24.3540 · Motion · 2024-06-06
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Wir fordern den Bundesrat auf, in Anwendung der Artikel 30d und 32a bis des Umweltschutzgesetzes (USG) auf verhältnismässige Weise Beschränkungen für die Verwendung von nicht rezykliertem Glas und rezykliertem Glas, das weit entfernt von den Konsumstandorten produziert wird, einzuführen, um die Herstellung und Vermarktung von rezykliertem Glas in der Schweiz wirtschaftlich rentabel zu machen.
Begründung
Die Strategie des langjährigen schweizerischen Glasproduktionsunternehmens Vetropack wird bald dazu führen, dass man innerhalb der letzen zwanzig Jahren jegliche Kapazität zur Glasproduktion in der Schweiz zerstört hat. Dabei handelt es sich bei Glas um ein Massenprodukt, das zwar sehr ressourcenintensiv, aber auch effizient wiederverwertbar ist. Die Schweizerinnen und Schweizer bringen ihr Glas übrigens gewissenhaft zu den Sammelstellen zurück in der Annahme, damit zur Kreislaufwirtschaft beizutragen, die der Bundesrat und das Parlament zu fördern versuchen. Doch nun wird das in der Schweiz rezyklierte Glas weit über unsere Grenzen hinaus exportiert, und niemand weiss, was mit dieser Ressource geschehen wird. Ein winziger Teil davon wird vielleicht in Form von Glas zurückkehren – und auf umweltschädliche Weise über lange Strecken transportiert.
Der Bundesrat verfügt jedoch über die gesetzlichen Grundlagen, um die Rahmenbedingungen für die Produktion von Recyclingglas in der Schweiz wieder zu schaffen.
Beispielsweise erlaubt esArtikel 30d, Absatz b, USG dem Bundesrat, "die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird und dies ohne wesentliche Qualitätseinbusse und Mehrkosten möglich ist."
Zudem sieht Artikel 32abis Absatz 1 vor, dass der Bundesrat "Hersteller und Importeure, welche Produkte in Verkehr bringen, die nach Gebrauch bei zahlreichen Inhabern als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, verpflichten [kann], einer vom Bund beauftragten und beaufsichtigten privaten Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. Diese wird für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle durch Private oder öffentlich-rechtliche Körperschaften verwendet."
So kann der Bundesrat im Bestreben, innerhalb der Konsumkreisläufe die Wege zu verkürzen, beispielsweise vorschreiben, dass alle oder ein Teil der in der Schweiz hergestellten und konsumierten Getränke in Glas abgefüllt werden, das in der Schweiz rezykliert wurde. Um eine Verteuerung dieser Produkte gegenüber der ausländischen Konkurrenz zu vermeiden, kann er die Auszahlung des Erlöses aus der Entsorgungsgebühr davon abhängig machen, dass das gesammelte Glas zu wirtschaftlich günstigen Bedingungen an Unternehmen verkauft wird, die in der Schweiz Recyclingglas herstellen. Gegebenenfalls kann er die vorgezogene Entsorgungsgebühr auf importiertes Glas erhöhen.
Wir fordern daher den Bundesrat auf, das Verordnungsrecht im Umweltschutzbereich dahingehend zu ändern, dass die Ziele dieser Motion erreicht werden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Ob ein Unternehmen in der Schweiz Altglas rezykliert oder nicht, ist eine privatwirtschaftliche Entscheidung. Die Schliessung des Schweizer Standorts der Vetropack wird zu einem Rückgang der in der Schweiz verwerteten Altglasmenge führen. Das ist bedauerlich. Dennoch ist zu beachten, dass bereits bisher das in der Schweiz anfallende Altglas mehrheitlich im Ausland verwertet wurde. Lediglich etwas mehr als 45 Prozent wurden in der Schweiz verwertet, davon etwa 30 Prozent durch die Vetropack. Auch die Versorgung mit neuen Glasverpackungen wird zu einem grossen Teil durch Importe sichergestellt, da die vom Schweizer Standort der Vetropack hergestellten Glasverpackungen bereits bisher mehrheitlich exportiert wurden. Die Transportwege für die Verwertung von Altglas werden durch die Schliessung des Schweizer Standorts der Vetropack zunehmen. Bei der Glasproduktion ist die Umweltbelastung bei der Herstellung der Glasverpackung am grössten, da das Einschmelzen von Glasscherben sehr energieintensiv ist. Der Transport ist im Vergleich dazu weniger belastend. Meist ist jedoch nicht die Herstellung der Verpackung, sondern diejenige des Verpackungsinhalts aus Umweltsicht am relevantesten. Die gemäss Artikel 32a und 32abis Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) erhobene und verwendete vorgezogene Entsorgungsgebühr finanziert die Sammlung und das Recycling von Glas. Sie ist somit ein reines Finanzierungs- und kein industriepolitisches Instrument. Aufgrund der im Rahmen der parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» geschaffenen neuen Grundlagen könnte der Bundesrat künftig Vorgaben an das Inverkehrbringen von Produkten und Verpackungen festlegen – unter Berücksichtigung der Regelungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz. Die Arbeiten zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Grundlagen laufen aktuell und die Ergebnisse sollen zuerst abgewartet werden. Ein paralleler Auftrag ist deshalb aus Sicht des Bundesrates nicht notwendig.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.