25.4808 · Interpellation · 2025-12-19
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Auf der Grundlage der untenstehenden Ausführungen bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Was ist der Grund dafür, dass es keine Entscheide über den Erlass von Gerichtsgebühren gibt?
2. Wie gedenkt der Bundesrat, das geltende Recht den Bürgern zugänglich zu machen?
3. Kann der Bundesrat Urteile nennen, die einen Erlass von Gerichtsgebühren gewährt haben?
4. Hält der Bundesrat Artikel 112 StPO für sinnvoll? Wenn ja, in welchen Fällen?
Begründung
Im Jahr 2011 ist die Einheitliche Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. 2018 wurde eine Vernehmlassung bei den Kantonen, Parteien und Organisationen lanciert, um eine erste Bilanz der Anwendung der ZPO zu ziehen.
Hauptziel der Konsultation war es, Meinungen einzuholen, um eine bessere Wirksamkeit der Umsetzung der ZPO zu erreichen und den Zugang zur Justiz, insbesondere für weniger wohlhabende Bürgerinnen und Bürger, zu angemessenen Kosten zu erleichtern. Im Februar 2020 verabschiedete der Bundesrat dann die Botschaft 20.026.
Unter den verschiedenen Themen, die einer Revision unterzogen werden, wird besonders auf die Kosten der Justiz in den Artikeln 98 und 111 über den Kostenvorschuss bzw. die Endabrechnung hingewiesen.
Es zeigt sich, dass die punktuellen Revisionen einiger Artikel nicht in Betracht gezogen wurden. Artikel 112 sieht vor:
Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung von Gerichtskosten
1 Für die Zahlung der Gerichtskosten kann das Gericht Stundung oder, bei dauernder
Bedürftigkeit, Erlass gewähren.
2 Der Anspruch auf Gerichtskosten verjährt in zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens.
3 Der Verzugszins beträgt fünf vom Hundert.
Es wird davon ausgegangen, dass der vorgenannte Artikel anwendbar ist und dass die Bürger ihn in Anspruch nehmen können.
Seit der Einführung der ZPO im Jahr 2011 gab es unerklärlicherweise keine Entscheidungen auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene, die einen Erlass der Gerichtsgebühren gewährt hätten. Und dies, obwohl der Gesuchsteller seine prekäre und langfristige wirtschaftliche Lage nachgewiesen hat. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass ein Teil der Bevölkerung1 in Armut lebt und dass die Möglichkeit einer Rückkehr zu einem guten wirtschaftlichen Status nicht sicher ist.
Die Artikel 9 und 29 der Verfassung garantieren benachteiligten Bürgern den Zugang zur Justiz und ein faires Gerichtsverfahren.
Stellungnahme des Bundesrates
Zu Frage 1 und 3:
Gemäss Artikel 112 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Ob Stundung oder Erlass gewährt wird, liegt im Ermessen der zuständigen kantonalen Entscheidbehörde. Welche Behörde über entsprechende Gesuche entscheidet, regelt das kantonale Recht. So sind beispielsweise im Kanton Zürich für Gesuche nach Verfahrensabschluss die Verwaltungskommission des Obergerichts und im Kanton Aargau die Justizleitung zuständig; in anderen Kantonen (z.B. in Bern, Basel-Stadt, Solothurn und Wallis) liegt die Zuständigkeit bei demjenigen Gericht, das auch über die Sache und die entsprechenden Verfahrenskosten entscheidet bzw. entschieden hat. Ein gesetzlicher Anspruch auf Stundung oder Erlass der Gerichtskosten gewährt Artikel 112 ZPO aber nicht. Sowohl auf Bundesebene (vgl. z.B. Urteil BGer 5D_222/2023 vom 12. Dezember 2023) als auch auf kantonaler Ebene finden sich durchaus entsprechende Gerichtsentscheide. Auf kantonaler Ebene finden sich auch Entscheide, in denen ein Erlass der Gerichtskosten gewährt wurde (vgl. z.B. Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt VD.2022.58 vom 26. April 2023). Soweit erstinstanzliche Gerichte und Behörden über Stundungs- und Erlassgesuche entscheiden, sind die Urteile grundsätzlich nicht veröffentlicht. Entscheide oberer kantonaler Gerichte sind nur in gewissen Kantonen und auch dort nur zum Teil publiziert. Dem Bundesrat liegen demnach keine aussagekräftigen Daten vor. Im Rahmen der Umsetzung des neuen Artikels 401a ZPO, wonach Bund und Kantone gemeinsam mit den Gerichten dafür sorgen, dass genügend statistische Grundlagen und Geschäftszahlen zu Zivilverfahren vorliegen, werden möglicherweise weitergehende Informationen verfügbar sein. Zu Frage 2:
Mit der unentgeltlichen Rechtspflege nach Artikel 117 ff. ZPO besteht ein bewährtes Instrument, um bedürftige Personen von der Bezahlung der Gerichtsgebühren (inkl. Vorschüssen) zu befreien, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, muss die Person keinen Kostenvorschuss leisten, und sie wird vorläufig von der Bezahlung der Gerichtsgebühren befreit. Artikel 112 ZPO gewährt zudem die Möglichkeit, auch nach Verfahrensabschluss die Stundung oder bei dauerhafter Mittellosigkeit den Erlass der Gerichtskosten zu beantragen, soweit dadurch nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen werden (vgl. Urteil BGer 5D_222/2023 vom 12. Dezember 2023, E. 4 mit Hinweisen). Zudem hat das Parlament anlässlich der Revision der ZPO (20.026) auf Vorschlag des Bundesrates hin beschlossen, den Kostenvorschuss grundsätzlich auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten zu reduzieren und das Inkassorisiko anstelle der klagenden Partei dem Staat zu überbinden (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Damit sollte insbesondere für diejenigen Personen der Zugang zum Recht erleichtert werden, die weder besonders begütert sind noch in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zur Änderung der ZPO vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2697 [Botschaft ZPO-Revision], S. 2712). Demgegenüber wurde bewusst auf weitergehende Anpassungen, namentlich in Bezug auf die Höhe der Gerichts- und Parteikosten verzichtet, wofür weiterhin die Kantone zuständig sind (vgl. Art. 96 Abs. 1 ZPO). Zu Frage 4:
Artikel 112 ZPO gilt seit dem Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 unverändert und scheint sich nach Ansicht des Bundesrates in der Praxis bewährt zu haben. Im Rahmen der erwähnten ZPO-Revision sahen entsprechend weder der Bundesrat noch das Parlament Anlass zur Anpassung, obschon die Kostenfrage einer der zentralen Punkte der ZPO-Revisionsvorlage war (vgl. Botschaft ZPO-Revision, S. 2712 ff.). Auch wurde im Rahmen der Vernehmlassung kein Änderungsbedarf geltend gemacht (vgl. Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der ZPO vom 29. Januar 2020). Dem Bundesrat sind auch keine Schwierigkeiten in der Praxis bekannt.