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26.1003 · Anfrage · 2026-03-11

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Wie beurteilt der Bundesrat aus heutiger Sicht den Mechanismus der Mehrwertbeteiligung nach Art. 206 ZGB: Hält er die gesetzgeberische Grundidee (Schutz des investierenden Ehegatten, Abbildung gemeinsamer Finanzierung) weiterhin für zeitgemäss? Insbesondere, nachdem die Anwendung von Art. 206 ZGB in Scheidungsverfahren – namentlich bei Liegenschaften mit Mischfinanzierungen (PK‑Vorbezüge, Erbvorbezüge, Renovationen aus Eigengut/Errungenschaft beider Ehegatten) – regelmässig zu hohen Abklärungs- und Gerichtskosten führt?

Stellungnahme des Bundesrates

Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 und Art. 196 ff. des Zivilgesetzbuchs [ZGB], SR 210) haben die Ehegatten während ihrer Ehe grundsätzlich getrennte Vermögen. Erst im Fall der Auflösung des Güterstandes, beispielsweise durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten, besteht bei der Errungenschaftsbeteiligung ein umfassendes und einheitliches System, das getätigte Investitionen und die konjunkturellen Mehr- und Minderwerte zwischen den verschiedenen Gütermassen des einzelnen Ehegatten (Art. 209 ZGB) sowie zwischen den Ehegatten (Art. 206 ZGB) regelt bzw. ausgleicht. Die Regelung der Mehrwertbeteiligung gemäss Artikel 206 ZGB berücksichtigt, dass die Ehegatten aufgrund der ehelichen Solidarität oftmals entschädigungslos im Interesse eines Ehegatten zusammenwirken. Im Falle der Auflösung des Güterstandes verhindert die Regelung somit, dass beim entschädigungslos investierenden Ehegatten eine Vermögensaushöhlung zugunsten des anderen Ehegatten entsteht und bezweckt aus Gründen der ehelichen Solidarität einen Ausgleich zwischen den Ehegatten (vgl. zum Ganzen auch Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N 6 ff. zu Art. 206 ZGB). Dieser Grundgedanke ist dem heute bestehenden System inhärent und unbestritten. Abgesehen von der Frage der Mehrwertbeteiligung ist bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung generell zu klären, wie ein Vermögensgegenstand finanziert wurde, da auch der Nennwert der Investition definiert werden muss. Allfällige Abklärungskosten werden somit vor allem dadurch begründet. Die Errungenschaftsbeteiligung hält im Übrigen beweisrechtliche Regeln bereit, die in einem Gerichtsprozess Klarheit schaffen (vgl. Art. 200 ZGB). Es liegt an den Ehegatten, sich vorgängig über das Schicksal von entsprechenden Investitionen zu informieren und diese zu dokumentieren, um in einem allfälligen Prozess Belege beibringen zu können. Dass die Mehrwertbeteiligung gemäss Artikel 206 ZGB für hohe Abklärungs- und Gerichtskosten ursächlich sein soll, ist daher nicht nachvollziehbar.
In diesem Sinne erachtet der Bundesrat die Mehrwertbeteiligung gemäss Artikel 206 ZGB nach wie vor als zeitgemäss und wesentlich. Er sieht keinen Grund, das kohärente System der Mehr- und Minderwertbeteiligung in der Errungenschaftsbeteiligung in Frage zu stellen.

Mehrwertbeteiligung nach Artikel 206 ZGB. Noch zeitgemäss oder reformbedürftig? | Lexipedia | Lexipedia