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24.4408 · Motion · 2024-12-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die Gesetzesänderungen vorzulegen, die notwendig sind, um die Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser zu ermöglichen. In der Schweiz verbraucht jede Einwohnerin und jeder Einwohner durchschnittlich 160 Liter Wasser pro Tag, hauptsächlich Trinkwasser. Gleichzeitig werden Dürren häufiger, intensiver und länger, was den Druck auf die Wasserressourcen erhöht. Seit 1850 haben die Gletscher mehr als 60 Prozent ihres Volumens verloren, und der Schnee, der im Sommer eine wertvolle Wasserreserve darstellt, wird immer seltener. Angesichts dieser Herausforderungen baut der Bund ein nationales Früherkennungs- und Dürrewarnsystem auf. Neben der Prävention sind jedoch auch Massnahmen zur Optimierung der Wasserbewirtschaftung von entscheidender Bedeutung. Viel verspricht der Weg, aufbereitetes Abwasser wiederzuverwenden für Zwecke, die keine Trinkwasserqualität erfordern, wie z. B. Pflanzenwässern, Bewässerung oder Reinigung, und damit Trinkwasser zu sparen. Derzeit verbietet die Schweizer Gesetzgebung diese Praxis, obwohl das Abwasser ohne weitere Behandlung in natürliche Gewässer eingeleitet wird. Pilotprojekte, wie dasjenige in Yverdon-les-Bains, beweisen jedoch, dass eine solche Wiederverwendung möglich ist. Mit strengen Kontrollen kann die Wasserqualität garantiert werden, was diese Lösung sowohl sicher als auch nachhaltig macht. Andere Länder haben diesen Ansatz bereits in ihre Gesetzgebung aufgenommen. Die Europäische Union hat beispielsweise die Verordnung 2020/741 verabschiedet und darin die Mindestanforderungen festgelegt und ein Überwachungssystem eingerichtet. Sie trägt damit zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen bei, darunter das Ziel des allgemeinen Zugangs zu nachhaltig bewirtschaftetem Wasser (Ziel 6) und verantwortungsvolle Konsummuster (Ziel 12). Darüber hinaus hat die Internationale Organisation für Normung Richtlinien veröffentlicht, um eine sichere Bewirtschaftung von Wasser, das für andere Zwecke als Trinkwasser wiederverwendet wird, zu gewährleisten.

Begründung

In der Schweiz ist die Wasserwirtschaft zwar Sache der Kantone, die Gesetzgebung obliegt jedoch dem Bund. Mit einer Anpassung des gesetzlichen Rahmens könnte die Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser erlaubt und gleichzeitig den Kantonen die Möglichkeit geboten werden, flexibler auf ihre spezifischen Bedürfnisse einzugehen. Diese Anpassungen wären zentral, um die klimatischen Herausforderungen zu bewältigen und eine nachhaltige Bewirtschaftung dieser lebenswichtigen Ressource zu gewährleisten.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Abwasserwiederverwendung ist in vielen Bereichen bereits heute erlaubt, sofern das Abwasser nach der Wiederverwendung in die Kanalisation gelangt (z. B. in privaten Haushalten, Industrie usw.). Nicht erlaubt ist die Wasserwiederverwendung zur Bewässerung im Siedlungsraum und in der Landwirtschaft. Diese Einschränkung besteht analog zum Verbot der Ausbringung von Klärschlamm, um die Böden und das Grundwasser vor pathogenen Keimen und Schadstoffen (z. B. Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)) zu schützen. Neben dem in der Motion erwähnten Aufbau eines Frühwarnsystems vor Trockenheit erarbeitet der Bundesrat derzeit eine Strategie «Wassermanagement – Trockenperioden, Starkniederschläge, Qualität der Wasserversorgung, Schutz der Wasserlebensräume» (Massnahme 127 aus der Legislaturplanung 2023–2027). Diese Strategie soll u. a. evaluieren, ob und welche Massnahmen notwendig und am besten geeignet sind, um einer Wasserknappheit bei Trockenperioden vorzubeugen. Dabei soll auch die Abwasserwiederverwendung als Massnahme beurteilt werden. Zudem erarbeitet der Bund derzeit PFAS-Grenzwerte in Böden und misst PFAS-Konzentrationen im Abwasser. Der Bundesrat wird eine Anpassung der Gesetzesgrundlagen zur Abwasserwiederverwendung nach Abschluss der obengenannten Arbeiten prüfen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.