Berechnung vergleichbarer Einkommen in der Landwirtschaft und anderen Sektoren. Fragen zur methodischen Verzerrung
26.1015 · Anfrage · 2026-03-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Artikel 5 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) lautet: «Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind.» Wird dieses Ziel nicht erreicht, so ist der Bundesrat verpflichtet, Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation zu ergreifen.
Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung bildet die Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft.
Im Dreijahresmittel von 2022 bis 2024 erzielten die Familienarbeitskräfte in der Landwirtschaft tiefere Löhne als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im zweiten und dritten Sektor. Der mittlere Arbeitsverdienst je Familienarbeitskraft betrug je nachdem, ob die Region im Talgebiet, im Hügelgebiet oder im Berggebiet liegt, im dreijährigen Durchschnitt 83, 60 bzw. 55 Prozent des Vergleichslohns. Das im LwG festgelegte Ziel wurde also nicht erreicht.
Teilt der Bundesrat diese Einschätzung?
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft lautet: «Teilzeitlich in der Landwirtschaft beschäftigte Personen werden im Verhältnis zur von ihnen auf dem Betrieb verrichteten Arbeit gezählt (Basis: 280 Arbeitstage). Laut Bundesamt für Statistik liegt der Schweizer Durchschnitt bei 220 bis 225 Tagen pro Jahr, nach Abzug von Wochenenden, Feiertagen und Ferientagen.
- Auch bei den Arbeitszeiten gelten unterschiedliche Standards. Als Familienarbeitskraft gilt jede Person, die 2 800 Stunden pro Jahr arbeitet. Das entspricht etwa 48 Prozent mehr als die normale jährliche Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers ausserhalb der Landwirtschaft. Diese liegt nämlich bei etwa 1 888 Stunden.
Wie rechtfertigt der Bundesrat diesen Unterschied?
Im Durchschnitt nahmen die befragten Landwirte sieben Ferientage pro Jahr in Anspruch, die Landwirtinnen fünfeinhalb. 37 Prozent der Männer und 49 Prozent der Frauen, die in der Landwirtschaft tätig sind, gaben sogar an, überhaupt keine Ferien zu nehmen.
Ist der Bundesrat der Ansicht, das Recht auf Ferien oder auf eine finanzielle Entschädigung gelte in der Landwirtschaft nicht?
Ist es gerechtfertigt, dass der Bundesrat den Medianwert der übrigen Bevölkerung mit dem obersten Quartil der Landwirtschaft vergleicht? Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass das im Gesetz festgelegte Ziel nur von einer Minderheit erreicht wird und drei Viertel der Betriebe es nicht erreichen?
Stellungnahme des Bundesrates
In seiner Stellungnahme zur Interpellation 24.4380 Bulliard-Marbach «Beurteilung der landwirtschaftlichen Einkommenssituation» hat der Bundesrat aufgezeigt, wie er die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft gestützt auf Artikel 5 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) beurteilt. An dieser Beurteilung hat sich seither nichts verändert. Zudem ist zu beachten, dass die Selbständigerwerbenden im Vergleich zu den Angestellten praktisch in allen Berufsgruppen tiefere Bruttoerwerbseinkommen erzielen und mehr Stunden pro Woche arbeiten.In seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 21.4585 Bulliard-Marbach «Einkommen der Bauernfamilien» hat der Bundesrat die Methodik des Einkommensvergleichs nach Artikel 5 LwG und die dort verwendeten Messgrössen detailliert dargelegt. Anstelle des bisherigen Mittelwerts des obersten Viertels soll künftig der Median der besserverdienenden Hälfte der Betriebe (3. Quartil) als Indikator für ökonomisch leistungsfähige Betriebe dienen. Zudem soll das Monitoring der sozialverträglichen Entwicklung gestärkt werden, indem neben dem landwirtschaftlichen Arbeitsverdienst auch das Haushaltseinkommen gemessen wird. Dadurch soll der Vergleich auf eine breitere Grundlage gestellt und der Heterogenität der landwirtschaftlichen Einkommen besser Rechnung getragen werden. Der Bundesrat hat am 28. Januar 2026 zu einer entsprechenden Änderung der Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (SR 919.118) im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2026 die Vernehmlassung eröffnet.