Lexipedia

26.3165 · Motion · 2026-03-18

Justiz- und Polizeidepartement

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen anzupassen, damit Verfügungen des Staatssekretariats für Migration, die Gesuche um Asyl, vorläufige Aufnahme und vorübergehenden Schutz gutheissen, durch die Kantone beim Bundesverwaltungsgericht, insbesondere zwecks Überprüfung der Rechtmässigkeit, angefochten werden können.

Begründung

Im Asyl- und Ausländerbereich kann das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Verfügungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) nur überprüfen, wenn sie zu Ungunsten des Ausländers/der Ausländerin ausgehen, wenn dieser/diese also keine Aufenthaltsbewilligung, keine vorläufige Aufnahme oder kein Asyl erhält und dies beim BVGer anficht.

Was aber geschieht, wenn das SEM das Recht sehr weit auslegt, wenn es beispielsweise ganzen Bevölkerungsgruppen Asyl oder die vorläufige Aufnahme gewährt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür möglicherweise fragwürdig sind?

Ein gutes Beispiel dafür ist ein Grundsatzsentscheid des SEM vom 17. Juli 2023, fortan allen afghanischen Frauen wegen Diskriminierung aus religiösen und geschlechtsspezifischen Gründen Asyl zu gewähren. Seither haben mehrere Tausend Afghaninnen in der Schweiz Asyl erhalten, obwohl die meisten von ihnen bereits in Europa oder der Schweiz gelebt haben und eine individuelle Verfolgung in Afghanistan wenig nachgewiesen ist.

Der Bundesrat hat bestätigt, dass die Asylgewährungsquote bei Afghaninnen 98% beträgt. Diese hohe Asylquote würde bedeuten, dass praktisch alle Frauen in Afghanistan verfolgt werden, was bei weitem nicht zutrifft.

Bei dieser Ausgangslage gelangen keine Beschwerden ans BVGer, weshalb das Gericht keine Möglichkeit hat, solche Entscheide des SEM zu überprüfen. Interesse an der Überprüfung von solchen doch sehr grosszügigen Entscheiden hätten jedoch die Kantone, welche die vom SEM aufgenommenen Personen (im erwähnten Beispiel Afghaninnen mit ihren nachgezogenen Männern) unterbringen müssen und damit die Folgen tragen.

Es ist deshalb im Sinne einer umfassenden Rechtssicherheit zielführend, positive Entscheide des SEM (Asyl, vorläufige Aufnahme, Schutzstatus S) neu den Kantonen zu eröffnen, damit die Kantone die Möglichkeit haben, die Entscheide gerichtlich überprüfen zu lassen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist die Gesetzgebung über die Gewährung von Asyl Sache des Bundes. Die Durchführung individueller Asylverfahren obliegt dem Staatssekretariat für Migration SEM (Art. 6a Abs. 1 des Asylgesetzes; SR 142.31); die Kantone sind daran nicht beteiligt, sondern erfüllen nachgelagerte Vollzugsaufgaben. Die Einführung eines kantonalen Beschwerderechts gegen Entscheidungen des SEM würde die klare Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Frage stellen. Im Allgemeinen wird den Kantonen die Beschwerdelegitimation vor dem Bundesveraltungsgericht nur in eingeschränktem Umfang anerkannt (vgl. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [SR 173.32] und Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Ein solches Beschwerderecht würde faktisch einer kantonalen Aufsicht über die Tätigkeit der Bundesverwaltung gleichkommen, obwohl diese Zuständigkeit gemäss Artikel 187 Absatz 1 BV dem Bundesrat zusteht. Damit würde dies die Systematik des Bundesverwaltungsverfahrensrechts grundlegend verändern und die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung wesentlich beeinträchtigen. Es bestünde die Gefahr, dass bundesrechtliche Verfahren politisiert und zusätzliche institutionelle Spannungen zwischen Bund und Kantonen geschaffen würden.Das SEM analysiert die Situation in den Heimat- und Herkunftsstaaten der Asylsuchenden laufend und aktualisiert seine Lageberichte regelmässig. Das SEM passt seine Praxis im Asyl- und Wegweisungsbereich bei Bedarf an. Diese kontinuierliche gesamtschweizerische Beurteilung gewährleistet eine einheitliche und kohärente Praxis, die hinsichtlich fachlicher Expertise, Informationsgrundlage und gesamtschweizerischer Koordination über die Zuständigkeiten und Möglichkeiten der 26 einzelnen kantonalen Behörden hinausgeht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Kantonsbeschwerderecht in Asylsachen | Lexipedia | Lexipedia