24.4628 · Motion · 2024-12-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 14a Abs. 1 nStromVG soll um Bst. c wie folgt zu ergänzen:
c) strombasierte Erzeugung von Prozessenergie bei industriellen Anwendungen, welche systemdienlich eingesetzt wird, um erneuerbare Energie indirekt zu speichern.
Begründung
In der Industrie wird Prozessdampf heute vor allem durch Erdgas betriebene Dampfkessel erzeugt. Durch eine Umstellung der Wärmeerzeugung auf strombasierte Verfahren sinken sowohl der Erdgasverbrauch als auch die Treibhausgasemissionen in der Industrie deutlich. Zudem unterstützen diese Verfahren durch die Möglichkeit eines flexiblen Betriebs die Integration Erneuerbarer Energien. In der chemischen Industrie wird zudem Dampf durch die Verbrennung von Abfallstoffen aus den chemischen Prozessen in Abfallverwertungsanlagen (AVAs) erzeugt.
Heute laufen die oben erwähnten AVAs mehrheitlich im Bandbetrieb. Durch eine Erhöhung der Kapazität der AVAs und gleichzeitige Umstellung der gasbasierten Dampferzeugung durch strombasierte Verfahren kann die nötige Flexibilität für die Integration neuer erneuerbarer Energien erreicht werden. Auf Grund der heutigen Ausgestaltung der Netzentgelte ist aber ein solcher systemdienlicher Betrieb von ausgebauten AVAs nicht wirtschaftlich darstellbar.
Durch den flexiblen Einsatz einer AVA in Kombination mit strombasierter Dampferzeugung entstehen durch die erzeugten Spitzen und die Abgaben auf die verbrauchte elektrische Energie sehr hohe jährliche Kosten. Bei einer täglichen Verschiebung des schweizweiten Potentials von 250 MWh vom Tag in die Nacht würden rund 3.9 Mio. CHF an Abgaben anfallen und weitere rund 2.9 Mio. CHF für Netzentgelte. Damit eine solch flexibler Stromverbrauch helfen kann, hohe Anteile erneuerbarer Energien zu
integrieren und deren volatile Erzeugung besser zu nutzen, muss deren Einsatz analog Batterie-Speichersystemen von Netzentgelten und Abgaben befreit werden.
Für die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, Stromeffizienzmassnahmen und Gewässersanierungen bezsteht ein Netzzuschlag von 2.3 Rappen pro Kilowattstunde. Das Geld fliesst in den Netzzuschlagsfonds. Die vorgeschlagene Befreiung des systemdienlichen flexiblen Stromverbrauchs hat keinen Einfluss auf den Netzzuschlagsfonds, da dieser Verbrauch ohne die Befreiung von Netzentgelten und Abgaben nicht vorhanden wäre, da nicht wirtschaftlich darstellbar.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Motion verlangt nicht nur die Befreiung vom Netzzuschlag (2,3 Rp./kWh), sondern die vollständige Befreiung vom Netznutzungsentgelt. Pumpspeicherkraftwerke und Batterien (sofern sie bezogene Energie zurück ins Netz einspeisen) sind bei der Speicherung vom Netznutzungsentgelt befreit, da die gespeicherte Elektrizität nach der Rückspeisung ins Netz verbraucht wird und dem Netztarif unterliegt. Das ist bei Anlagen, die Strom zur Wärmeerzeugung nutzen, nicht gegeben. Für diese Umwandlung beanspruchen sie das Netz. Es ist also durchaus nachvollziehbar, dass sich solche Anlagen gleich wie die anderen Endverbraucher über den vom Verteilnetzbetreiber verrechneten Tarif an den Kosten für den Bau und Unterhalt des Netzes beteiligen. Der grösste Vorteil der beschriebenen Anwendung liegt in der Reduzierung der Treibhausgasemissionen, da der Dampf mit Strom anstelle mit Brennstoff erzeugt wird. Eine entsprechende Förderung ist in Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz für die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG; SR 814.310) vorgesehen. Die Bedingungen für die Förderung sind in der zugehörigen Klimaschutz-Verordnung vom 27. November 2024 (KlV; SR 814.310.1) niedergelegt. Netzbetreiber haben indessen bereits heute die Möglichkeit, dynamische Netznutzungstarife anzubieten. Mit einer zweckmässigen Wärmespeicherung kann der Endverbraucher seine Elektrizitätskosten optimieren, indem er seinen Verbrauch am jeweiligen Tarif ausrichtet. Zusätzlich wird in den neu geschaffenen lokalen Energiegemeinschaften (LEG) ein reduziertes Netznutzungsentgelt erhoben, wenn der vor Ort erzeugte erneuerbare Strom innerhalb der LEG genutzt wird. Die entsprechenden Bestimmungen (Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, Änderung von Art. 17d und Art. 17e des Stromversorgungsgesetzes [StromVG; AS 2024679]) sollen am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.