Lexipedia

24.414 · Parlamentarische Initiative · 2024-03-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes wird wie folgt geändert:

Art. 8a Referenzpreise

1 Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen geben auf nationaler oder regionaler Ebene Referenzpreise heraus, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.

1bis Bei anhaltender Uneinigkeit zwischen den Lieferanten und den Abnehmern veröffentlicht der Bundesrat die erforderlichen Referenzpreise.

2 Die Referenzpreise sind nach Qualitätsabstufungen und nach regionalen oder saisonalen Besonderheiten differenziert festzulegen.

3 streichen

4 Für Konsumentenpreise dürfen keine Preise festgelegt werden.

Begründung

Die Not unter den Landwirtinnen und Landwirten ist weder vorübergehend noch ausschliesslich konjunkturbedingt. Im Kern geht es darum, dass es in der Landwirtschaft als Produzentin oder Produzent nicht mehr möglich ist, ein angemessenes Einkommen zu erwirtschaften. Mehrere aktuelle Studien zeigen auf, dass die Margen der Landwirtinnen und Landwirte entlang der gesamten Wertschöpfungskette sehr tief sind, manchmal sogar zu tief, um die Produktionskosten zu decken. Im Gegensatz dazu fallen die Margen der Grossverteiler sehr grosszügig aus und machen einen substanziellen Teil des von der Konsumentin oder vom Konsumenten bezahlten Preises aus. Das bekannteste Beispiel ist die Milch: Die Produzentin oder der Produzent erhält für einen Liter Milch im Durchschnitt weniger als 70 Rappen (erstes Segment), während der Konsumentenpreis ein Vielfaches davon beträgt.

Da der Bund in diesem Bereich keine Statistiken führt, fehlt es an Transparenz. Das ist das erste Problem. Ihm widmet sich die parlamentarische Initiative 22.477, die zurzeit in der zuständigen Kommission des Ständerats beraten wird. Das zweite Problem besteht darin, dass die Produzentinnen und Produzenten in den Verhandlungen mit den Grossverteilern in einer strukturell schwierigen Position sind. Die Grossverteiler haben Oligopol-, wenn nicht gar Duopolstellung. Die in Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehenen Richtpreise sind ein interessantes, aber ungenügendes Instrument. Das Instrument muss gestärkt werden, indem die Preise verbindlicher ausgestaltet werden. Der heute in Artikel 8a vorgesehene Mechanismus wird beibehalten und gleichzeitig gestärkt.