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24.4402 · Interpellation · 2024-12-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten folgende Fragen zu beantworten:

  1. Welche technischen Möglichkeiten werden heute eingesetzt, um ein barrierefreies Fernseh- und Radioangebot für Menschen mit einer Sinnesbehinderung ermöglichen und entspricht dies der Entwicklung in Europa?

  2. Wie will der Bundesrat zukünftig ein barrierefreies Fernseh- und Radioangebot für Menschen mit einer Sinnesbehinderung garantieren?

  3. Ist HbbTV in den Augen des Bundesrates ein "technisch etablierter Standard"? Wie unterstützt er die Überführung von heutigen Standards hin zu zeitgemässen technischen Möglichkeiten?

  4. Ist der Bundesrat bereit HbbTV explizit in die Verbreitungspflicht gekoppelter Dienste gemäss Art. 46 Abs. 1 der RTVV (SR784.401) aufzunehmen und entsprechend verbindlich zu regeln, um den Service Public für Menschen mit Sinnesbehinderung zu stärken?

Begründung

Um Schweizer Radio- und Fernsehprogramme barrierefrei nutzen zu können, sind Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung auf zusätzliche Angebote angewiesen (Untertitelung, Übersetzungen in Gebärdensprache, Audiodeskriptionen). Damit diese entsprechend genutzt werden können, sind Fernmeldedienstanbieter verpflichtet gekoppelte Dienste zu verbreiten. In seiner Antwort auf die Frage 24.7402 schreibt der Bundesrat, dass sofern die Veranstalter einen solchen Dienst im Programmsignal mitliefern, dieser zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden muss. Dies gelte insbesondere für technisch etablierte Standards. Der heutige Teletext ist dafür keine zeitgemässe Lösung und deckt die Bedürfnisse der Menschen mit einer Hör- und Sehbehinderung nur rudimentär ab. Die Organisationen von hör- und sehbehinderten Menschen fordern, dass diese Verbreitungspflicht auch für HbbTV gilt.

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1. und 2.: Der Bundesrat anerkennt die Wichtigkeit des Zugangs zum Medienangebot für Menschen mit Sinnesbehinderungen. Gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) bestimmt er die Grundsätze, nach denen die Bedürfnisse von Menschen mit Sinnesbehinderungen in den Angeboten der SRG berücksichtigt werden müssen. In Artikel 7 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) hat er die Mittel (Untertitelungen, Audiodeskription sowie Übersetzungen in Gebärdensprache) und die Mindestanforderungen festgelegt. Weiter hat der Bundesrat festgelegt, dass die SRG mit den betroffenen Behindertenverbänden eine Leistungsvereinbarung abschliessen muss. Die ausgehandelte Vereinbarung übertrifft die vom Bundesrat gestellten Mindestanforderungen. So strebt die SRG zum Beispiel an, bis 2027 alle im Fernsehen ausgestrahlten redaktionellen Sendungen zu untertiteln und den Umfang der Sendungen mit Gebärdensprache oder Audiodeskription substanziell zu erhöhen. Weiter soll der barrierefreie Zugang zu Websites und Apps, welcher nicht von den Bestimmungen im RTVG abgedeckt ist, verbessert werden. Die Verbände und die SRG treffen sich einmal jährlich, um die Umsetzung der Vereinbarung zu begleiten, zu überprüfen und allenfalls zu optimieren. Artikel 8 Absatz 3 RTVV schreibt vor, dass spätestens die Zweitausstrahlung der Hauptinformationssendungen der konzessionierten regionalen Fernsehveranstalter untertitelt sein muss. Sie macht jedoch keine konkreten Vorgaben zur technischen Umsetzung. Die regionalen Fernsehveranstalter untertiteln derzeit ihre Sendungen mittels Teletext. Für Radioveranstalter bestehen zurzeit keine Verpflichtungen zur barrierefreien Aufbereitung ihrer Angebote. Zu 3. und 4.: Als gekoppelter Dienst gilt gemäss Artikel 2 Buchstabe i RTVG ein fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist. Der Bundesrat hat in Artikel 46 RTVV eine abschliessende Liste von Diensten festgelegt, die als gekoppelte Dienste zu verbreiten sind. Teletext ist ein solcher Dienst. Bei Hybrid broadcast broadband Television (HbbTV) handelt es sich gemäss der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) um einen technischen IBB Standard (Integrated Broadcast-Broadband). Damit wird die lineare Programmverbreitung mit der nicht linearen Nutzung von internetbasierten Quellen verknüpft. Dafür ist die Übertragung von Steuersignalen für die Interaktion mit Inhalten notwendig. Über HbbTV können sowohl Dienste zum linearen Programm angeboten werden (z.B. programmbezogene Untertitel) als auch Dienste, die unabhängig vom Programm genutzt werden (z.B. Mediathek, Sendungen on demand). Letztere sind nicht verbreitungspflichtig. Zur Frage, ob es sich bei HbbTV um einen gekoppelten Dienst handelt, ist derzeit ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hängig. Ob Handlungsbedarf besteht, hängt vom Ausgang dieses Verfahrens ab.