Welche Möglichkeiten gibt es, gegen einseitige Steuermassnahmen Italiens vorzugehen?
24.3073 · Interpellation · 2024-02-29
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
In den letzten Monaten wurden in Italien auf verschiedenen institutionellen Ebenen Vorschläge zum Schutz des italienischen Arbeitsmarktes in den Grenzregionen eingebracht. Zudem berichteten Medien darüber, dass Italien Grenzgängerinnen und Grenzgänger unter die Lupe nimmt, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in der Schweiz, insbesondere im Tessin, besitzen (siehe Artikel von Amaddeo/Vorpe in La Regione vom 14. Februar).
Wie bereits vor einigen Jahren beim Disput über die Zweigniederlassungen von Schweizer Banken in Italien und nun bei der Erhebung einer Steuer von 3–6 Prozent auf dem Nettolohn der «alten» Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die zur Finanzierung des nationalen Gesundheitsdienstes in Italien beitragen soll, bezwecken diese weiteren italienischen Initiativen offenbar nur eines: die Einkünfte dieser Steuerpflichtigen zu besteuern. Neu sollen Personen, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind und gleichzeitig eine GmbH besitzen, nicht mehr als Angestellte, sondern als Selbstständigerwerbende gelten. Massgebend dafür sollen die letzten fünf Steuerjahre sein. Für diese Steuerjahre wurde von den Grenzgängerinnen und Grenzgängern bereits ordnungsgemäss die Quellensteuer einbehalten und der entsprechende Ausgleich an Italien gezahlt.
Eine solche Änderung wäre ein Verstoss gegen das Grenzgängerabkommen und die jüngst vereinbarte Steuerregelung. Sollte die Schweiz nicht protestieren oder nichts unternehmen, käme dies einer Duldung dieser Massnahmen und damit einer stillschweigenden Zustimmung gleich.
Es stellen sich also folgende Fragen:
Ist der Bundesrat über diese Massnahmen informiert?
Was gedenkt er gegen diese italienische Praxis zu tun, die eine Doppelbesteuerung der Einkünfte der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, gegen die Untersuchungen laufen, zur Folge hätte?
Beabsichtigt der Bundesrat, den gezahlten Ausgleich zurückzufordern, falls Italien tatsächlich diese Steuerpraxis anwendet?
Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat gegen einseitige Initiativen Italiens, die gegen unterzeichnete internationale Verträge oder politische Absprachen verstossen, zu ergreifen oder wie will er gegebenenfalls auf solche Verstösse reagieren?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) ist seit 2023 mit der Thematik der Besteuerung von Gesellschaftern, die gleichzeitig Angestellte ihrer eigenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Schweizer Recht (GmbH) sind, in Italien vertraut. Die Schweizer Delegation hat die italienische Delegation bei der Zusammenkunft vom 28. und 29. September 2023 in Ascona im Rahmen des jährlichen Treffens, das in der Grenzgängervereinbarung von 1974 zwischen der Schweiz und Italien vorgesehen ist, auch auf dieses Thema aufmerksam gemacht. Aus technischer Sicht handelt es sich um einen "Qualifikationskonflikt", der im Zusammenhang mit der Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung recht häufig auftritt. In diesem Fall qualifizieren die italienischen Steuerbehörden das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Steuerpflichtige als Angestellter seiner eigenen GmbH erzielt hat, zu Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit um. Sollte im Rahmen der bilateralen Gespräche die von Italien vorgeschlagene Qualifikation beibehalten werden, wird die Schweiz eine Rückerstattung oder eine entsprechende Kompensation für die für diese Steuerpflichtigen gezahlten Ausgleichszahlungen fordern.