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24.3186 · Interpellation · 2024-03-13

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Anfang November 2023 mussten die Verkehrsbetriebe Luzern auf Grund von Personalmangel eine Buslinie einstellen und strichen auf einer weiteren Linie die Verstärkungskurse. Beide Kürzungen betrafen eine Hauptachse des öffentlichen Verkehrs im Raum Luzern. Auch in Zürich musste aus dem gleichen Grund das Angebot mit einer generellen Taktausdünnung abends geschmälert werden. In Luzern sollen die Massnahmen im März respektive April 2024 aufgehoben werden.

Fachkräftemangel, vermehrte Krankheitsfälle und Unterhalt des Fahrzeugparks führen dazu, dass die betroffenen Verkehrsbetriebe nicht entsprechend dem Umfang des Abbaus auch Finanzen einsparen. Neben diesen länger andauernden Kürzungen gibt es weitere Ausfälle wegen Baustellen oder Behinderungen.

Es stellt sich aber die Frage, ob Abgeltungen in jedem Fall im beschlossenen Umfang ausgezahlt werden, wenn die bestellte Leistung nicht erbracht wird.

Ich danke dem Bundesrat für die Beantwortung folgender Fragen:

1. Die Abgeltung richtet sich nach einer verbindlichen Offerte mit Planrechnung. Können auf Grund dieser Zahlen die Abgeltungen pro Linie berechnet werden? Wäre es möglich, bei einem Taktabbau wie in Zürich den Anteil der Abgeltung für diese nicht erbrachte Leistung zu berechnen?

2. Werden derartige Leistungskürzungen von Angebotsvereinbarungen vom zuständigen Bundesamt geprüft?

3. Gemäss Art. 28 des Subventionsgesetzes können Abgeltungen bei Nichterbringen der Leistung gekürzt werden. Wurde dies schon einmal angewandt?

4. Wenn nein, weshalb nicht?

5. Wenn nein, sieht der Bundesrat eine Schwelle oder ein Kriterium, bei dem er eine Kürzung prüfen würde?

Stellungnahme des Bundesrates

Bei den aufgeführten Beispielen handelt es sich sowohl um Angebote im Ortsverkehr wie auch im regionalen Personenverkehr (RPV). Der Bund bestellt zusammen mit den Kantonen ausschliesslich Angebote im RPV. Entsprechend beziehen sich die Antworten auf den RPV. 1. / 2. Im Rahmen des Bestellverfahrens werden die Abgeltungen im Voraus und pro Linie festgelegt. Die Grundlage dafür bilden die geplanten ungedeckten Kosten, die für ein konkretes Verkehrsangebot entstehen. Sie werden in einer sogenannten Angebotsvereinbarung zwischen dem Transportunternehmen und den Bestellern (Bund und Kantone) festgehalten. Wenn im Voraus bekannt ist, dass ein konkretes Angebot nicht erstellt werden kann (z. B. aufgrund einer verspäteten Lieferung von Fahrzeugen oder wegen fehlendem Personal), besteht die Möglichkeit, einen Nachtrag zur Angebotsvereinbarung abzuschliessen. Damit können die geplanten Abgeltungen auf der Grundlage einer neuen Einschätzung der ungedeckten Kosten reduziert werden. So wurde zum Beispiel bei der Rhätischen Bahn vorgegangen, die 2024 nicht alle geplanten Züge fahren kann. Können bestellte Leistungen aufgrund fehlender Ressourcen kurzfristig nicht erbracht werden, verzichten die Besteller aktuell darauf, die Abgeltungen umgehend zu kürzen. Bei kurzfristigen Angebotsreduktionen fällt ein grosser Teil der Kosten trotzdem an. So wurde zum Beispiel im Jahr 2021 bei den SBB vorgegangen, als diese aufgrund des damaligen Lokführermangels diverse Angebote reduzieren oder gar einstellen mussten. Die Angebotsvereinbarungen für das Folgejahr wurden mit einer Bestimmung ergänzt, wonach die Abgeltungen bei weiteren Angebotsreduktionen proportional gekürzt würden. 3. / 4. / 5. Eine Anwendung von Artikel 28 des Subventionsgesetzes war aufgrund des oben beschriebenen Vorgehens bis anhin nicht nötig.