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24.3585 · Motion · 2024-06-12

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) dahingehend zu ändern, dass dem Schuldner eine zweite Schätzung eines Grundstücks im Verwertungsverfahren nicht mehr möglich ist.

Begründung

Für die Änderung der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken ist seit 2007 nicht mehr das Bundesgericht, sondern der Bundesrat zuständig.

Befindet sich ein Grundstück in der Grundpfandverwertung, ordnet das Betreibungsamt nach dem Eingang des Verwertungsbegehrens eine Schätzung des gepfändeten Grundstücks an (Art. 99 Abs. 1 VZG). Das Ergebnis der Schätzung wird in die Steigerungsbedingungen aufgenommen oder den Beteiligten in einer separaten Anzeige mitgeteilt. Sie gibt einem möglichen Käufer lediglich einen Anhaltspunkt über ein mögliches Angebot in der Steigerung, sagt jedoch nichts über den zu erzielenden Preis aus.

Der Schuldner hat die Möglichkeit, diese Schätzung anzuzweifeln und bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung zu verlangen (Art. 99 Abs. 2 VZG). Das ermöglicht dem Schuldner, die Verwertung des Grundstücks bzw. der Liegenschaft zum Nachteil der Gläubiger zu verzögern, bei Ausschöpfung des Instanzenzugs, sogar während Jahren. Bis zum Abschluss des Verfahrens kommt der Gläubiger nicht zu seinem Recht, der Schuldner kann weiterhin in seiner Liegenschaft verbleiben. So gelang einem Gläubiger in einem Verfahren in Zürich, die Verwertung während mehr als vier Jahre zu verzögern (Urteil Obergericht des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2018 PS180225-O). Eine entsprechende Tendenz hat auch das Bundesgericht festgestellt (Urteil 5A_34/2023 vom 22. August 2023).

Dieser Missbrauch ist zu beseitigen, umso mehr, als die Höhe der Schätzung nichts über den zu erzielenden Preis aussagt.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Zwangsverwertung von Grundstücken in der Schweiz ist in der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) geregelt. Die Verwertung setzt die Schätzung des mutmasslichen Verkaufs- bzw. Versteigerungswerts des Grundstückes voraus (vgl. Art. 99 Abs. 1 VZG). Gemäss Artikel 99 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 VZG können alle Beteiligten einer Verwertung – das sind neben dem Schuldner auch der Gläubiger sowie ein allfälliger Dritteigentümer – innert 10 Tagen (Art. 9 Abs. 2 VZG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 SchKG [SR 281.1]) bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen. Dabei sind nach dem Wortlaut der Bestimmung die Kosten für die neue Schätzung vorzuschiessen, ansonsten wird nicht auf den Antrag eingetreten. Bei dieser Ausgangslage teilt der Bundesrat das Anliegen der Motionärin nicht: Gerade der betroffene Schuldner muss sich gegen eine aus seiner Sicht ungenügende Schätzung zur Wehr setzen können, zumal einer solchen in der weiteren Verwertung durchaus eine wichtige Bedeutung (z.B. bei einem Freihandverkauf, wo der Schätzpreis zugleich den verbindlichen Mindestpreis festlegt) zukommt und es sich dabei gemäss Bundesgericht um eine "heikle Ermessenssache" handelt (vgl. das von der Motionärin zitierte Urteil BGer 5A_34/2023 vom 22. August 2023, E. 2.3.3). Dies gebietet auch die Rechtsstaatlichkeit, selbst wenn damit eine gewisse Verzögerung verbunden sein kann. Gleichzeitig bietet die ausdrücklich vorgesehene Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Praxis bereits eine Schranke gegen ein allfällig rechtsmissbräuchliches oder verzögerungstaktisches Verlangen einer neuen Schätzung von Seiten der beteiligten Personen im Einzelfall.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.