25.3409 · Motion · 2025-03-21
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) dahingehend zu ändern, dass die vorsätzliche Annahme monetärer und nichtmonetärer Zuwendungen aus dem Ausland durch politische Akteurinnen und Akteure abschreckende strafrechtliche Sanktionen nach sich zieht (namentlich in Form von Bussen).
Begründung
Unsere Volksrechte (Initiative, Referendum, Petition) und auch unsere Wahlen sind eine Stärke unseres politischen Systems. Die halbdirekte Demokratie macht unser Land zu einem Ort der Debatte, an dem das Volk weitgehend mitbestimmen kann. Darauf können wir stolz sein. Die Schweiz ist ein souveräner und unabhängiger Staat. Die Meinungsbildung der Wählerschaft darf nicht von Finanzierungen ausländischer Akteure beeinflusst werden, die andere politische Agenden verfolgen.
Das geltende BPR verbietet politischen Akteurinnen und Akteuren (Parteien, natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in die eidgenössischen Räte oder auf eine eidgenössische Abstimmung Kampagnen führen), Geld aus dem Ausland anzunehmen. Wer eine (nicht-)monetäre Zuwendung erhält, muss diese zurückerstatten. Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Bund abgeliefert werden (Art. 76h BPR).
Allerdings sieht das BPR keine strafrechtliche Sanktion für politische Akteurinnen und Akteure vor, die diese Pflicht verletzen. Die Annahme von Geld aus dem Ausland, die das Einverständnis einer Partei oder einer gewählten Person impliziert, zieht keine strafrechtliche Sanktion nach sich. Falls die Vorgänge ans Licht kommen, genügt die nachträgliche Rückerstattung durch die Partei oder gewählte Person, um sie von strafrechtlichen Sanktionen zu befreien. Das Gesetz ist in dieser Hinsicht lückenhaft, da nicht abschreckend genug, um unser Land vor Einflüssen aus dem Ausland zu schützen.
In verschiedensten Ländern und Kontinenten dehnen unterschiedlichste Bewegungen ihre Einflusssphäre aus. Die Auswirkungen dürfen nicht unterschätzt werden. Die Stärke unseres politischen Systems und die Widerstandsfähigkeit unserer Demokratie beruhen darauf, dass die Bevölkerung auf die politischen Akteurinnen und Akteure und ihre Integrität vertrauen kann.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Im Juni 2021 hat das Parlament einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung» verabschiedet. Beim Gegenvorschlag handelt es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1). Art. 76h BPR hält als Grundsatz fest, dass die politischen Akteurinnen und Akteure keine Zuwendungen aus dem Ausland annehmen dürfen. Insbesondere schreibt Art. 76h Abs. 4 BPR vor, dass monetäre oder nicht monetäre Zuwendungen aus dem Ausland zurückzuerstatten sind. Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Bund abgeliefert werden.
Art. 76j sieht Bussen bis zu 40 000 Franken für die vorsätzliche Verletzung der Offenlegungspflichten in der Politikfinanzierung vor. Die Annahme von Zuwendungen aus dem Ausland kann ebenfalls eine Busse nach sich ziehen: Tatsächlich sieht Art. 76j Abs. 1 Bst. b BPR strafrechtliche Sanktionen bei einer Verletzung der Pflicht nach Art. 76h Abs. 3 - 5 vor. Wer eine monetäre oder nicht monetäre Zuwendung aus dem Ausland nicht zurückerstattet oder nicht dem Bund abliefert und damit seine Pflicht gemäss Art. 76h Abs. 4 BPR nicht erfüllt, kann daher bereits heute gebüsst werden. Im Rahmen der derzeit laufenden Evaluation der Transparenzbestimmungen wird unter anderem auch untersucht, ob die Strafbestimmungen gemäss Art. 76j BPR ausreichend klar formuliert sind oder präzisiert werden müssen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.