Lexipedia

24.3238 · Interpellation · 2024-03-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In der Schweiz beschäftigen Auto-Aufbrüche und Diebstähle aus Autos die Polizei und nehmen grosse Ressourcen in Anspruch. Bei einem Grossteil der Täter handelt es sich um Männer aus Nordafrika, abgewiesene Asylsuchende. Es handelt sich um eine richtiggehende Welle und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung leidet enorm. In den ersten sechs Wochen des Jahres wurden alleine im Aargau 75% mehr Delikte von Männern aus Nordafrika begangen. Die Bevölkerung muss vor diesen kriminellen Aktivitäten geschützt werden. Hierzu habe ich folgende Fragen:

1. Die Schweiz hat mit Algerien und Tunesien ein Rückübernahmeabkommen. Kein Abkommen besteht mit Marokko und Libyen, gemäss SEM kann die Schweiz aber auch in diese beiden Staaten freiwillige und zwangsweise Rückführungen organisieren. Wieso funktionieren die Rückführungen in vorgenannte Staaten nicht oder nur mässig? Welche konkreten Massnahmen ergreift die Schweiz dagegen? Wie ist die Kooperationsbereitschaft der vorgenannten Staaten?

2. Gemäss §24a des Asylgesetztes können Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden, in besonderen Zentren untergebracht werden, die durch das SEM oder durch kantonale Behörden betrieben werden. Mit der Unterbringung in einem besonderen Zentrum ist eine Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 74 Absatz 1 bis AIG (Ausländer und Integrationsgesetz) anzuordnen, mit der Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.
Warum wird Artikel 24a des Asylgesetzes nicht konsequent angewendet und damit die Bevölkerung vor Wiederholungstätern durch Ein-/Ausgrenzungsmassnahmen geschützt?

3. Heute werden nur wenige straffällige abgewiesene Asylbewerber in Haft genommen. Neben den strafrechtlichen Instrumenten sind aber auch Zwangsmassnahmen nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) möglich. Welche gesetzlichen Anpassungen sind nötig, dass diese Intensivtäter konsequent in Vorbereitungs- bzw. Ausschaffungshaft genommen werden können?

4. Frau Christine Schraner Burgener, Staatssekretärin für Migration, erklärte in den Medien, dass sie bei kriminellen Asylsuchenden härter durchgreifen will und sie zur Abschreckung prüfe, wie Kantone renitente und kriminelle Asylsuchende konsequent in Haft setzen könnten. Welche konkreten Massnahmen wurden geprüft und werden umgesetzt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Wie in der Interpellation richtig festgehalten, hat die Schweiz mit zwei der vier genannten Ländern ein Rückübernahmeabkommen. Die Rückkehrzusammenarbeit funktioniert aber mit allen vier Ländern gut. Der Abschluss von Rückübernahmeabkommen liegt im Interesse der Schweiz, da diese insbesondere die Modalitäten des Rückkehrprozesses regeln. Abkommen sind aber keine zwingende Voraussetzung für eine gute Rückkehrkooperation. Bei den vier genannten Ländern kann eine Rückkehr sehr schnell organisiert werden, wenn die betroffenen Personen über gültige Dokumente verfügen. In allen anderen Fällen müssen die Behörden des Herkunftslandes vorab die Identität der betreffenden Person feststellen. Die gute Zusammenarbeit spiegelt sich in den Statistiken wider: 2023 organisierte die Schweiz die Rückkehr von 616 Staatsangehörigen aus Maghreb-Staaten (424 freiwillig Rückkehrende und 192 zwangsweise Rückführungen). Darüber hinaus wendet die Schweiz konsequent das Dublin-Abkommen an und führte im Jahr 2023 588 Überstellungen von Staatsangehörigen aus Maghreb-Staaten in andere europäische Staaten durch. 2. Das SEM weist Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder welche durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören, einem besonderen Zentrum (BesoZ) zu. Besteht die Möglichkeit einer Vorbereitungs- bzw. Ausschaffungshaft oder sprechen medizinische Gründe gegen eine Zuweisung, werden die betreffenden Personen nicht einem BesoZ zugewiesen. Der aktuell einzige BesoZ-Standortkanton Neuenburg grenzt die Asylsuchenden bei einer Zuweisung in das BesoZ systematisch ein. Die Kapazität des BesoZ, welche zusammen mit den Behörden des Standortkantons festgelegt wurde, beträgt 10 Plätze. Aufgrund der geringen Bettenkapazität des BesoZ, welche zudem zwischen den sechs Asylregionen aufgeteilt werden muss, können nicht alle renitenten Asylsuchenden dem BesoZ zugewiesen werden. Das SEM plant die Eröffnung eines weiteren BesoZ in der Deutschschweiz. Bisher hat allerdings noch kein Deutschweizer Kanton einen Standort angeboten. 3. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf das Postulat 23.3837 Müller Damian «Wiederermöglichung der unbürokratischen Anordnung der Administrativhaft durch die Bundesasylzentren» dargelegt hat, dient die ausländerrechtliche Administrativhaft nach den Artikeln 75 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) der Sicherstellung des Vollzugs einer Wegweisung, einer Ausweisung oder einer Landesverweisung und nicht der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung oder als Schutzmassnahme vor Gewalt oder Kriminalität. Die Anordnung von Administrativhaft wird von den zuständigen kantonalen Behörden von Fall zu Fall nach den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen geprüft. Dabei ist auch die Straffälligkeit für die Anordnung von Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft (Art. 75 Abs. 1 Bst. g und h, und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 AIG) von Relevanz und wird entsprechend berücksichtigt. Voraussetzung ist dabei eine strafrechtliche Verurteilung oder eine laufende Strafverfolgung wegen einer ernsthaften Bedrohung oder erheblichen Gefährdung von Personen oder eine Verurteilung wegen eines Verbrechens. Somit sind keine gesetzlichen Anpassungen notwendig, um Administrativhaft gegenüber Intensivtätern anzuordnen, sondern eine konsequente Strafverfolgung sowie Anwendung des AIG seitens der zuständigen Behörden. 4. Das SEM meldet strafbare Handlungen von Asylsuchenden in den Bundesasylzentren (BAZ) umgehend den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Diese entscheiden über eine allfällige Haft. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie auch die Strafverfolgung fallen in die Zuständigkeit der Kantone. Trotzdem ist die Gewährleistung der Sicherheit in und rund um die BAZ eine Verbundaufgabe. Um die Zusammenarbeit sämtlicher betroffener Behörden weiter zu intensivieren und die Möglichkeiten der ausländerrechtlichen Administrativhaft auszuschöpfen, hat das SEM in allen Asylregionen runde Tische mit den zuständigen kantonalen Behörden initiiert. Zudem wurde mit der Verordnungsänderung (Art. 29a der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen; SR 142.311.23) vom 15. Januar 2023 die Durchsuchung und vorübergehende Festhaltung während maximal zwei Stunden, zur Abwehr einer ernsten und unmittelbaren Gefahr, neu geregelt.

Konsequenter Schutz der Bevölkerung vor kriminellen Asylsuchenden! | Lexipedia | Lexipedia