Die Produktesicherheit muss auch bei der Einfuhr von Gegenständen für den Eigengebrauch gewährleistet sein
24.4240 · Motion · 2024-09-27
Departement des Innern
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG), das Lebensmittelgesetz sowie weitere sektorielle Gesetze und Verordnungen (insbesondere die Spielzeugverordnung) so anzupassen, dass der Geltungsbereich der entsprechenden Bestimmungen auf Gebrauchsgegenstände für den Eigengebrauch ausgedehnt wird, sofern diese Gegenstände über ausländische Online-Plattformen, die sich an Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz richten, eingeführt werden. Die Aufsichtsbehörden müssen die notwendigen Verwaltungsmassnahmen ergreifen können. Dazu gehören die Sperrung von Links zu ausländischen E-Commerce-Plattformen, behördliche Verwarnungen und Verkaufsverbote.
Begründung
Ein Schweizer Unternehmen, das Gebrauchsgegenstände verkauft, muss strenge Anforderungen an die Produktesicherheit erfüllen. Im Gegensatz dazu unterliegen ausländische E-Commerce-Plattformen nur in begrenztem Umfang der schweizerischen Gesetzgebung. So gilt das Lebensmittelrecht nicht für die Einfuhr von Konsumgütern in die Schweiz, die für den Eigengebrauch vorgesehen sind. Das PrSG hingegen wäre theoretisch auch auf ausländische E-Commerce-Plattformen anwendbar, es wird aber derzeit nicht umgesetzt.
Es ist dafür zu sorgen, dass Plattformen auch dann unter den Geltungsbereich des PrSG fallen, soweit sie Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz Waren anbieten oder vermitteln. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die zur Wahl stehenden Sprachen, Zahlungsmethoden (z. B. Twint), die Zahlungswährung und andere Faktoren auf den Schweizer Markt ausgerichtet sind.
Laut seiner Antwort auf meine Interpellation 24.3039 will der Bundesrat die Rechtsgrundlagen für die Kontrolle des Online-Handels mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz verbessern. Das darin erwähnte Kriterium, dass die Plattform ihren Sitz in der Schweiz oder eine ".ch"-Adresse haben muss, reicht angesichts der Marktrealität jedoch bei Weitem nicht.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Anwendbarkeit des geltenden Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) erfordert nach dem Territorialitätsprinzip einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz. Dies kann unter anderem ein Sitz in der Schweiz oder eine .ch Seite sein. Die Verantwortung für die Sicherheit der Produkte auf dem Markt liegt beim Inverkehrbringer bzw. Wirtschaftsakteur. Zu den Wirtschaftsakteuren gehören neben den Herstellern unter anderem auch die Importeure und die Händler. Am Flughafen Zürich treffen täglich schätzungsweise 100’000 bis 500’000 Sendungen aus Asien ein. Ein grosser Teil dieser Sendungen wird privat von Konsumentinnen und Konsumenten eingeführt und heute nicht vom Lebensmittel- bzw. Produktesicherheitsrecht erfasst.Würden private Importe dem Schweizer Recht unterstellt, ergäben sich folgende Probleme:
- Die Kontrollen sind aufwändig: Um die Nichtkonformität eines Produktes nachweisen zu können, sind Fachwissen und oft Laboranalysen notwendig. Die anfallenden Kosten würden sich pro Produkt/Probe auf mehrere hundert Franken belaufen. Eine vergleichbare Kontrolle wie bei den in der Schweiz in Verkehr gebrachten Produkten wäre mit den vorhandenen Ressourcen nicht durchführbar. - Stichprobenkontrollen hätten kaum eine Wirkung und würden die Konsumentinnen und Konsumenten letztlich in falscher Sicherheit wiegen. Sie würden davon ausgehen, dass die Produkte an der Grenze kontrolliert werden und deshalb sicher sind, was bei vielen Produkten nicht der Fall wäre. - Zudem gibt es bei den privat bestellten Produkten keinen verantwortlichen Importeur, der gebüsst werden könnte und seine Selbstkontrolle verbessern müsste, damit nur sichere Produkte importiert werden. Die Beschränkung auf Online-Einkäufe je nach Standort (Geoblocking) eines Internetshops ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit rechtlich problematisch, da viele der angebotenen Produkte die rechtlichen Anforderungen der Schweiz erfüllen und zu Unrecht am Import gehindert würden. Zudem hätte das Geoblocking nur eine beschränkte Wirkung, da ein Webshop mit einer neuen Internetadresse wieder erreichbar wäre und auch gesperrte Webseiten mit technischen Mitteln umgangen werden können.Die Konsumentinnen und Konsumenten sind weiterhin gefordert, ihre Selbstverantwortung wahrzunehmen. Wenn sie in der Schweiz im Laden oder auf Schweizer Online-Plattformen einkaufen, können sie davon ausgehen, dass diese Produkte vom Schweizer Vollzug kontrolliert werden. Der Einkauf auf Plattformen in der EU bietet eine vergleichbare Sicherheit, da die rechtlichen Anforderungen und Kontrollen mit der Schweiz vergleichbar sind. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen informiert die Konsumentinnen und Konsumenten regelmässig über die Risiken beim Einkauf auf ausländischen Online-Plattformen und in ausländischen Internetshops und wird dies auch weiterhin tun.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.