist aber nicht zielführend und wäre diskriminierend. Es kann davon ausgegangen werden, dass Kriminelle solche Gelder über Drittländer in die Schweiz fliessen lassen würden.Darüber hinaus sieht die Revision des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) eine Stärkung der Instrumente des NDB vor. So wird vorgeschlagen, eine neue genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme einzuführen, um Daten bei Finanzintermediären einzuholen. Dies würde es dem NDB ermöglichen, bei schweren Bedrohungen der Sicherheit der Schweiz von Finanzintermediären nähere Angaben zu Geldflüssen oder Transaktionen zu verlangen. Diese Massnahme, die einer Genehmigung bedarf und strengen Bedingungen unterliegt, betrifft kommerzielle Unternehmen, ideelle Organisationen oder religiöse Einrichtungen, über die begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie an der Finanzierung von terroristischen, nachrichtendienstlichen oder gewalttätig-extremistischen Umtrieben beteiligt sind.In seinem Bericht vom 8. Dezember 2023 in Erfüllung des Postulats 21.3451 «Imame in der Schweiz» der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates vom 25. März 2021, hat sich der Bundesrat mit Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von gewaltextremistischem und terroristischem Gedankengut in religiösen Vereinigungen befasst. Darin kommt er zum Schluss, dass sich die Verbreitung von gewalttätig-extremistischem und terroristischem Gedankengut mit den bestehenden rechtlichen Grundlagen bekämpfen lässt. Es ist aber nicht am Staat, sich in die religiösen Bekenntnisse Einzelner einzumischen und diese in Glaubensangelegenheiten zu bevormunden. Verboten ist jedoch insbesondere die Androhung oder Anwendung von Gewalt, ungeachtet davon, ob sie religiös motiviert bzw. legitimiert wird oder nicht. Ein explizites Verbot von rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder extremistischen Symbolen kennt die Schweiz bislang nicht. Deren Verwendung ist allerdings schon jetzt nach Art. 261bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wenn damit die Absicht verbunden ist, eine entsprechende Ideologie zu verbreiten oder eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung herabzusetzen oder zu diskriminieren. Ausserdem sind im Moment drei Vorstösse, die ein Verbot von Symbolen fordern, hängig (Motion 23.4318 RK-S «Verbot der öffentlichen Verwendung von rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen, wie beispielsweise nationalsozialistischen Symbolen»; Parlamentarische Initiative 21.524 Barrile «Verbot der öffentlichen Verwendung von extremistischen, gewaltverherrlichenden und rassistischen Symbolen»; Parlamentarische Initiative 23.400 RK-N «Spezialgesetzliches Verbot der öffentlichen Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen»).