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24.3583 · Interpellation · 2024-06-12

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Für Ärzte, die neu zulasten der OKP abrechnen möchten, sind seit 01.01.2022 neue Zulassungskriterien in Kraft. Die Grundlage ist ein Bundesgesetz, zuständig für die Ausführung sind die Kantone. Kritiker bezweifeln allerdings, dass deren Interessenkonflikte eine konsequente Umsetzung zulassen. Der Bundesrat (BR) wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Verfügt der Bundesrat über einen Überblick, wie sich das neue Bundesgesetz in den einzelnen Kantonen und schweizweit auswirkt?

2. Sind dem Bundesrat konkrete Fälle bekannt, in denen die Neuzulassung von Ärzten in Spitälern oder kantonalen Organisationen untersagt wurde?

3. Sind dem Bundesrat konkrete Fälle bekannt, in denen die Neuzulassung von Ärzten in eigener Praxis untersagt wurde?

4. Hat der Bundesrat konkrete Informationen, dass die Überversorgung insbesondere mit Spezialärzten seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes vermindert werden konnte?

5. Hat der Bundesrat konkrete Anhaltspunkte, dass die Probleme mit der ungünstigen regionalen Verteilung der Ärzte (Überversorgung in Ballungszentren, Unterversorgung in ländlichen Regionen) mit dem neuen Gesetz erfolgreich angegangen werden konnten?

6. Falls der Bundesrat feststellen sollte, dass es grosse Umsetzungsdefizite bei den Kantonen gibt: Ist er bereit, handfeste Gegenmassnahmen zu prüfen?

7. Falls der Bundesrat keinen Überblick über die Wirkung oder Nicht-Wirkung des neuen Gesetzes haben sollte: Ist er bereit, einen entsprechenden Bericht zu verfassen?

Stellungnahme des Bundesrates

1./ 2./ 3. Mit der am 19. Juni 2020 vom Parlament verabschiedeten Revision des Krankenversicherungsgesetzes (18.047 KVG. Zulassung von Leistungserbringern; AS 2021 413) müssen Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, um zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen zu werden. Am 1. Januar 2022 haben die Kantone ein formelles Verfahren für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der OKP eingeführt. Ausserdem haben die Kantone nun die Pflicht, in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die zur Erbringung von ambulanten Leistungen zulasten der OKP zugelassen sind, zu beschränken. Diese Höchstzahlen gelten für alle Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit im ambulanten Spitalbereich oder in einer Arztpraxis ausüben. Diese Pflicht ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten (mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023). Bis zum 30. Juni 2025 kann eine vereinfachte Methode angewendet werden. Die grosse Mehrheit der Kantone hat Massnahmen zur Umsetzung dieser Vorgabe getroffen. Dem Bundesrat ist keine Situation bekannt, in der ein Kanton die Höchstzahlen nicht einheitlich auf den gesamten ambulanten Bereich angewendet hätte.4./ 5. Die Höchstzahlen ermöglichen es den Kantonen, die Zulassung neuer Ärztinnen und Ärzte in den Fachgebieten und Regionen zu beschränken, wo sie dies als notwendig erachten, insbesondere aufgrund eines Überangebots. Gemäss den dem Bundesrat vorliegenden Informationen wenden die Kantone die Höchstzahlen mehrheitlich auf die sogenannte «Fachmedizin» und nur selten auf die Grundversorgung an. Theoretisch sollte so ein allfälliges Überangebot an Fachärztinnen und Fachärzten reguliert und (zumindest mittelfristig) eine Umverteilung in medizinische Fachgebiete oder Regionen mit Unterversorgung erreicht werden. Eine entsprechende Analyse liegt jedoch noch nicht vor.6./ 7. Es ist vorgesehen, die KVG-Revision zur Zulassung von Leistungserbringern (bezüglich Zulassungskriterien, Zulassungsverfahren sowie Zulassungsbeschränkungen) auszuwerten, sobald alle Massnahmen vollumfänglich in Kraft sind und über eine gewisse Zeit umgesetzt wurden. Es wird einige Zeit dauern, bis die Auswirkungen der von den Kantonen getroffenen Massnahmen erkennbar werden.