24.4608 · Interpellation · 2024-12-20
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Als Stalkerware gelten Software und Anwendungen, mit denen ein Nutzer oder eine Nutzerin die Aktivitäten auf dem Gerät eines anderen Nutzers oder einer anderen Nutzerin ohne dessen oder deren Zustimmung aus der Ferne überwachen kann, um so die Überwachung, die Nachstellung, den Missbrauch, die Verfolgung oder die Gewalt durch einen Intimpartner oder eine Intimpartnerin zu erleichtern.
Es gibt Hunderte solcher Programme: Sie sind ganz einfach im Internet oder in einem App-Store zu finden. Ausserdem werden sie in der Google-Suchmaschine gezielt beworben.
Die Installation ist sehr einfach. Es genügt, wenn der Täter oder die Täterin Zugang zum Telefon des Opfers hat und das Passwort kennt, um das Gerät zu entsperren, was unter Partnern und Partnerinnen sehr häufig vorkommt. Das Opfer ist somit nicht darüber informiert, dass es überwacht wird.
So kann der Nutzer oder die Nutzerin SMS lesen, Telefonanrufe aufzeichnen, das Mobiltelefon orten, das Mikrofon und die Kamera aus der Ferne aktivieren und auf die Fotos und Kontakte des Opfers zugreifen.
Diese Anwendungen haben also keinen anderen Nutzen oder Zweck, als eine oder mehrere Straftaten zu begehen. Tatsächlich erfüllen solche Methoden mehrere Straftatbestände, darunter den Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und die zukünftige Strafnorm gegen Nachstellung.
Für die Strafverfolgungsbehörden, die mit solchen Praktiken konfrontiert sind, ist es oft schwierig, die Personen zu ermitteln, die solche Systeme installiert haben, da sowohl die Personen, die diese Software auf den Markt bringen, als auch die Plattformen oder App-Stores, die sie vertreiben, häufig nicht kooperieren.
Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Wird es die Vorlage zur Regulierung von Plattformen – ähnlich wie das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) – ermöglichen, diese dazu zu verpflichten, wirksame Massnahmen zu ergreifen, um das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt zu verringern?
2. Wenn nicht, welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um Plattformen und App-Stores, die diese Apps verbreiten und bewerben, zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu zwingen?
3. Können die Plattformen dafür verantwortlich gemacht werden, dass sie der breiten Öffentlichkeit Instrumente zur Verfügung stellen, die ausschliesslich der Begehung von Straftaten in der Schweiz dienen?
4. Wenn nicht, wie gedenkt der Bundesrat das zu ändern?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das UVEK (BAKOM) erarbeitet derzeit einen Vorentwurf zur Regulierung der sehr grossen Kommunikationsplattformen (z. B. TikTok, Facebook, X) und der sehr grossen Suchmaschinen (KomPG). Die Vorlage konkretisiert die vom Bundesrat am 5. April 2023 beschlossene Stossrichtung. So sieht der Entwurf derzeit keine Verpflichtung zur Risikominimierung vor, wie sie im EU-Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) vorgesehen ist. Darüber hinaus sind App-Stores grundsätzlich nicht vom Entwurf erfasst.2. Der Vorentwurf klärt keine Verfahrensfragen. Dennoch gelten für Plattformen und App-Stores, die dem Schweizer Recht unterliegen, bereits bestimmte Mitwirkungspflichten, wie beispielsweise die Herausgabepflicht von Art. 265 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) oder die Auskunftspflicht von Art. 21 und folgende des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1). Anbieter von Fernmeldediensten (Art. 2 Bst. b BÜPF) und Anbieter abgeleiteter Kommunikationsdienste (Art. 2 Bst. c BÜPF), wie z. B. Online-Verkaufsplattformen, sind ebenfalls zur Auskunft verpflichtet (Art. 21 und 22 BÜPF). Für App-Stores, die ihren Sitz im Ausland haben und somit nicht unter das BÜPF fallen, gelten verschiedene internationale Instrumente und die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Der Bundesrat sieht aktuell keinen weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf mit Bezug auf Stalkerware.3. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Plattformen und App-Stores ergibt sich für diesen Sachverhalt aus Art. 143bis Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0). Demnach macht sich ein Betreiber strafbar, wenn er Programme in Verkehr bringt oder zugänglich macht, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 143bis Abs. 1 StGB (unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem) verwendet werden sollen. In Betracht kommt auch Art. 179sexies StGB, wonach sich strafbar macht, wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, einführt, lagert, einem anderen übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist. Andere Straftatbestände oder Fragen der Gehilfenschaft könnten je nach Sachlage ebenfalls relevant sein. Die Anknüpfungsbegriffe von Art. 3 ff. StGB sind anwendbar. Bei Anbietern mit Sitz in einem Land, das keine vergleichbare Regelung vorsieht, erweist sich die Anwendung jedoch häufig als schwierig.
Der Bundesrat ist sich dieser Herausforderungen bewusst. Auf internationaler Ebene sind diesbezüglich verschiedene Entwicklungen im Gange, die der Bundesrat aufmerksam verfolgt. Angestrebt wird einerseits eine Harmonisierung der verschiedenen nationalen Rechtsnormen und andererseits die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang das Übereinkommen des Europarats über die Cyberkriminalität (SR 0.311.43), das die Schweiz ebenfalls ratifiziert hat. Zudem ist die Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) für die Vertragsstaaten, darunter die Schweiz, auch anwendbar auf Straftaten gemäss ihrem Anwendungsbereich, welche mit elektronischen Mitteln begangen wurden.4. Der Bundesrat ist bereit, die Problematik rund um solche Applikationen bzw. solche Software sowie die Rolle der App-Stores und Fragen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt zu prüfen; die Prüfung erfolgt im Rahmen der Arbeiten zum Postulat Bendahan 21.4660 «Welche Regulierung braucht es für Produkte, die den Schutz der Privatsphäre stark beeinträchtigen?».