24.4296 · Interpellation · 2024-12-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Bei Leistungen an Hörgeräte werden AHV-Renter:innen stark benachteiligt: Im Gegensatz zu Menschen im IV Alter, die eine Finanzierung der Hörgeräte ab einem Hörverlust von 20% erhalten, wird im AHV-Alter erst bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit eine Finanzierung gewährt. Der Schwellenwert für AHV-Renter:innen ist zu hoch und die Versorgung mit einem Hörgerät erfolgt dadurch aus medizinischer, und auch volkswirtschaftlicher, Sicht klar zu spät. Es vergehen zu viele Jahre, bis Betroffene Hörgeräte kaufen. Die Folge: die zu spät eingesetzten finanziellen Mittel werden nicht optimal wirksam verwendet. Die Benachteiligung von AHV-Rentner:innen ist gesamtgesellschaftlich teuer, medizinisch nicht nachvollziehbar und wissenschaftlich unhaltbar. Der für die Finanzierung relevante Anspruchsschwelle von mindestens 35% über beide Ohren (vgl. Kreisschreiben KSHA, Rz. 2009 sowie Richtlinien für ORL Experten, die vom BSV in Auftrag gegeben wurden) ist insgesamt zu hoch und das Kriterium «über beide Ohren» ist medizinisch veraltet.
Schwerhörigkeit ist laut einem Bericht der Lancet-Kommission der grösste veränderbare Risikofaktor für Demenz (vgl. Bericht der Lancet Kommission). Menschen mit Hörverlust sind zudem häufiger von sozialer Isolation und Depression betroffen (vgl. OBSAN Bericht), die ebenfalls das Demenzrisiko erhöhen. Eine Hörversorgung ist eine effektive Präventionsmassnahme und trägt zur Senkung der Gesundheitskosten bei. Gutes Hören macht und hält fit!
Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten.
Wie beurteilt der Bundesrat das erhöhte Risiko, an einer Demenz zu erkranken, wenn ein Hörverlust vorhanden ist?
Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es vorteilhaft ist, einen Hörverlust mittels Hörversorgung früh genug zu behandeln, um so Folgekosten zu reduzieren?
Auf welchen Grundlagen basiert der Anspruch auf eine Hörgeräte-Versorgung im AHV-Alter erst ab einer hochgradigen Schwerhörigkeit?
Welches waren die Vorgaben der Bundesstellen bei der Definition der Richtlinien?
Welche behinderungsbezogenen Früherkennungsmassnahmen/ Vorsorgeuntersuchungen empfiehlt der Bundesrat?
Begründung
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Stellungnahme des Bundesrates
1. Dem Bundesrat ist der erwähnte Bericht der Lancet Kommission zu den Risikofaktoren für Demenz bekannt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) berücksichtigt diese Grundlage im Rahmen seiner Arbeiten, z. B. bei den aktualisierten Empfehlungen für die Diagnostik von Demenzerkrankungen oder zur Prävention in der Gesundheitsversorgung im Bereich Demenz (www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Nationale Gesundheitsstrategien & Programme > Demenz > Schwerpunktthemen > Lebensqualität). 2. Es liegen aktuell keine Untersuchungen dazu vor. Es wurde jedoch von ORL (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde)-Fachärzten mehrfach glaubhaft begründet, dass aufgrund des «Verlernens» des Gehirns in Bezug auf die Verarbeitung der Sprache eine frühzeitige Hörgeräteversorgung sinnvoll ist. Je später jemand mit Hörgeräten versorgt wird (also je stärker sein unversorgter Hörverlust ist), desto schwieriger wird es, sich an Hörgeräte zu gewöhnen und daraus einen sinnvollen Nutzen zu ziehen. Im Sinne einer hohen Tragerate sind also zeitige Versorgungen zu begrüssen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) unterstützt im Rahmen von Art. 101bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) die Pro Senectute. Dies ist eine geeignete Organisation, mit einer grossen Reichweite bei der älteren Bevölkerung, um die entsprechende Altersgruppe zu sensibilisieren. Ebenfalls einen Informationsbeitrag leisten könnten «Alzheimer Schweiz», aber auch die Hausärztinnen und Hausärzte, welche eine wichtige Rolle bei der Information und Früherkennung spielen. 3. Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Hilfsmittel besteht. Die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV (HVA, SR 831.135.1) sieht vor, dass die AHV Hörgeräte nur an hochgradig Schwerhörige finanziert. Der Grund liegt darin, dass die AHV keine Eingliederungs-, sondern eine Rentenversicherung ist und sie daher im Gegensatz zur IV nicht auf die Behebung von invalidisierenden Defiziten ausgerichtet ist. Allerdings werden in der Praxis heute bereits die Kostenbeiträge ab einem Gesamthörverlust von 35 % ausgerichtet, was einer leicht- bis mittelgradigen Hörstörung entspricht. 4. Ein Gesamthörverlust von 35 % als Anspruchs-Grenze, wie er in den Richtlinien für ORL-Expertenärzte aufgeführt ist, wurde im Zuge der Einführung der Pauschalvergütung mit ORL-Expertenärzten erarbeitet und nach diversen Diskussionen und Berechnungen entsprechend festgesetzt. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die Leistung von Kostenbeiträgen für leicht- bis mittelgradige Hörstörungen angemessen ist. Eine tiefere Anspruchsgrenze wird angesichts des Charakters der AHV als Rentenversicherung und der finanziellen Herausforderungen, die mit der demographischen Entwicklung verbunden sind, nicht als angemessen erachtet. Für bedürftige Personen können die Kantone im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV zusätzliche Hilfsmittel finanzieren. 5. Der Bundesrat erachtet die Sensibilisierung und Information der Bevölkerung als wichtig. Er anerkennt die zentrale Rolle der in diesem Bereich tätigen Organisationen, die im Übrigen über die AHV und die IV unterstützt werden. Der Bundesrat empfiehlt den betroffenen Personen, geeignete Massnahmen und Vorsorgeuntersuchungen mit der Hausärztin oder dem Hausarzt zu besprechen.