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24.4095 · Interpellation · 2024-09-26

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In einem DOK berichtete SRF, dass es sich bei der PMEDA AG offensichtlich schon seit 2013 um eine Scheinfirma handelte und dass in der Schweiz zwar Untersuchungsräume existierten aber alle wesentlichen Aktivitäten in Deutschland stattfanden. Während die PMEDA laut med@p-Reporting in der Schweiz keine Mitarbeiter beschäftigte, waren offensichtlich in Deutschland bis zu 4 Personen für sie tätig.

Am gleichen Tag berichtete correctiv unter Berufung auf eine Person aus der Familie des Firmengründers Mast, diese „habe schon vor einigen Jahren gesehen, wie die Sekretärin auf Grundlage von Masts Aufzeichnungen aus Untersuchungen Gutachten für Patienten in der Schweiz zusammengeschrieben habe“.

Das Zitat reiht sich in eine Kette von Auffälligkeiten zur Urheberschaft der PMEDA-Gutachten ein. Der PMEDA wurde vor Bundesgericht vorgeworfen, dass Mast Gutachten nach Erstellung der Einzelgutachten manipuliert haben könnte. Das Bundesgericht hat dies mit Blick auf die Unterzeichnung der Gutachten durch die Einzelgutachter verworfen (vgl. BGer 9C_284/2022, E. 4.2). Im Rahmen des Strafverfahrens A-6/2019/10014753 wurde aber festgestellt, dass es sich bei Unterschriften in älteren Gutachten nur um einkopierte, pixelgenau identische Bilddateien handelte.

  1. Ist es unerheblich, wenn ältere Gutachten der PMEDA nicht von den beteiligten Ärzten unterzeichnet, sondern deren einmal eingescannte Unterschrift durch eine Sekretärin in eine Vielzahl von Gutachten eingefügt wird? Behalten die Gutachten unter diesen Umständen ihren Beweiswert unter den in BGer 9C_284/2022, E. 4.2 angesprochenen Aspekten?

  2. Steht das BSV für die Urheberschaft der Gutachten ein?

  3. Wie ist bei der in BGer 9C_424/2018, E. 3.3 erwähnten und in neueren Gutachten verwendeten secure2go-App sichergestellt, dass angeblich unterzeichnende Personen die elektronische Unterschrift persönlich geleistet und nicht etwa z.B. einer Sekretärin am Hauptsitz ein Smartphone zur Unterzeichnung von Gutachten überlassen haben?

  4. In mindestens einem Fall hat eine IV-Stelle die PDF-Originaldatei eines PMEDA-Gutachtens mit Unterschriften einem Betroffenen auf dessen schriftliche Eingabe hin nicht herausgegeben, obwohl er Anspruch darauf hätte. Statt das Dokument herauszugeben, beteuerte PMEDA lediglich, nach den BSV-Vorgaben signiert zu haben. Was hält der Bundesrat davon und ist er bereit, entsprechenden Fällen nachzugehen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. - 3. Im Rahmen der Vereinbarungen betreffend die Erstellung von bi- und polydisziplinären medizinischen Gutachten ist das BSV als Vertretung der IV Vertragspartner der Leistungserbringenden. Das BSV als Vertragspartner geht davon aus, dass die Vereinbarungen durch die Leistungserbringenden eingehalten werden. Die konkrete Kontrolle der Gutachten erfolgt allenfalls durch die IV-Stellen bzw. den Regionalärztlichen Dienst im Einzelfall. Bei nicht vertragsgemässer Erfüllung der Aufträge kann das BSV bei Streitigkeiten ein Verfahren vor dem zuständigen kantonalen Schiedsgericht (Art. 27quinquies des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20) einleiten und allfällig Schadenersatz für einen der IV entstandenen Schaden einfordern.

Die Gutachten (Einzelgutachten, Teilgutachten, Konsensbeurteilungen) müssen von den Sachverständigen handschriftlich unterzeichnet werden. Eine elektronische Signatur ist zulässig, wenn die Sachverständigen vom BSV dazu autorisiert worden sind (Tarifvereinbarungen für bi- und polydisziplinäre Gutachten in der IV). Eine entsprechende Autorisierung ist bei der PMEDA AG erfolgt. Aus Gründen der Transparenz ist auf der öffentlich zugänglichen Liste der zugelassenen Gutachterstellen vermerkt, welche Gutachterstellen für die Benutzung der elektronischen Signatur zugelassen sind. Bei den IV-Stellen eingehende Gutachten werden nebst den Qualitätskriterien auch auf die formellen Formerfordernisse überprüft.

Der Bundesrat hat keine Kenntnisse darüber, dass bei Gutachten der PMEDA AG bloss eingescannte Unterschriften – mit oder ohne Einverständnis der Sachverständigen – eingefügt worden sind. Bekannt sind einzig einige Fälle von elektronisch signierten Gutachten von Gutachterstellen, bei denen zusätzlich noch eingescannte Unterschriften eingefügt worden sind, um die Unterzeichnung der Gutachten sichtbar zu machen. Diese Praxis hat das BSV gestoppt und deswegen einen Standardtext für elektronisch signierte Gutachten vorgeschrieben, wonach bei solchen Gutachten eben gerade keine Unterschriften sichtbar sind. Elektronisch signierte Gutachten mit allfällig eingescannten Unterschriften sind ohne weiteres beweiskräftig. Ein Gutachten mit eingescannter Unterschrift mit der Zustimmung des Sachverständigen würde zwar nicht den vertraglichen Formerfordernisse entsprechen, es lässt sich jedoch nicht generell sagen, ob das Gutachten damit seinen Beweiswert vor Gericht verlieren würde.

4. Die elektronischen Signaturen der Sachverständigen sind auf einer ausgedruckten Version eines Gutachtens nicht sichtbar. Die Signaturen lassen sich dementsprechend nur auf dem elektronischen PDF-Dokument überprüfen. Für den Fall, dass von Seiten der Gerichte, beteiligter Amtsstellen oder Parteien Zweifel an der Echtheit der elektronischen Signaturen aufkommen, ist der Leistungserbringer verpflichtet, das entsprechende PDF-Dokument in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, zwecks Überprüfung der elektronischen Signaturen auf dem Dokument. Für die beteiligten Parteien läuft der Kontakt hierfür immer über die auftraggebende IV-Stelle. Ein Verfahren betreffend die Echtheitsabklärung der elektronischen Signatur ist etabliert. Das Verfahren ist schon in Beschwerdefällen vor Gericht zur Anwendung gelangt und hat sich bewährt.