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24.4288 · Interpellation · 2024-12-03

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Mit der Motion 21.4341 wurde der Bundesrat beauftragt, eine Botschaft zur Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 (FMedG) auszuarbeiten, um die Eizellenspende für Ehepaare einzuführen. Diese Gesetzesänderung ist ein grosser Fortschritt für Ehepaare, die mit Unfruchtbarkeit konfrontiert sind. Das FMedG schliesst derzeit aber noch andere Bevölkerungsgruppen vom Zugang zur Eizellen- oder Samenspende aus, insbesondere alleinstehende Personen.

Plant der Bundesrat, den Geltungsbereich des FMedG im Rahmen dieser Revision so auszuweiten, dass alleinstehende Personen – unter Wahrung der Prinzipien der Ethik und der Gleichbehandlung – die Möglichkeit von Eizellen- und Samenspenden ebenfalls in Anspruch nehmen können, um sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen?

Könnte im Entwurf, der dem Parlament vorgelegt wird, eine Variante vorgesehen werden?

Wie steht der Bundesrat zur Frage, alleinstehenden Personen den Zugang zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu ermöglichen?

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2025 entschieden, das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG; SR 810.11) umfassend zu überarbeiten, um es den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Im Zentrum steht die Zulassung der Eizellenspende, wie sie das Parlament mit der Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisieren» verlangt. Er schlägt zudem u.a. vor, dass auch unverheiratete Paare Zugang haben sollen zu Fortplanzungsverfahren mit gespendeten Ei- und Samenzellen. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Gesetzesrevision wurde ebenfalls geprüft, ob künftig nicht nur Paaren, sondern auch alleinstehenden Personen ein Zugang zur Fortpflanzungsmedizin gewährt werden soll. Nach der Verfassung dürfen Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann (Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV; SR 101). Ein Zugang zur Fortpflanzungsmedizin auf Grund eines unerfüllten Kinderwunsches entspricht keiner dieser beiden Voraussetzungen. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass ein genereller Zugang alleinstehender Frauen zur Fortpflanzungsmedizin nicht verfassungskonform ausgestaltet werden kann. Er wird deshalb im Rahmen der Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes keine Variante vorlegen können, die einen generellen Zugang alleinstehender Frauen zur Fortpflanzungsmedizin vorsieht.