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24.4081 · Motion · 2024-09-26

Justiz- und Polizeidepartement

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) so zu ändern, dass zukünftig auf dem Sonderprivatauszug gemäss Art. 42 StReG die entsprechenden strafrechtlichen Entscheide nicht erst nach deren Rechtskraft ersichtlich sind, sondern ab der erstinstanzlichen Ausfällung. Dies zumindest in jenen Fällen, in welchen der erstinstanzliche Entscheid im Schuldspruch nicht angefochten wird.

Begründung

Im Sonderprivatauszug erscheinen Urteile, die ein Berufs-, ein Tätigkeits- oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen, anderen besonders schutzbedürftigen Personen oder von Patientinnen und Patienten im Gesundheitsbereich erlassen wurde. Durch den Sonderprivatauszug sollen besonders vulnerable Personengruppen insbesondere besser vor Sexualstraftätern geschützt werden.

Dieser Schutz erweist sich indes aktuell als ungenügend: Von der Begehung eines Sexualdelikts bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch das Bundesgericht vergehen oft mehrere Jahre. In dieser langen Zeit gibt der Sonderprivatauszug keinerlei Hinweise darauf, dass von der betreffenden Person eine Gefahr ausgehen könnte. Wird jemand zum Beispiel in flagranti bei einer Schändung einer Heimbewohnerin entdeckt, verliert er vermutlich seine aktuelle Stelle. Er kann sich indes problemlos andernorts als Pfleger bewerben, Lager mit Kindern mit Behinderungen leiten oder auf jede andere erdenkbare Art mit potenziellen Opfern den Kontakt auf der Basis von Beruf oder Freiwilligenarbeit suchen: erst Jahre später wird der Sonderprivatauszug über das Gefährdungsrisiko respektive das Tätigkeitsverbot Auskunft geben. Das ist zu spät, zumal der Sonderprivatauszug regelmässig (nur) bei der Anstellung verlangt wird, nicht hingegen später. Aus diesem Grund sollten im Sonderprivatauszug einschlägige Vorgeschichten spätestens dann ersichtlich sein, wenn ein Gericht ein Tätigkeits- oder ein Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausgesprochen hat. So wird bis zum rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichts sichergestellt, dass sich der Beschuldigte nicht völlig unbemerkt Zugang zu weiteren potenziellen Opfern verschaffen kann. Der Opferschutz ist in dieser Konstellation eindeutig höher zu gewichten als die auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung weitergeltende Unschuldsvermutung.

Insbesondere muss in Fällen, in welchen das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch nicht angefochten wird, sondern nur im Strafmass, das Urteil bereits nach erstinstanzlicher Ausfällung ersichtlich sein.

Allenfalls ist die Zugänglichkeit in diesen Bereich des Sonderprivatauszuges auf einen eingeschränkten Kreis von Zugangsberechtigten zu beschränken.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Dem geltenden Strafregisterrecht liegt die Vorstellung zugrunde, dass Daten über hängige Strafverfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht in die Hände von Privatpersonen gelangen sollen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass solche Daten nicht auf Privat- und Sonderprivatauszügen ersichtlich sind. Bei Behörden ist der professionelle Umgang mit solchen Daten gewährleistet, weshalb diese Daten auf dem Behördenauszug 1, 2 und 4 ersichtlich sind. Bei juristisch nicht gleich geschulten Privatpersonen besteht hingegen die erhöhte Gefahr, dass es trotz Geltung der Unschuldsvermutung zu unzulässigen Vorverurteilungen kommt und dass Strafdaten «in den Köpfen» hängen bleiben, die nicht mit einem späteren rechtskräftigen Urteilsspruch übereinstimmen. Das geltende Recht gewichtet also die – auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung weitergeltende – Unschuldsvermutung in gewissen Konstellationen höher als den Opferschutz. Will der Gesetzgeber diese Güterabwägung neu beurteilen und eine Änderung des geltenden Rechts zur Verstärkung des Kindesschutzes ins Auge fassen, bedarf dies vorgängig einer umfassenden Analyse. Der Bundesrat wird das Anliegen der Motion deswegen im Rahmen der anstehenden Revision des Strafregistergesetzes prüfen und einen geeigneten Vorschlag ausarbeiten. Er möchte diesen Arbeiten nicht vorgreifen und empfiehlt die Motion deshalb derzeit zur Ablehnung. Auch eine Beschränkung der Offenlegung strafrechtlicher Entscheide vor Eintritt der Rechtskraft auf Fälle, in denen der erstinstanzliche Schuldspruch selbst nicht angefochten wird, greift zu kurz. Sie könnte leicht umgangen werden, indem die beschuldigte Person auch den Schuldspruch anficht. Noch längere Verfahren und damit ein noch späteres Erscheinen des Urteils im Sonderprivatauszug wären die Folge. Auch in ihrer abgeschwächten Variante ist die Motion deshalb derzeit abzulehnen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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