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26.1006 · Anfrage · 2026-03-11

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Kleinstunternehmen bilden das Rückgrat der Schweizer Wirtschaft. Gerade Einzelfirmen und Betriebe mit wenigen Mitarbeitenden tragen wesentlich zu Innovation, regionaler Wertschöpfung und Beschäftigung bei. Gleichzeitig verfügen sie meist über keine eigenen administrativen Abteilungen. Administrative Fristen, Gebühren und Sanktionen treffen sie deshalb oft unverhältnismässig stark.

In der Praxis zeigt sich, dass viele Verfahren mit unterschiedlichen Fristen, Gebührenstrukturen und teilweise hohen Zusatzkosten bei kleineren Versäumnissen verbunden sind. Bereits geringfügige Fristüberschreitungen oder formale Fehler können zu Gebühren oder administrativen Mehrkosten führen, obwohl kein materieller Schaden entstanden ist. Auch unterscheiden sich Gebühren und Verfahren teilweise stark zwischen Behörden und Kantonen, selbst bei vergleichbaren Routineleistungen wie Registerauszügen, Beglaubigungen oder einfachen administrativen Verfahren.

Für grössere Unternehmen lassen sich solche administrativen Anforderungen oft intern abfedern. Für Kleinstunternehmen bedeutet dies jedoch häufig zusätzlichen Zeitaufwand oder zusätzliche Kosten für externe Treuhand- oder Beratungsleistungen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Übersicht hat der Bundesrat über Gebühren, Fristen und Sanktionsmechanismen bei häufig genutzten administrativen Verfahren, die insbesondere Kleinstunternehmen betreffen?

  2. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, administrative Fristen bei häufigen Standardverfahren stärker zu harmonisieren oder zu vereinfachen, um den administrativen Aufwand für Kleinstunternehmen zu reduzieren?

  3. In welchen Bereichen könnten Bagatellfälle – etwa geringfügige Fristüberschreitungen oder formale Fehler ohne materielle Folgen – stärker mit verhältnismässigen Lösungen behandelt werden, anstatt unmittelbar Gebühren oder Sanktionen auszulösen?

  4. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, Gebühren für häufig nachgefragte Routineleistungen – etwa Registerauszüge oder Beglaubigungen – stärker zu standardisieren oder zu begrenzen?

  5. Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob im Dialog mit Kantonen und zuständigen Stellen weitere Schritte zur Vereinfachung und besseren Planbarkeit administrativer Verfahren für Kleinstunternehmen möglich sind?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat sieht den Abbau unnötiger Bürokratie, insbesondere auch aufgrund der besonderen Betroffenheit von KMU, als dauerhafte Aufgabe zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit.

1. Gebühren und Fristen sind in der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV, SR 172.041.1) und der Ordnungsfristenverordnung (OrFV, SR 172.010.14) geregelt. Die einzelnen Gebührenverordnungen, in denen die entsprechenden Gebührentatbestände und -beträge geregelt sind, werden von den Fachämtern, beziehungsweise – unter bundesrätlichem Genehmigungsvorbehalt – von den verselbständigten Rechtseinheiten (z.B. der RAB oder der FINMA) oder den Kantonen erlassen. Aufgrund ihrer dezentralen Erhebung existiert keine Übersicht über alle Gebühren, Fristen und Sanktionsmechanismen. Ein neu entwickelter Indikator zu den Ausgaben für Abgaben, Gebühren und Bewilligungen von Unternehmen an den Staat zeigt, dass diese in den letzten zehn Jahren stabil geblieben sind (www.regmonitor.ch).

2. Mit der Totalrevision der Ordnungsfristenverordnung 2011 hat der Bundesrat vier Grundsätze festgelegt, die die Bewilligungsverfahren vereinfachen sollen:

- die Verfahren sollen einfach und straff ausgestaltet sein;

- die Dauer des Verfahrens soll voraussehbar sein (Ordnungsfrist);

- die Gesuchsteller sollen im Voraus wissen können, welche Unterlagen und Nachweise sie einem Gesuch beigeben müssen;

- die Dokumente für die Gesuchstellenden sollen einfach gestaltet und zugänglich sein.

Alle neu einzuführenden und revidierten Bewilligungsverfahren müssen diesen Kriterien entsprechen. Ausserdem sind die Bundesbehörden angehalten, Alternativen zum normalen Bewilligungsverfahren (wie Widerspruchsverfahren, Meldeverfahren) und E-Government-Lösungen im Rahmen der Regulierungsfolgenabschätzungen zu prüfen. Mit dem Ausbau von EasyGov.swiss, dem One-Stop-Shop für Unternehmen, werden Behördenverfahren weiter vereinfacht und standardisiert. Davon profitieren alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Grösse.

3. Gemäss Allgemeiner Gebührenverordnung kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht oder es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. Staatlich festgesetzte Gebühren und administrierte Preise fallen ausserdem in den Geltungsbereich des Preisüberwachungsgesetzes (PüG, SR 942.20). Die zuständige Behörde ist verpflichtet, den Preisüberwacher vor dem Entscheid zu einer beabsichtigten Gebührenerhöhung zu konsultieren.

4. Das Kostendeckungsprinzip sieht vor, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigen darf (Art. 4 Abs. 1 AllgGebV). Die Gebühr wird nach den Kosten bemessen, den ein Vorgang bei der zuständigen Verwaltungseinheit verursacht. Ausserdem werden bei der Festlegung der Höhe der Gebührenansätze das öffentliche Interesse und das Interesse oder der Nutzen der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt (Art. 5 Abs. 2 AllgGebV). Standardisierungen und der Einsatz von E-Government-Lösungen können folglich dazu beitragen, die Kosten und damit die Gebühren zu senken.

5. Der Bund steht bereits heute mit den Kantonen im regelmässigen Austausch, um Unternehmen administrativ zu entlasten. Die Kantone können zudem dem Bundesrat Themen für Bereichsstudien (gemäss Art. 7 des Unternehmensentlastungsgesetzes, SR 930.31) vorschlagen, mit denen Regulierungen auf Entlastungspotenzial für Unternehmen überprüft werden. Die Weiterentwicklung von EasyGov.swiss zu einem Marktplatz für digitale Leistungen von Bund und Kantonen wird ebenfalls zur direkten Entlastung der Unternehmen beitragen.