Lexipedia

24.3849 · Motion · 2024-09-12

Justiz- und Polizeidepartement

In Nationalrat geplant

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für einen Sicherheitscheck für Asylsuchende zu schaffen. Danach müssten alle Asylsuchenden eine in ihrer Landessprache abgefasste Erklärung unterschreiben, worin sie sich verpflichten, unsere Rechts- und Gesellschaftsordnung zu respektieren. Bei einem Verstoss gegen diese Grundsätze würden sie des Landes verwiesen.

Begründung

Von Asylsuchenden vor allem aus Bürgerkriegsländern und islamischen Staaten können erhebliche Gefahren für die Sicherheit der Bevölkerung ausgehen. Deutschland musste dies im Zuge des unkontrollierten Zustroms von Flüchtlingen nach 2015 („Wir schaffen das“) bitter erfahren, indem Asylanten mehrere tödliche Attentate verübten, zuletzt am 24. August 2024 in Solingen. Solchen Gefahren gilt es von Anfang an den Riegel zu schieben: Die Wahrung der inneren Sicherheit und der Schutz der Bevölkerung vor terroristischen Angriffen gehört zu einer der wichtigsten Staatsaufgaben.

In der Beantwortung meiner Frage 21.7720 zur möglichen Einführung einer solchen schriftlichen Erklärung hat der Bundesrat die heutigen Instrumente aufgezählt, und er sieht keinen weiteren Handlungsbedarf. Die aktuellen Vorsorgemassnahmen sind jedoch ungenügend, denn Asylsuchenden, die eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellen, muss heute die Aufnahme nicht zwingend verweigert werden; sie liegt im Ermessen der Behörden. Mit der von mir verlangten schriftlichen Erklärung würde die Messlatte höher angesetzt, Asylsuchenden würde der Tarif durchgegeben und sie wüssten, dass sie im Falle einer Missachtung unserer Rechts- und Gesellschaftsordnung ausgewiesen würden.

Es ist klar, dass auch mit einem solchen Sicherheitscheck die Gefahr von terroristischen Anschlägen durch Asylanten nicht vollständig eliminiert werden kann, aber eine präventive und abschreckende Wirkung auf kriminelle Asylanten würde allemal erzielt.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz hat für Bund und Kantone hohe Priorität. Das Parlament verabschiedete im Jahr 2020 eine Reihe von Gesetzesänderungen, die der Terrorismusbekämpfung dienen (Geschäft 19.032 Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus). Diese Änderungen sind am 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Sie enthalten auch eine Regelung im Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und im Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20), wonach eine Zusammenarbeit und Koordination des Staatssekretariates für Migration (SEM) und des Bundesamtes für Polizei (fedpol) im Bereich der Terrorismusbekämpfung explizit vorgesehen ist (vgl. Art. 5a AsylG und Art. 98c AIG). Für die Prävention und Bekämpfung von Terrorismus sind in erster Linie der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Das SEM, dem in diesem Bereich ebenfalls eine wichtige Rolle zukommt, arbeitet im Rahmen von TETRA (Terrorist Tracking) mit fedpol und dem NDB zusammen und koordiniert mit diesen die asyl- und ausländerrechtlichen Massnahmen. So wird bei allen Asylsuchenden eine standardisierte Sicherheitsüberprüfung durchgeführt. Mit der Abfrage verschiedener Datenbanken wird geprüft, ob eine Person international zur Fahndung ausgeschrieben ist. Bei der Anhörung von Asylsuchenden werden bei Bedarf spezifische Sicherheitsfragen in Bezug auf das Herkunftsland oder die Migrationsroute gestellt. Bestehen im Rahmen eines Asylverfahrens Anzeichen oder Hinweise auf eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit, wird das Asyldossier unverzüglich nach einem dafür festgelegten Prozess an den NDB (vgl. Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst; SR 121) und allenfalls an fedpol übermittelt. Dieses prüft vertieft, ob besondere polizeiliche Massnahmen durchzuführen sind. Zudem wurden in den Bundesasylzentren (BAZ) spezifische Massnahmen zur Erkennung von Radikalisierung und zur Gewaltprävention eingeführt. Insbesondere wurde in allen BAZ die Stelle eines Verantwortlichen für Gewaltprävention und Sicherheit geschaffen. Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass es gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zum internationalen Schutz verstossen würde, wenn die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von der Unterzeichnung einer schriftlichen Verhaltenserklärung abhängig gemacht würde. Bei einer freiwilligen Unterzeichnung einer solchen Erklärung wären die zuständigen Schweizer Behörden weiterhin verpflichtet zu prüfen, ob bei einem Wegweisungsvollzug zwingendes Völkerrecht gewahrt wird (Non-Refoulement-Gebot). Diese Anforderung ist insbesondere auch beim Vollzug einer Landesverweisung vorgesehen (Art. 66d Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; SR 311.0).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.