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Regionale Arbeitsvermittlungszentren koordinieren und integrieren anerkannte Asylanten und Personen mit Schutzstatus S in den Arbeitsprozess

24.4017 · Motion · 2024-09-25

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen zu schaffen, damit RAVS die Koordination und Integration in den Arbeitsprozess, der aufgenommenen Asylanten inkl. Schutzstatus S, übernehmen! Auch die Arbeitsrechtlichen Bewilligungen mit den Kantonalen Arbeitsämtern, sowie Abgleich mit SEM sind durch die RAVS abzuhandeln. Mit weniger Administrationsaufwand und einem attraktiven Anreizsystem, wie z. Bsp. einer sehr kostengünstigen Probezeit zu Gunsten der Arbeitgeber, werden diese dazu motiviert, Asylanten in einem Arbeitsprozess zu integrieren, auch wenn sie wenig Sprach- und Fachkenntnisse mitbringen.

Begründung

Viel zu wenige aufgenommene Asylanten und mit Schutzstatus S gehen einer Arbeit nach. Dies scheitert heute an Bürokratie und einem nicht koordinierten Asyl-Prozess! Die administrativen Anforderungen seitens der möglichen Arbeitgeber sind viel zu hoch. Wenn man bedenkt, dass hier Personen integriert werden sollen, die wissentlich oft keine Sprach-&Fachkompetenzen mitbringen, welche für einen sinnvollen Arbeitseinsatz notwendig sind. Mit einer aufwändigen und anspruchsvollen Einarbeitungszeit, würde es eher möglich sein, arbeitswillige Personen in einem Arbeitsprozess zu integrieren. Es braucht hier sofort neue Impulse und Ideen, welche die Arbeitgeber und Gewerkschaften gerne miteinander definieren können. Es ist während einer Probezeit dieser betroffenen Personen unmöglich die branchenüblichen Mindestlöhne zu entrichten, bevor sie nicht ihre Fähigkeiten, Zuverlässigkeit und den Willen zum Arbeiten tatsächlich bewiesen haben. Asylanten haben meist weder einen gültigen Fähigkeitsausweis, noch ein repräsentatives Arbeitszeugnis! Genau diese Diskrepanz hält die Arbeitgeber heute davon ab, in Personen zu investieren, welche möglicherweise nicht reüssieren und teils nach wenigen Wochen nicht mehr zur Arbeit erscheinen.

Sie sollen so die Möglichkeit bekommen, in der Schweiz tätigen Industrien, Unternehmen, Kommunen, Gastronomie; Land-, Wald- und Alpwirtschaft eine solche Probezeit absolvieren zu können. Umgekehrt werden so diesen Branchen rasch und unbürokratisch neue Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt und es ermöglicht die Chance für beide Parteien, bei erfolgreicher Probezeit, einen langfristigen Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Bereits heute stehen die Sozialhilfebehörden in der Pflicht, arbeitsmarktfähige stellensuchende Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden (Art. 53 Abs. 5 AIG; SR 142.20). Der Bundesrat hat das EJPD am 20. September 2024 beauftragt, diese gesetzliche Verpflichtung auf Personen mit Schutzstatus S auszuweiten. Zudem können anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Personen mit Schutzstatus S die Dienstleistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung nutzen und von den arbeitsmarktlichen Massnahmen profitieren, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG (SR 837.0) oder die Kriterien von Artikel 59d AVIG erfüllen.Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion, anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Personen mit Schutzstatus S so rasch wie möglich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Um dem Anliegen Nachdruck zu verleihen, hat er am 8. Mai 2024 nationale Massnahmen verabschiedet, welche die kantonalen Integrationsmassnahmen ergänzen und insbesondere auf die Zusammenarbeit der Asylsozialhilfe und Integrationsförderung mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung fokussieren. Der Bundesrat hat sich weiter mit Entscheid vom 1. November 2023 zum Ziel gesetzt, bei Personen mit Schutzstatus S bis Ende 2024 eine Erwerbsquote von 40 Prozent zu erreichen. Bis Ende 2025 wird bei dieser Zielgruppe eine Erwerbsquote von 45% angestrebt.Der Bundesrat misst der Unterstützung der Arbeitgebenden bei der beruflichen Integration von anerkannten Flüchtlingen, vorläufig Aufgenommenen und Personen mit Schutzstatus S grosse Bedeutung zu. So können Arbeitgebende bei besonderem Einarbeitungsaufwand unter anderem im Rahmen der Bundesprogramme Finanzielle Zuschüsse oder Integrationsvorlehre bereits heute in dem Sinne unterstützt werden, wie es der Motionär fordert. Schliesslich wird der administrative Aufwand der Arbeitgebenden dadurch verringert, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge lediglich durch den Arbeitgeber gemeldet werden muss und keine Bewilligungspflicht mehr besteht. Die Meldung kann rasch und effizient über den Online-Schalter EasyGov abgewickelt werden. Bei berufsvorbereitenden Angeboten und der Integrationsvorlehre ist gestützt auf Art. 65 VZAE (SR 142.210) neu ebenfalls keine Meldung mehr erforderlich. Für Personen mit Schutzstatus S besteht aktuell noch eine Bewilligungspflicht. Das EJPD wurde jedoch am 20. September 2024 durch den Bundesrat beauftragt, für den Ersatz der Bewilligungspflicht durch eine einfache Meldepflicht bis Februar 2025 eine Vernehmlassungsvorlage vorzulegen (Umsetzung der Motion 23.3968).
Schliesslich hat das EJPD mit dem Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 2024 einen Beauftragten für die Arbeitsmarktintegration von anerkannten Flüchtlingen, vorläufig Aufgenommenen und Personen mit Schutzstatus S ernannt mit dem Auftrag, die Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Unternehmen zu stärken.Aufgrund der zahlreichen laufenden Massnahmen und den existierenden Rahmenbedingungen sowie der intensiven interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Integrationsfachstellen, den Sozialhilfebehörden und der öffentlichen Arbeitsvermittlung empfiehlt der Bundesrat die Motion zur Ablehnung.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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