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24.478 · Parlamentarische Initiative · 2024-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

In Kommission des Nationalrats

Wortlaut

Das Parlament wird aufgefordert, das Gleichstellungsgesetz (GlG) zu ändern, indem es den Absatz 3 von Artikel 13a streicht, sodass ohne Ausnahme alle Unternehmen mit mindestens 100 Angestellten die Lohngleichheitsanalyse nach vier Jahren wiederholen müssen.

Begründung

Bei der Revision des GlG verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, dass alle Unternehmen verpflichtet werden, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen (Art. 13a Abs. 2). Aber in Absatz 3 desselben Artikels ist eine Ausnahme vorgesehen, die Verwirrung stiftet, weil die Anwendungskriterien unklar sind. Dieser Absatz besagt, dass für den Fall, dass die Analyse die Einhaltung der Lohngleichheit ausweist, die Analyse nicht wiederholt werden muss. Das Problem ist, dass es keine Kriterien gibt, anhand derer beurteilt werden kann, ob die Lohngleichheit als eingehalten gilt. Travail.Suisse hat im Rahmen des Projekts RESPECT8-3.CH bei 187 Unternehmen mit insgesamt 500 000 Beschäftigten eine Evaluation der Umsetzung des revidierten Gesetzes durchgeführt. Diese Auswertung zeigt, dass derzeit weder die Unternehmen noch die Angestellten genau wissen, wann die Lohngleichheitsanalyse wiederholt werden muss.

Dazu kommt, dass in der Schweiz jedes Jahr rund 15 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wechseln – die Personalfluktuation in Unternehmen ist somit hoch. Dies ist auch der Grund, warum alle Unternehmen mit 100 oder mehr Beschäftigten ohne Ausnahmen die Analyse mindestens alle vier Jahre wiederholen müssen: In einem sich verändernden Umfeld entspricht eine einmalige Analyse nicht dem Geist des Gesetzes, und sie ist nicht wirksam.