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26.3359 · Motion · 2026-03-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Raumplanungsgesetz (RPG) eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um den Kantonen in Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden einfache, rasche, lokal klar eingegrenzte und bedarfsorientierte Neueinzonungen gemäss RPG zu ermöglichen – im Sinne eines Ausnahmetatbestands im Falle akuter Wohnungsknappheit in den davon nachgewiesenermassen am meisten betroffenen Städten und Gemeinden. Dabei ist auf eindeutige Parameter für Wohnungsknappheit abzustellen, etwa auf die Leerwohnungsziffer. Da es in diesen Städten und Gemeinden erfahrungsgemäss insbesondere an bezahlbarem Wohnraum fehlt, soll es diesen möglich sein, für entsprechend einzuzonende Flächen einen Anteil an preisgünstigen Wohneinheiten von bis zu 30 Prozent festzulegen.

Begründung

Am 1. Mai 2014 wurden das teilrevidierte RPG und die revidierte Raumplanungsverordnung in Kraft gesetzt. Die damalige Revision zielte insbesondere darauf ab, die Zersiedelung in der Schweiz zu bremsen. Gemäss Artikel 15 Abs. 1 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für fünfzehn Jahre entsprechen.

Bereits während des Abstimmungskampfes wurde vor einer zu rigorosen Verknappung des Baulands und vor daraus folgenden höheren Bodenpreisen, explodierenden Mieten und einer Wohnungsknappheit gewarnt.

Diese Befürchtungen haben sich leider zumindest teilweise bewahrheitet. Die Wohnungsknappheit, die inzwischen weite Teile der Schweiz im Griff hat, verschärft sich stetig. 2024 sank die Leerwohnungsziffer schweizweit auf 1,08%. Die Angebotsmieten steigen insbesondere seit 2020 stark an. Diese Entwicklung verschärfte sich just zum jenem Zeitpunkt, als das revidierte RPG seine volle Wirkung zu entfalten begann.

Ein Grund für die Verschlechterung der Lage auf dem Wohnungsmarkt liegt in der einseitigen Fokussierung auf die Siedlungsentwicklung nach innen. Die Siedlungsentwicklung nach innen ist und bleibt zwar im Grundsatz richtig und wichtig. Nach zehnjähriger Erfahrung zeigt sich aber klar, dass das Potenzial überschätzt wurde, resp. dass sich das theoretische Potenzial in der Praxis nicht überall hinreichend oder zumindest nicht rasch genug ausschöpfen lässt. Das Zubauen im Bestand ist komplex, Bewilligungsverfahren sind langwierig und Einsprachen sind eher die Regel als die Ausnahme. In der Praxis zeigt sich deshalb immer deutlicher, dass aus verschiedensten Gründen das geschätzte Potenzial bei weitem nicht realisiert werden kann. Das bedeutet aber auch, dass sich in entsprechenden Hotspots die Dimension der Bauzonen im Nachhinein als zu knapp herausstellt.

Insbesondere in Städten und Tourismusgemeinden hat die Revision für die betroffene einheimische Bevölkerung deshalb fatale Folgen. Es fehlt insbesondere an Wohnraum für Ortsansässige mit bescheideneren Budgets, aber häufig sogar für den gesamten Mittelstand. Damit wird aber das Sozialziel der Bundesverfassung gemäss Art. 41 lit. e BV klar verfehlt. Wohnungssuchende sollten demnach für sich und ihre Familien eine angemessene Wohnung zur Verfügung haben.

Das Konzept des Raumplanungsgesetzes ist im Grundsatz richtig. Es zeigt sich aber deutlich, dass es sich an spezifischen Orten als zu starr erweist. Ohne die Grundsätze über Bord zu werfen, lässt sich mit der vorgeschlagenen Ausnahmeregel gezielt nachjustieren, um den erforderlichen Interessenausgleich besser wahrzunehmen. Deshalb ist nach zehn Jahren einschlägiger Erfahrung eine gezielte Nachjustierung der Gesetzgebung ebenso unumgänglich wie vertretbar.

Konkret soll der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen erarbeiten, damit künftig insbesondere nach einer etwa zwei Jahre hintereinander folgenden Leerwohnungsziffer von unter 1% und fehlender Aussicht darauf, dass sich die Situation in den kommenden zwei Jahren deutlich verbessert - und damit faktischer Wohnungsnot – eine betroffene Stadt oder Gemeinde in einem raschen und einfachen Verfahren unter Federführung des Kantons Landreserven einzonen lassen kann. Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung der Bestimmung, wonach Bauzonen grundsätzlich gemäss dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre dimensioniert werden sollen (Art. 15 Abs. 1 RPG). Wo sich eine Bauzone als offensichtlich unterdimensioniert erweist und damit auch dem Sozialziel gemäss Bundesverfassung nicht mehr nachgelebt werden kann, rechtfertigt es sich, auf der Basis einer neu zu schaffenden Ausnahmebestimmung die Möglichkeit zu schaffen, rasch und konkret gegen die Wohnungsknappheit vorzugehen. Der ordentliche Zeithorizont von fünfzehn Jahren gemäss RPG ist in diesen Fällen viel zu lang. Die Nachjustierung zwecks Zielerreichung soll jedoch nur dort erfolgen können, wo sie sachlich geboten ist, nur dort also, wo eine längerdauernde Wohnungsknappheit erwiesenermassen besteht. Da es an entsprechenden Standorten insbesondere auch an preisgünstigem Wohnraum mangelt, soll es den betroffenen Städten und Gemeinden zudem möglich sein, für die neu zu schaffenden Wohneinheiten einen Anteil an preisgünstigen Wohnungen von bis zu 30% festzulegen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen (Art. 15 Abs. 1 RPG). Wie gross dieser Bedarf ist, legen die Kantone unter Berücksichtigung der Technischen Richtlinien Bauzonen fest (Art. 15 Abs. 5 RPG). Diese schreiben vor, dass die Kantone ihren Bedarf teilweise – also nicht vollständig, wie der Motionär anzunehmen scheint – durch die in den bestehenden Bauzonen vorhandenen Nutzungsreserven decken müssen. Die Kantone sind grundsätzlich frei, wie sie ihr «Bauzonenkontingent» den Gemeinden zuweisen. Sie haben es insbesondere in der Hand, Gemeinden mit akuter Wohnungsnot zu bevorzugen. Diese können je nachdem bereits vor Ablauf von 15 Jahren seit der letzten Revision ihres Zonenplans neue Einzonungen vornehmen (vgl. BGE 120 Ia 227, 233). Die Kantone können dafür schon heute rasche und einfache Verfahren vorsehen und in neuen Wohnzonen einen Anteil an preisgünstigen Wohnungen von bis zu 30% festlegen. Vor diesem Hintergrund ist ein Eingriff in die Raumplanungskompetenz der Kantone nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon ist ein Recht auf Einzonung bei Vorliegen eindeutiger Parameter verfassungswidrig. Gemäss dem Bundesgericht stellt der Baulandbedarf zwar ein wichtiges Entscheidungskriterium für Einzonungen dar, doch müssen diese immer auf der Basis umfassender Interessenabwägungen erfolgen, weil Planungsautomatismen dem Wesen der Raumplanung als Gestaltungsaufgabe widersprechen (BGE 1P.343/2002 E. 5 mit Verweis auf BGE 118 Ia 151 E. 4b). Einzonungen können zwar die Baudynamik positiv beeinflussen. Sie haben aber auch Nachteile. Sie führen oft zum Verlust von (für die Ernährungssicherheit unerlässlichen und stark unter Druck stehenden) Fruchtfolgeflächen und dem für Erholung und ökologischen Ausgleich bedeutsamen Freiraum. Sie können die Zersiedelung fördern, die Biodiversität beeinträchtigen und die Motivation für die Siedlungsentwicklung nach innen verringern. Die Haupttreiber der Wohnungsknappheit (starkes Bevölkerungswachstum, rückläufige Haushaltsgrösse, Zunahme der Wohnfläche pro Haushalt) vermögen diese Nachteile nicht zu rechtfertigen, zumal gemäss diversen Studien noch grosses Potenzial für die Siedlungsentwicklung nach innen besteht. Einzonungen für Gemeinden mit akuter Wohnungsknappheit sollten deshalb im Minimum an die kantonalen Kontingente angerechnet werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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