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25.4316 · Motion · 2025-09-26

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die Gesetzgebung ist so anzupassen, dass die Verwendung von Furocumarine im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 für kosmetische Mittel sowohl für in der Schweiz hergestellte wie für importierte Produkte zulässig ist. Ein Höchstwert von 1 mg/kg soll dabei analog zur EU nur für Sonnenschutz- und Bräunungsmittel gelten.

Begründung

Bei Kosmetika gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 Verordnung des EDI über kosmetische Mittel

(VKos) ein Höchstwert für Furocumarine von 1 mg/kg sowohl für in der Schweiz hergestellte wie für importierte Produkte, die auf der Haut verbleiben und dem Sonnenlicht ausgesetzt sind. Die Schweizer Gesetzgebung geht damit weiter als jene der EU, nach welcher diesem Höchstwert nur Sonnenschutz- und Bräunungsmittel unterliegen.

Der verschärfte Begrenzungswert auf Produktkategorien für international gehandelte Güter gegenüber dem EU-Raum stellt eine insularische Markteintrittshürde dar und schränkt die Beschaffungsmöglichkeiten für Schweizer Händler sowie die Produktevielfalt für Konsumentinnen und Konsumenten ein. Das wirkt preistreibend und verschärft den Einkaufstourismus

Hierzu wurde in der Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV) eine Ausnahmebestimmung zum Grundsatz von Art. 16a THG bzw. des Cassis de Dijon-Prinzips festgelegt, obwohl fraglich ist, ob die in Art. 4 Abs. 3 THG genannten Kriterien gegeben sind.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Thema Furocumarine wird seit vielen Jahren intensiv im Austausch mit der Industrie bearbeitet und ist komplex. Bei der letzten Revision des Lebensmittelrechts im Dezember 2023 (AS 2024 9) hat der Bundesrat entschieden, dass Furocumarine strenger geregelt werden sollen als in der EU. Diese Entscheidung wurde mit dem Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten begründet, da diese Substanzen phototoxisch sind, d. h. unter dem Einfluss von Sonnen- oder UV-Licht eine schädliche Wirkung auf der Haut hervorrufen und dadurch Krebs erzeugen können. Sie wurde im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 und 4b des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51; THG) getroffen. Es gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren bis Ende Dezember 2025. Zudem können im konkreten Fall der Furocumarine alle Produkte noch bis zur Erschöpfung der Lagerbestände an die Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden, was den Herstellern und dem Handel einen ausreichenden Handlungsspielraum gewährt. In der laufenden Revision der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos; SR 817.023.31), deren Inkrafttreten für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, wird der Höchstwert von 1 mg/kg nicht mehr für alle Furocumarine gelten, sondern nur noch für die acht Furocumarine, die nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen als gesundheitlich bedenklich eingestuft werden. Diese Anpassung ermöglicht eine Verringerung des Verwaltungs- und Analyseaufwands für die Unternehmen, während gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Konsumenten und Konsumentinnen aufrechterhalten wird.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.