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Der Massnahmenplan basierend auf der Studie zu Diskriminierung und sexualisierter Gewalt in der Armee soll konkretisiert werden

24.4615 · Interpellation · 2024-12-20

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Studie zu Diskriminierung und sexualisierter Gewalt aufgrund des Geschlechts und/oder der sexuellen Orientierung in der Schweizer Armee ist ein Massnahmenplan angehängt. Die darin skizzierten Massnahmen sind so vage, dass deren Wirkung kaum gemessen werden kann. Es stellen sich dazu folgende Fragen:

  1. Welche spezifischen Meilensteine werden für die Zwischenevaluation der Massnahmen definiert und wer überprüft deren Einhaltung? Basierend auf welchen Indikatoren? Wie werden diese gemessen?

  2. Wie wird sichergestellt, dass der vorgeschlagene Kodex auf Stufe Zug und Kompanie durchgesetzt wird?

  3. Wie wird sichergestellt, dass Opfer schnell Zugang zu Schutzmassnahmen erhalten?

  4. Wie wird sichergestellt, dass die Zusammenarbeit zwischen Armee und Militärjustiz nicht nur formalisiert, sondern auch effektiv gestaltet wird und dass die Militärjustiz Täter angemessen und vergleichbar mit den zivilen Gerichten verurteilt?

  5. Wie wird das geplante Handbuch zur Vorgehensweise bei Diskriminierung und sexualisierter Gewalt in der Praxis implementiert?

  6. Welche Ressourcen werden für die Arbeitsgruppe „Opferschutz“ bereitgestellt? Wie wird deren Arbeit evaluiert?

  7. Gemäss Bericht sind die Befunde der Studie zu Männern nicht repräsentativ, weshalb die Betroffenheit in Folgestudien zu untersuchen sei. Ist der Bundesrat bereit, eine solche Folgestudie in Auftrag zu geben und falls ja, wann?

  8. Es wird ausgeführt, dass Meldungen über sexualisierte Gewalt oft nicht ernst genommen werden, häufig keine Konsequenzen zur Folge hätten, zum Teil Schutzbedürfnisse aggressiv abgewiesen würden und Betroffene dazu gedrängt werden, keine Meldung zu erstatten. Welche Massnahmen werden ergriffen, damit Meldungen mit der nötigen Professionalität behandelt werden? Welche Konsequenzen hat ein Nicht-Handeln bei Meldungen?

  9. Die Autor:innen fassen zusammen, dass Diskriminierung und sexualisierte Gewalt mit der Organisationskultur der Schweizer Armee verflochten sind. Welche Massnahmen sind gegen diese Verflechtung vorgesehen? Welche Kontrollmechanismen sind geplant, um den Erfolg der Massnahmen zu prüfen?

  10. Inwiefern werden die Kandidat:innen bei der Aushebung auf ihre Männlichkeitseinstellungen und Frauenbilder überprüft? Gibt es Handlungsbedarf?

  11. Wird die Armee bei der Definierung, Durchführung und Überprüfung von externen Fachstellen beraten oder unterstützt und falls ja, von welchen?

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

/7. Die Massnahmen aus der Studie wurden in den Massnahmenplan zur Diversity Strategie der Armee (https://www.vtg.admin.ch/de/diversity-strategie) integriert. Die Wirkung der Massnahmen wird 2027 mit der zweiten Studie zu Diskriminierung und sexualisierter Gewalt gemessen. Diese Studie soll auch die Situation der Männer noch besser abbilden.Nach einem erfolgreichen Pilotprojekt wird der Kodex ab 2025 auf weitere Rekrutenschulen ausgeweitet. Dies beinhaltet, dass die Kader einen Kodex erarbeiten und diesen mit den Rekrutinnen und Rekruten in den ersten Wochen teilen, besprechen und bei Bedarf anpassen oder ergänzen. So wird sichergestellt, dass alle Hierarchiestufen eingebunden sind und den Kodex mittragen.Opfer, die eine Meldung eingereicht haben, erhalten bereits heute Schutz durch die Führung und/oder die Militärjustiz. Darunter fallen Sofortmassnahmen wie räumliche Trennung, Zurverfügungstellung von Schutzräumen, Zugang zu Opferhilfe, Dispensationen und Umteilungen. Mit diesen Massnahmen sollen allfällige Hürden für die Meldungserstattung weiter abgebaut werden.Die Zusammenarbeit zwischen Armee und Militärjustiz erfolgt auf verschiedenen Ebenen. Im Austausch werden regelmässig das Thema «Sexualisierte Gewalt in der Armee» vertieft und präventive Massnahmen erörtert. Diese Zusammenarbeit hat sich als zielführend erwiesen und wird mit dem vorliegenden Massnahmenplan noch intensiviert. Zur Behandlung von Fällen sexualisierter Gewalt durch die Militärjustiz und der Vergleichbarkeit mit zivilen Gerichten verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme zum Postulat 24.4119 (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244119). Das Handbuch wird eine Grundlage für die militärische Ausbildung sein – in der Führungsausbildung und als digitales Kursmodul im Selbststudium. Weiter ist das Handbuch für Betroffene, Zeuginnen und Zeugen, Kader sowie Betreuungsdienste eine Orientierungshilfe bei Fällen von Diskriminierung und sexualisierter Gewalt. Es umfasst Rechte und Pflichten, Zuständigkeiten, Beispiele, Szenarien und Verfahren (disziplinarisch, militärstrafrechtlich).Die Arbeitsgruppe Opferschutz ist aktuell in Planung. Es geht darum, ein interdisziplinäres Austauschgefäss mit Vertreterinnen und Vertretern von Recht/Justiz, Sozialarbeit, Psychologie, Seelsorge oder Medizin zu schaffen, in dem Opferschutz ganzheitlich betrachtet, diskutiert und verbessert werden kann. Durch die Veröffentlichung der Studie wurde innerhalb der Armee die Auseinandersetzung mit dem Thema verstärkt. Sensibilisierung, Ausbildung, Merkblätter und das Handbuch unterstützen dabei den kontinuierlichen Prozess des Verstehens der verschiedenen Formen von sexualisierter Gewalt sowie der Rechte und Pflichten. Ein allfälliges Nicht-Handeln von Kadern verletzt die Fürsorgepflicht und Führungsverantwortung, was Konsequenzen disziplinarischer oder juristischer Art nach sich zieht.Der Kulturwandel in der Schweizer Armee als Milizarmee wird – wie auch der Wandel in der Gesamtgesellschaft im Bereich sexualisierter Gewalt – mehr Zeit brauchen. Die Wirksamkeit der Massnahmen wird im Rahmen der Folgestudie geprüft.Bei der Rekrutierung wird vertieft geprüft, ob jemand für den Militärdienst geeignet ist. Neben der Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit hat die Armee auch die Möglichkeit, aus anderen Gründen auf die Rekrutierung von Personen zu verzichten (siehe Artikel 21 des Militärgesetzes, SR 510.10). Die Armee verfügt über eine eigene Fachstelle (FiAD) mit ausgewiesenen Fachpersonen. Diese steht im Austausch mit thematisch verwandten Stellen und pflegt ein Netzwerk in ihrem Fachbereich.