26.3253 · Motion · 2026-03-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, in dem das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG 814.20) so angepasst wird, dass in Gewässerräumen gemäss GSchG Art. 36a, deren Ausdehnung weit über die Anforderungen des Gewässerschutzes gemäss Art. 27 GSchG bzw. die Vorschriften gemäss ökologischem Leistungsausweis (ÖLN) hinausgeht, neben der extensiven Bewirtschaftung auch Bereiche mit dauerhafter normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (konventionell oder biologisch) bezeichnet werden können.
Begründung
Die Gewässerräume werden heute insbesondere bei grösseren fliessenden Gewässern sehr grosszügig ausgeschieden, oft bis an bestehende Dämme. Sogar die in der Gewässerschutz-Verordnung festgelegten Mindest-Werte für die Bemessung der Gewässerräume (GSchV, Art. 41a) wurden sehr grosszügig festgelegt, weit über dem gewässerschutztechnischen Bedarf. Dadurch müssen zukünftig Hektaren von bestem Kulturland neu extensiv bewirtschaftet werden. Obwohl wie erwähnt die extensive Bewirtschaftung in diesem Umfang für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für den Gewässerschutz bei weitem nicht notwendig ist.
Im Interesse der Ernährungssicherheit, aber auch der betroffenen Landwirte ist es deshalb nötig, die bestehenden rigiden Vorschriften zu überarbeiten, den Gewässerschutz weiterhin umfassend zu garantieren, aber auch der landwirtschaftlichen Nutzung massvoll Rechnung zu tragen. In diese Richtung weist im übrigen auch Art. 41c-bis der GSchV, der es den Kantonen erlaubt, ackerfähiges Kulturland im Gewässerraum weiterhin als Fruchtfolgeflächen anzurechnen und dem Bundesrat die Kompetenz gibt, diese Flächen in Notlagen intensiv zu bewirtschaften.
Es ist wichtig, dass das Parlament die Erfahrungen der bisherigen Umsetzungsarbeiten betreffend Gewässerraum zur Kenntnis nehmen und die beantragten Änderungen beschliessen kann. Das bildet auch den hoffnungsvollen Auftakt für den dringend nötigen konstruktiven Dialog, der zum wichtigen raschen Fortschritt vieler Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte beitragen wird und zu einer besseren Sicherheit in den Bereichen Gewässerschutz, Hochwasserschutz, Biodiversität, Kulturlandschutz und Ernährung.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Gewässerraum ist seit 2011 im Gewässerschutzgesetz verankert (Art. 36a GSchG; SR 814.20). Die Kantone müssen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festlegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist. Die Modalitäten für die Festlegung der Breite des Gewässerraums sowie die Vorschriften für die Gestaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke wurden vom Bundesrat in der Gewässerschutzverordnung festgelegt (GSchV; SR 814.201). Die Umsetzung ist herausfordernd und erfolgt in den Kantonen und Gemeinden nur langsam. Obschon die Verordnung bereits heute Bewirtschaftungserleichterungen für die Landwirtschaft innerhalb des Gewässerraumes vorsieht, kommt es weiterhin zu ungewollten Härtefällen. Deshalb erarbeitet das UVEK derzeit eine Revision der Gewässerschutzverordnung für das Jahr 2027. Die Vernehmlassung findet voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2026 statt. Die Revision sieht vor, dass die Einschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in einem äusseren Korridor vom Kanton bis zur Umsetzung eines Wasserbauprojektes temporär und unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden können. Die Ausscheidung des Gewässerraums war und ist Gegenstand einer engen Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Dies spiegelt sich im Dokument «Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums» wider (vgl. www.bafu.admin.ch > Themen > Wasser > Aufwertung und Schutz der Gewässer > Gewässerraum > Dokumente), welches mit der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und mit der Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK) erstellt wurde. Eine Gesetzesrevision zum jetzigen Zeitpunkt ist angesichts der bereits eingeleiteten erneuten Revision der Gewässerschutzverordnung nicht erforderlich.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.