24.3388 · Motion · 2024-03-21
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Umweltschutzgesetzes zur Aufhebung der Lenkungsabgabe auf VOC (volatile organic compounds) zu unterbreiten.
Eine Minderheit der Kommission (Vara, Crevoisier Crelier, Stocker) beantragt, die Motion abzulehnen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Lenkungsabgabe auf VOC (volatile organic compounds) wird seit dem Jahr 2000 erhoben (Art. 35a und 35c des Umweltschutzgesetzes, USG, SR 814.01; Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen, VOCV, SR 814.018). VOC sind Vorläufer der gesundheitsschädlichen Schadstoffe Feinstaub und bodennahes Ozon, wobei letzteres zudem ein wichtiges Treibhausgas ist. Die Lenkungsabgabe ist ein bewährtes marktwirtschaftliches Instrument und bietet insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen eine grosse Flexibilität in der Anwendung: Entweder sie vermeiden Emissionen, oder sie zahlen die Abgabe. Die Emissionen in der Schweiz sanken stärker als in der EU, wo einige Produktkategorien pauschal verboten sind und strengere Emissionsgrenzwerte gelten. Um das Instrument weiter zu verbessern, wurden im Rahmen der Motion Wobmann (15.3733) einige administrative Vereinfachungen evaluiert. Als eine wichtige Massnahme wurde die Digitalisierung der VOC-Bilanz identifiziert.Um das Schutzniveau gemäss Umweltschutzgesetz und internationalen Übereinkommen einzuhalten, kann die Lenkungsabgabe nicht ersatzlos abgeschafft werden. Bei einer Abschaffung wären griffige flankierende Massnahmen notwendig: Es müssten etwa Produktevorschriften für Farben und Lacke eingeführt und die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) verschärft werden.Offen ist, inwiefern strengere Grenzwerte in der LRV diejenigen KMU zusätzlich mit einer Pflicht zur Abluftreinigung belasten würden, die bislang noch kaum Massnahmen zur VOC-Minderung umsetzen mussten. Dafür bedürfte es vertiefterer Abklärungen bei den betroffenen Branchen. Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat die Abänderung des Motionstextes wie folgt zu beantragen:«Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, der die Lenkungswirkungen der Lenkungsabgabe auf VOC darstellt und mögliche Alternativen zur Lenkungsabgabe prüft, welche dieselbe Schutzwirkung aufweisen und ohne zusätzliche Belastung für den Bundeshaushalt umgesetzt werden können.»
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.