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Einführung der Solidarhaftung für die Mitglieder der Verwaltung eines Unternehmens, wenn dieses als Steuersubstitut die Steuer nicht entrichtet

24.3499 · Motion · 2024-05-29

Finanzdepartement

In Kommission des Ständerats

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Regelung einzuführen, wonach bei Nichtzahlung der Steuer durch den «Steuersubstituten» – also das Unternehmen – die Mitglieder der Verwaltung des Unternehmens solidarisch haften. Dazu soll der Wortlaut der Artikel 88 Absatz 3 und 100 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) angepasst sowie in Artikel 37 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) ein neuer Absatz eingefügt werden.

Begründung

Nach Schweizer Steuerrecht wird die Quellensteuer auf dem Lohn der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises B erhoben, nicht aber auf dem Lohn der Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie der Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises C. Personen mit einem Ausweis B, deren Einkommen 120 000 Franken übersteigt, unterliegen der «nachträglichen ordentlichen Veranlagung» (NOV). Das heisst, sie müssen eine Steuererklärung einreichen und die ordentlichen Steuern entrichten, wobei die bereits gezahlte Quellensteuer angerechnet wird (Art. 89 DBG, Art. 33a StHG). Die NOV kann auch von Personen beantragt werden, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten (Art. 89a DBG, Art. 33b StHG).

Das DBG und das StHG sehen bei Nichtbezahlung der Quellensteuer keine Solidarhaftung der Mitglieder der Verwaltung des Unternehmens vor. Ein Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2023 (9C_619/2022) bestätigt diese Lücke und gibt einem Tessiner Steuerpflichtigen Recht. Die von seinem Lohn abgezogene Quellensteuer war vom Arbeitgeber nicht abgeführt und dem Steuerpflichtigen daher nicht angerechnet worden – gemäss dem Urteil zu Unrecht, obschon der Steuerpflichtige Mitglied der Verwaltung und Aktionär des Unternehmens war. Anders als bei den AHV-Beiträgen (Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) gibt es bei der Quellensteuer keine Regelung, die eine Solidarhaftung der Mitglieder der Verwaltung vorsieht.

Der Bundesrat hatte bei der Revision der Quellenbesteuerung 2021 erfolglos vorgeschlagen, eine solche Haftung einzuführen. Sein Entwurf sah vor, dass bei juristischen Personen die Mitglieder der Verwaltung für die Steuerentrichtung solidarisch haften (Botschaft 14.093 vom 28. November 2014). Das Parlament lehnte diesen Vorschlag ab.

Angesichts dieser Lücke und der daraus resultierenden Steuerausfälle und zur Gewährleistung der Steuergerechtigkeit wird der Bundesrat beauftragt, im DBG und im StHG eine Bestimmung vorzusehen, die die Mitglieder der Verwaltung eines Unternehmens bei inkorrekter Quellensteuerabrechnung haftbar macht.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.