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Handlungsbedarf beim Ausstoss von Feinstaub aus Holzfeuerungen und bei der Feinstaub-Gesundheitsvorsorge

24.3088 · Interpellation · 2024-03-05

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Im Jahr 2021 haben Holzfeuerungen (kleine und grosse über 70 kW Leistung) in der Schweiz rund 1600 Tonnen Feinstaub PM2.5 ausgestossen. Das sind 28 % der Gesamtemissionen (zum Vergleich: der Anteil Verkehr betrug 24%). Zum Feinstaub PM10 trugen die Holzfeuerungen rund 1700 t bei (12% der Gesamtemissionen; Verkehr: 32%). Der Anteil der Holzfeuerungen an der gesamten Wärmeleistung betrug jedoch nur rund 11 Prozent. Diese Zahlen stammen aus Modellrechnungen des Bundesamtes für Umwelt BAFU, welche die Fachzeitschrift Oekoskop der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU) in der Ausgabe 4/2023 veröffentlichte.

Feinstaub gefährdet die Gesundheit. Er löst akute Reaktionen der Schleimhäute in Nase, Rachen und Atemwegen aus. Vorbestehende Lungenerkrankungen verschlechtern sich. In belasteten Gebieten nehmen Notfälle und die Sterblichkeit aufgrund von Atemwegs-, Herz- und Kreislauferkrankungen zu. Zudem finden sich auch Hinweise auf das vermehrte Auftreten von Demenzerkrankungen und Lungenkrebs. Auch deshalb empfiehlt die Weltgesundheitsorganisation und seit Kurzem auch die Eidgenössische Kommission für Lufthygiene EKL, die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub abzusenken.

  1. Wie beurteilt der Bundesrat die Zahlen des BAFU für die Feinstaubemissionen (PM2.5 und PM10) von kleinen und grossen (über 70 kW Leistung) Holzfeuerungen?

  2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Feinstaubemissionen von grossen und kleinen Holzfeuerungen im Verhältnis zu ihrer Wärmeleistung hoch sind?

  3. Mit welchen Massnahmen gedenkt der Bundesrat diese Emissionen einzuschränken?

  4. Ist der Bundesrat bereit, eine Pflicht für Staubabscheider bei Kleinanlagen (unter 70kw) einzuführen?

  5. Ist der Bundesrat bereit, aus Gründen der Prävention (Vorsorgeprinzip) das Förderprogramm für Holzheizungen zu überdenken?

  6. Bis wann (spätestens) plant der Bundesrat, in der Luftreinhalteverordnung (LRV) die Immissionsgrenzwerte für PM2.5 und PM10 einzuführen, welche die WHO und seit kurzem auch die Eidg. Kommission für Lufthygiene EKL empfehlen?

Stellungnahme des Bundesrates

1 und 2) Die genannten Zahlen stammen aus dem im Jahr 2023 im Rahmen des UNECE-Übereinkommens über weitreichende grenzüberschreitende Luftverunreinigung eingereichten Luftschadstoffemissionsinventar der Schweiz und sind auf dem aktuellsten Stand. Gemessen an ihrer Wärmeleistung verursachen Holzfeuerungen grössere Feinstaubemissionen als andere Heizsysteme wie etwa die mit nicht erneurbaren Brennstoffen betriebenen Öl- oder Gasfeuerungen. Je grösser eine Feuerungsanlage ist, desto geringer sind die Emissionskonzentrationen an Feinstaub. Grössere Feuerungen müssen strengere Grenzwerte einhalten und sind mit Feinstaubabscheidern ausgestatttet, die gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) eine hohe Verfügbarkeit aufweisen müssen. 3) Der Bundesrat hat die Vorschriften für Holzfeuerungen in der LRV letztmals im Jahr 2018 angepasst. Für kleine Holzfeuerungen bis 70 kW wurden Feinstaub-Grenzwerte eingeführt, und die Grenzwerte für Kohlenmonoxid wurden verschärft. Gleichzeitig wurden Vorschriften für die Feuerungskontrolle mit periodischen Emissionsmessungen bei Holzheizkesseln erlassen. Für letztere wurde eine Wärmespeicherpflicht eingeführt, damit die Feuerungen im Betrieb weniger oft ein- und ausschalten. Für grössere Feuerungen ab 70 kW existiert seit der LRV-Revision von 2018 eine Vorschrift zur Verfügbarkeit von Staubabscheideystemen. Die Grenzwerte für diese Anlagenkategorien wurden bereits im Jahr 2012 an den Stand der Technik angepasst. Die Umsetzung dieser Regelungen trägt zu einer Verringerung der Feinstaubemissionen bei. 4) Bei der LRV-Revision von 2018 wurde von einer Abscheiderpflicht abgesehen. Die Emissionsminderungsmassnahmen in der LRV beruhen meist auf Emissionsgrenzwerten und schreiben nicht die Anwendung einer bestimmten Technologie vor. Aufgrund der Vorgaben im Umweltschutzgesetz wird der Stand der Technik bezüglich Emissionsbegrenzungen in der LRV periodisch überprüft. Dabei hängt es von der technischen Weiterentwicklung ab, welche emissionsmindernden Massnahmen bei Holzfeuerungen künftig möglich sind. 5) In seiner Stellungname zum Postulat der UREK-N (24.3005) «Optimierung der Nutzung der Ressource Energieholz» hat sich der Bundesrat bereit erklärt, bei einer Annahme einen Zusatzbericht zu erstellen und darzulegen, wie die Holzenergienutzung innerhalb der bestehenden Förderinstrumente an die Ressourcensituation angepasst werden könnte. In diesem Rahmen können die Förderinstrumente auch in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Luftqualität überprüft werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass Holzfeuerungen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten, weil keine fossilen Brennstoffe verwendet werden. 6) Zurzeit prüft das UVEK die Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Lufthygiene (EKL). Dabei werden auch die erwartete Entwicklung der Luftschadstoffemissionen und der Luftqualität, der Handlungsbedarf sowie die volkswirtschaftlichen Auswirkungen möglicher Massnahmen untersucht. Einbezogen werden mögliche Synergien mit anderen Politikbereichen, insbesondere den Klimazielen gemäss Klima- und Innovationsgesetz. Eine allfällige Anpassung der LRV würde im ordentlichen Verfahren durchgeführt und entsprechend Zeit in Anspruch nehmen.