Bevölkerung schützen. Bewegungsfreiheit von Asylkriminellen konsequent einschränken
24.4495 · Motion · 2024-12-19
Justiz- und Polizeidepartement
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Bewegungsfreiheit von Personen im Asylverfahren, abgewiesenen Asylbewerbern und Migranten ohne Aufenthaltsrecht zum Schutz der Bevölkerung bis zum Strafvollzug und zur Ausschaffung konsequent einzuschränken, sobald gegen diese ein Strafverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens nach StGB oder BetmG eröffnet wurde, dies durch Eingrenzung und Unterbringung in besonderen Zentren oder durch dauernde Überwachung mit geeigneten Mitteln.
Sofern die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen dafür nicht genügen, unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen entsprechenden Erlassentwurf.
Begründung
Gewalttaten, Körperverletzungen, Raubüberfälle und Tötungsdelikte gehören heute leider auch in der Schweiz zum Alltag. 56% der Straftäter sind Ausländer - und rund die Hälfte davon (44%) Asylmigranten oder «übrige Ausländer». Unter «übrige Ausländer» fallen abgewiesene Asylbewerber, illegale Einwanderer und Kriminatouristen (Kriminalstatistik 2023). Die Kriminalitätshäufigkeit von Asylmigranten ist damit weit höher als jene der schweizerischen Bevölkerung.
Das Asylrecht wird zweckentfremdet und missbraucht. Nur 25% der Asylsuchenden sind Flüchtlinge. Eine Mehrheit sucht keinen Schutz vor Verfolgung, sondern missbraucht das Asylsystem.
Deshalb braucht es griffige Massnahmen zum Schutz der einheimischen Bevölkerung – einschliesslich der ausländischen Wohnbevölkerung und der echten Flüchtlinge, deren Asyl anerkannt wird. Deren Interesse muss Vorrang haben vor den privaten Interessen von Kriminellen, die sich nicht an die Gesetze des Gastlandes halten.
In Beantwortung der Interpellationen 24.3293 und 24.3238 hat der Bundesrat erklärt, Asylsuchende könnten in einem besonderen Zentrum untergebracht werden, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören. Dabei werde jeweils auch eine Ein- oder Ausgrenzung angeordnet, die betroffene Person dürfe also ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten (Art. 24a AsylG; Art 74 Abs. 1bis AIG).
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Unterbringung in einem besonderen Asylzentrum ist daher nicht nur verhältnismässig, sondern auch notwendig, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 28. August 2024 zur Motion Riner 24.3734 «Bevölkerung schützen. Bewegungsfreiheit von Asylkriminellen konsequent einschränken», deren Wortlaut demjenigen der vorliegenden Motion entspricht. Dem Bundesrat sind die Zahlen der Kriminalstatistik 2023 bekannt. Der Anteil der Asylbevölkerung (Vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F, Asylsuchende mit Ausweis N und Schutzbedürftige mit Ausweis S) am Gesamttotal der Beschuldigten nach Strafgesetzbuch betrug im Jahr 2023 gemäss der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundesamts für Statistik 6.6%. Er ruft im Wesentlichen in Erinnerung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Strafverfolgung, der Strafvollzug und die Anordnung von ausländerrechtlichen Massnahmen in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Es wird eine konsequente Rückkehrpolitik betrieben, sowohl bei straffälligen Ausländerinnen und Ausländern als auch bei anderen weggewiesenen Personen. Seit 2024 führt das Staatssekretariat für Migration Runde Tische mit allen betroffenen Behörden in den sechs Asylregionen durch (vgl. Art. 1b AsylV 1; SR 142.311), um die Zusammenarbeit zu intensivieren und den Vollzug der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen zu verbessern. Zudem wird in diesem Jahr als Teil der Gesamtstrategie Asyl ein Pilotprojekt zur weiteren Entwicklung und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten kantonalen Ämtern gestartet.Die vom Motionär erwähnten besonderen Zentren für renitente Asylsuchende können sowohl vom Bund als auch von den Kantonen errichtet werden. Diese Zentren sind jedoch nicht geschlossen, und deren Zweck ist nur subsidiär zur Tätigkeit der Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden. Sie sollen die Sicherheit in den Bundesasylzentren (BAZ) erhöhen. Als letztes Mittel sollen sie den Vollzug von befristeten Disziplinarmassnahmen gegen Asylsuchende gewährleisten, die durch ihr pflichtwidriges Verhalten den ordnungsgemässen Betrieb eines BAZ stören oder in dessen Umgebung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.