24.7365 · Fragestunde. Frage · 2024-05-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
In der Antwort auf die IP 24.3348 erklärt der Bundesrat "Die restlichen zehn Wirkstoffe werden in der Schweiz entweder nicht mehr oder noch nicht vermarktet"
- Welche der aufgezählten Wirkstoffe werden nicht mehr vermarktet, welche noch nicht?
- Wurde einigen der 28 in der Schweiz zugelassenen Stoffe die Zulassung in der EU oder einzelnen EU Ländern bereits entzogen oder ist ein solcher Entzug in der EU oder einzelnen Ländern im Gang?
Stellungnahme des Bundesrates
Für Pflanzenschutzmittel, die die folgenden Wirkstoffe enthalten, gibt es in der Schweiz aktuell keine Bewilligungen: Beflubutamid, Mefentrifluconazol, Oxathiapiprolin, Picolinafen, Prosulfuron, Sulfoxaflor und tau-Fluvalinat. Solche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht vermarktet werden. Für Pflanzenschutzmittel, die die Wirkstoffe Flurochloridon, Penoxsulam und Tefluthrin enthalten, bestehen in der Schweiz gültige Bewilligungen. Sie wurden aber in den letzten Jahren hierzulande nicht vermarktet. In der EU werden Wirkstoffe befristet genehmigt. Diese Genehmigungen können auf Gesuch hin erneuert werden. Die Erneuerung erfolgt nicht für ganze Wirkstoffgruppen gemeinsam, sondern für jeden Wirkstoff einzeln auf das Ende der Genehmigungsdauer hin. In den nächsten Jahren ist die Erneuerung einiger Wirkstoffe, die unter die Kategorie der per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) fallen, vorgesehen. Ob und wann die EU einem Wirkstoff die Genehmigung entzieht oder diese nicht erneuert, hängt vom Zeitplan und der Beurteilung der EU ab. Die entsprechenden Verfahren werden aber eng verfolgt und berücksichtigt. Das Erneuerungsverfahren der EU hängt nicht von den in der Frage 24.7367 genannten Entwicklungen ab. EU-Länder können keine Genehmigungen von Wirkstoffen entziehen. Sie können aber Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, die Zulassung entziehen oder diese nicht erteilen. Der Bundesrat kann zu Vorhaben der EU-Länder keine weiteren Angaben machen. Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 gestrichen wird. Eine gezielte Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 29a der Pflanzenschutzmittelverordnung erfolgt, nachdem die Genehmigungen der Wirkstoffe, die darin enthalten sind, in der EU erneuert wurden.