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24.4542 · Postulat · 2024-12-20

Finanzdepartement

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie die Bestimmung in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b FINMAG angepasst oder allenfalls aufgehoben werden kann, um die Governance der FINMA hinsichtlich der Arbeitsbeziehung von Direktorium und Verwaltungsrat zu erleichtern. Er soll in diesem Zusammenhang auch prüfen, ob oder in welchen Konstellationen Enforcementverfahren gegen systemrelevante Banken ein Geschäft von grosser Tragweite gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b FINMAG sein sollten.

Begründung

PUK-Bericht Kapitel 11.1.3:

"Die Frage der Auslegung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b FINMAG (Geschäft von grosser Tragweite) hat sich nicht nur mit Bezug auf die verfahrensrechtlichen Hürden auf die interne Organisation der FINMA ausgewirkt, sondern nach Ansicht der PUK auch auf die Zusammenarbeit zwischen dem Verwaltungsrat und der Direktion der FINMA. Die damals geltende unscharfe Trennung der strategischen Geschäfte, welche in den Kompetenzbereich des Verwaltungsrates fallen, von den operationellen Geschäften, die der Direktion obliegen, hat das Verhältnis der beiden Organe in folgender Hinsicht erschwert:

  1. Das fehlende Vertrauensverhältnis zwischen dem damaligen EFD-Vorsteher und dem damals amtierenden Verwaltungsratspräsidenten der FINMA sei unter anderem auf die besonders starke Rolle des (damaligen) Direktors der FINMA zurückzuführen gewesen (siehe Kap. 5.6.2).

  2. Der Verwaltungsrat der FINMA wurde nicht über die Existenz und die Folgen des regulatorischen Filters informiert (siehe Kap. 5.3.3.3 und 11.1.1.3).

Die Frage, welche Geschäfte als Geschäfte grosser Tragweite im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b FINMAG zu qualifizieren sind, liegt im Ermessen der FINMA. Auch wenn die PUK nicht der Ansicht ist, dass die FINMA ihr Ermessen unzweckmässig ausgeübt hat, so ist sie doch der Ansicht, dass die besagte Bestimmung im Interesse der Rechtssicherheit nach einer ersten Revision 2019 überprüft werden sollte. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass ein gewisser organisatorischer Spielraum zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung systeminhärent erhalten bleibt, unabhängig von der Institution FINMA."

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Das Anliegen ist Teil des vom Bundesrat am 10. April 2024 zur Prüfung in Auftrag gegebenen Massnahmenpakets (Massnahme 13, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der PUK) basierend auf dem Bericht zur Bankenstabilität.

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.