26.3316 · Motion · 2026-03-19
Finanzdepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die im Rahmen seiner Eckwerte vorgeschlagene Massnahme 5 anzupassen, um für Finanzinstitute, gegen die eine Untersuchung läuft, die Unschuldsvermutung zu gewährleisten. Er muss sicherstellen, dass der Name eines Finanzinstituts nur dann veröffentlicht werden darf, wenn durch eine rechtskräftige Verfügung eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wurde, so wie es Artikel 34 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vorsieht.
Begründung
Der Bundesrat hat Eckwerte zur Änderung des Bankengesetzes definiert. Die dort vorgeschlagene Massnahme 5 sieht vor, dass einerseits die FINMA die Öffentlichkeit über Untersuchungen und Verfahrenseröffnungen informieren kann und dass andererseits der Name der beteiligten Banken systematisch genannt wird. In einer Branche, die auf Vertrauen basiert, kann der Ruf eines Finanzinstituts durch die Veröffentlichung des Firmennamens im Zusammenhang mit einem Verstoss schwerwiegend geschädigt werden. Jede öffentliche Rufschädigung dürfte bei den Kundinnen und Kunden, den Geschäftspartnern und den Märkten einen Vertrauensverlust bewirken. Ein solcher kann – und zwar unabhängig von der tatsächlichen Finanzlage des Instituts – sehr rasch zu Liquiditätsengpässen führen und die Stabilität des Finanzinstituts erschüttern. Die Unschuldsvermutung muss zwingend gewahrt werden. Ein Finanzinstitut darf keinen Nachteil dadurch erleiden, dass eine Untersuchung eingeleitet wurde ‒ bei einer solchen geht es ja gerade darum, den Sachverhalt zu klären.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Massnahme 5 «Information der Öffentlichkeit» aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität vom 10. April 2024 betrifft die Information der Öffentlichkeit über einzelne Verfahren. Diese ist bereits heute in Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) angelegt. Diese Massnahme unterscheidet sich von der Veröffentlichung nach Artikel 34 FINMAG, bei welcher die Endverfügung selbst veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung der Endverfügung nach Artikel 34 FINMAG richtet sich gegen ein bestimmtes beaufsichtigtes Institut und stellt eine aufsichtsrechtliche Massnahme von weit grösserer Tragweite dar. In der Praxis wird sie vor allem bei nicht zugelassenen Instituten eingesetzt. Die auf der Massnahme 5 beruhende Mitteilung soll der Information der Öffentlichkeit dienen und die Transparenz der Finanzmärkte sicherstellen. Der Kern dieser Massnahme liegt primär in der systematischen Information der Öffentlichkeit über Endverfügungen (ohne diese selbst zu veröffentlichen). Die FINMA soll jedoch auf eine Information der Öffentlichkeit verzichten können, wenn dieser Information überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen sollten. Die Möglichkeit der FINMA, über laufende Untersuchungen oder Verfahren zu informieren, soll eine Ausnahme darstellen. Die Massnahme 5 will solche Mitteilungen auf Fälle beschränken, in denen dies insbesondere dem Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten, der Berichtigung falscher oder irreführender Informationen oder der Wahrung des Ansehens des Schweizer Finanzplatzes dient. Sie greift damit die heute geltenden strengen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 22 FINMAG auf. Mit der Umsetzung der Massnahme soll die aktuelle Praxis ins FINMAG aufgenommen werden. Das aus dem Strafrecht stammende Prinzip der Unschuldsvermutung ist bei dieser Information der Öffentlichkeit nicht anwendbar. Die Nennung des Instituts in der Information an die Öffentlichkeit ist keine Sanktion, sondern Ausdruck der Transparenz der Finanzmärkte und sollte dementsprechend objektiv formuliert sein. Dies stellt die Gleichbehandlung sicher, beugt falschen Spekulationen gegenüber Instituten vor und begrenzt systemische Risiken. Die Erfahrung im Ausland, beispielsweise im Vereinigten Königreich, zeigt, dass die namentliche Veröffentlichung grundsätzlich keine erhebliche Destabilisierung der betroffenen Institute verursacht, sondern im Gegenteil zur Stärkung der Transparenz und des Vertrauens in die Finanzmärkte beiträgt. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die Bedenken der Motion im aktuellen Vorschlag zur Umsetzung der Massnahme 5 adressiert. Der Bundesrat wird im Sommer 2026 die Vernehmlassung zur Umsetzung dieser und weiterer Massnahmen zur Weiterentwicklung des Too-Big-To-Fail-Dispositivs eröffnen und dem Parlament voraussichtlich 2027 die Botschaft zur Beratung unterbreiten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.