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24.1035 · Anfrage · 2024-09-10

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Ein Verein, dessen ehrenamtliche Mitarbeitenden mit vielen Kindern und Jugendlichen arbeiten, hat eine Kooperation mit "Limita" und alle Mitarbeitenden, im Bereich "Kinder und Jugend" werden jährlich geschult und sensibilisiert. Zudem wurde entschieden, von jedem bestehenden und neuen Mitarbeitenden einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister zu verlangen. Bei 70 Freiwilligen ist das eine grosse Aufgabe, da jeder Auszug vorgängig vom Verein bestätigt und dann von der Person selbst beantragt werden muss (Koordination). Und in der Schweiz kostet das 17 CHF Person (relativ teuer für Ehrenamtliche mit grossem Personalbedarf).

In Deutschland ist das offensichtlich einfacher gelöst von den Behörden. Dort kann man eine Gruppe auf einmal abklären lassen und die Kosten werden vom Staat übernommen. Das dürfte die präventive Wirkung verstärken, da der Weg günstiger und einfacher ist; bei vielen freiwilligen Mitarbeitenden.

1. Kann das Verfahren für grosse Gruppen vereinfacht werden? Insbesondere wird auch das Zwei-Schrittverfahren Arbeitgeber/ Mitarbeiter als umständlich gesehen.

2. Welche Einnahmen würden jährlich entfallen, wenn man es gratis anbieten möchte?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Sonderprivatauszug gibt nur Auskunft über gerichtlich angeordnete Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen. Dieser Strafregisterauszug ist im Vergleich zum regulären Privatauszug inhaltlich begrenzt. Im Sonderprivatauszug erscheinen die erteilten Verbote jedoch länger als im regulären Auszug, nämlich so lange, wie sie effektiv dauern. Einen Sonderprivatauszug anfordern können nur Personen, die eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit anbieten, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, oder die im Gesundheitsbereich direkten Patientenkontakt haben, sowie die Bewilligungsbehörden (Art. 55 Abs. 1 des Strafregistergesetzes; StReG; SR 330). Der Sonderprivatauszug unterliegt also einer besonderen Zweckbindung. In Zusammenhang mit dem Verwendungszweck und der Kontrolle wurde ein amtliches Formular geschaffen, das der Bestellung beizufügen ist. Darin gibt der Anbieter oder die Bewilligungsbehörde die Tätigkeit an, die die betreffende Person ausübt und für die sie einen Sonderprivatauszug vorlegen muss (Art. 55 Abs. 4 StReG). Die registerführende Behörde prüft den Inhalt des Formulars und schickt unvollständige oder unklare Anträge zur Ergänzung zurück. Die unrechtmässige Bestellung oder Verwendung eines Sonderprivatauszugs ist strafbar (Art. 67 StReG). Da das oben genannte Verfahren mit einem hohen Aufwand verbunden ist, wurde das Ausfüllen des amtlichen Formulars durch die Organisation von der Bundesverwaltung erleichtert. Es ist nun möglich, bei der Bestellung eines Sonderprivatauszugs die Daten zum Arbeitgeber bzw. zum Verein nur einmal zu erfassen und danach die Daten von bis zu 50 Arbeitnehmenden oder Freiwilligen einzugeben. Der Anbieter oder die Bewilligungsbehörde muss für jede Person, für die ein Sonderprivatauszug angefordert wird, die von dieser Person ausgeübten Tätigkeiten einzeln aufführen, damit sie entsprechend zugewiesen werden können. Deshalb sieht der Bundesrat derzeit keine Möglichkeit, das Verfahren zur Bestellung eines Sonderprivatauszugs weiter zu vereinfachen. 2. Die Ausstellung eines Sonderprivatauszugs aus dem Schweizerischen Strafregister ist eine Dienstleistung der Bundesverwaltung, für die nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) grundsätzlich eine Gebühr erhoben wird. Wie bereits in der Stellungnahme zur Motion 19.4364 festgehalten, käme die Unentgeltlichkeit des Sonderprivatauszugs für gewisse Tätigkeiten wie die Freiwilligenarbeit einer Finanzhilfe durch den Bund gleich (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen, SuG; SR 616.1). Zudem würden sich schwierige Abgrenzungsfragen stellen. Mit Verweis auf die Erläuterungen in seiner Stellungnahme hält der Bundesrat fest, dass auch im vorliegenden Fall die Ausnahme von der Gebührenerhebung für die Ausstellung eines Sonderprivatauszugs nicht gerechtfertigt ist. Es ist aus diesem Grund auch nicht möglich, allfällige finanzielle Auswirkungen einer Unentgeltlichkeit für gewisse Tätigkeiten abzuschätzen.