Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Keine Rückerstattung mehr für Behandlungen ohne nachgewiesene Wirksamkeit
26.3212 · Motion · 2026-03-18
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) dahingehend zu ändern, dass Behandlungen und Leistungen, deren Wirksamkeit nicht belegt ist oder nicht über den Placeboeffekt hinausgeht, aus dem Leistungskatalog des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) entfernt werden, insbesondere die Homöopathie.
Die Komplementärmedizin ist nach Artikel 118a der Bundesverfassung (BV) angemessen zu berücksichtigen. Dass die Leistungen gemäss Artikel 32 KVG «wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich» sein müssen, ist dabei aber nicht ausser Acht zu lassen.
Begründung
Am 17. Mai 2009 haben Volk und Stände Artikel 118a der Bundesverfassung angenommen, der die Berücksichtigung der Komplementärmedizin durch den Bund vorsieht. Die Bestimmung enthält keine genaue Liste der betroffenen Methoden der Komplementärmedizin. Aus den Debatten ging aber stets klar hervor, dass diese Bestimmung nicht die Tür zur Vergütung von Behandlungen öffnen sollte, die keine tatsächliche Wirkung haben. Seit der Abstimmung von 2009 hat die wissenschaftliche Forschung grosse Fortschritte gemacht. Einige Leistungen, die vor zehn Jahren noch einen gewissen Ruf genossen, werden heute in wissenschaftlichen und medizinischen Kreisen als reine Glaubenssache angesehen. Dies gilt beispielsweise für die Homöopathie, deren Kosten in den allermeisten Ländern der Welt nicht mehr übernommen werden. Jahr für Jahr werden so mit dem Geld aus den Krankenkassenprämien Leistungen finanziert, die keinen medizinischen Mehrwert bringen. Gewisse Fehlentwicklungen traten auch während der Covid-19-Pandemie wieder zutage. Die Verbindung zwischen esoterischen Praktiken und der Ablehnung der Impfung führte dazu, dass viele Menschen vernünftigen Lösungen den Rücken kehrten. Die individuellen Entscheidungen bleiben natürlich völlig frei, aber es ist nicht Aufgabe der Sozialversicherungen, diese zu billigen, geschweige denn zu unterstützen. Aus diesem Grund scheint es heute unerlässlich, den Leistungskatalog der Grundversicherung zu entstauben.
Hinweis zur erneuten Einreichung: Diese Motion wurde bereits am 15. Dezember 2021 (21.4442) und am 14. März 2024 (24.3210) eingereicht, jedoch gestützt auf Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe a des Parlamentsgesetz abgeschrieben, weil sie nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt wurden. Der Verfasser hofft, dass sie eines Tages behandelt wird, vermutlich nach seinem Ausscheiden aus dem Rat. Andernfalls fordert er seine Nachfolgerinnen und Nachfolger auf, sie 2028 und nötigenfalls 2030 erneut einzureichen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Diese Motion wurde bereits mit praktisch identischem Wortlaut am 15. Dezember 2021 (Motion 21.4442 Nantermod. «Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Keine Rückerstattung mehr für Behandlungen ohne nachgewiesene Wirksamkeit») und erneut am 14. März 2024 (Motion 24.3210 Nantermod. «Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Erstattung von Homöopathie und anderen Behandlungen ohne nachgewiesene Wirksamkeit streichen») eingereicht. Beide Motionen wurden jedoch nicht innert der gemäss Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) vorgesehenen Frist von zwei Jahren behandelt und somit abgeschrieben. Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahmen auf die oben genannten Vorstösse und hält fest, dass er den im Jahr 2009 deutlich angenommenen Verfassungsartikel zur Berücksichtigung der Komplementärmedizin mit der seit 2017 geltenden Regelung umgesetzt hat. Damit wurden die ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen von fünf Fachrichtungen in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) aufgenommen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat im April 2026 im Rahmen einer so genannten Umstrittenheitsabklärung entschieden, die Homöopathie im Leistungskatalog zu belassen. Dies aus folgenden Gründen: Die Vergütung der Homöopathie basiert auf einem Volksentscheid. Die Schweizer Bevölkerung hat 2009 den Verfassungsartikel «Zukunft mit Komplementärmedizin» mit 67 Prozent der Stimmen angenommen. Die Kosten zulasten der OKP für die ärztliche Komplementärmedizin betragen jährlich rund 18 Millionen Franken. Gemessen an den Gesamtkosten der obligatorischen Krankenversicherung – 2024 waren es rund 42,2 Milliarden – ist der Anteil der Komplementärmedizin marginal (rund 0,04 Prozent). Die Kosten für die Homöopathie lassen sich nicht separat ausweisen.Würde die Homöopathie nicht mehr vergütet, ist davon auszugehen, dass die Leistungen weiterhin unter den bestehenden Tarifen für ärztliche Konsultation abgerechnet würden. Die Streichung der Homöopathie aus der Grundversicherung hätte folglich keinen kostendämpfenden Effekt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.