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26.3466 · Motion · 2026-03-20

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, die einen einmaligen vollständigen Schuldenerlass von Krankenkassenprämien-Schulden der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) vorsieht; tätig werden soll er in Zusammenarbeit mit den Kantonen.

Begründung

Im Jahr 2023 war die Schweizer Bevölkerung mit 44 Millionen Franken bei Krankenkassen verschuldet. Rund 315 Millionen Franken bezahlten die Kantone den Krankenkassen für unbezahlte Prämien. Diese Summe liegt im Vergleich zur Situation vor zehn Jahren deutlich höher. Die Krankenkassenprämien der OKP sind seit 1999 um mehr als 150% gestiegen, seit 2010 um mehr als 85%. Die Schulden zeigen, dass die hohen Prämien für viele nicht mehr bezahlbar sind und eine grosse Belastung des Haushaltsbudgets darstellen, die zur Schuldenfalle werden kann. Mit drastischen Folgen für die Betroffenen. Ein Krankenkassenwechsel hin zu einer billigeren Krankenkasse wird verunmöglicht, in vereinzelten Kantonen wird sogar der Zugang zu nicht-notfallmässigen medizinischen Behandlungen verwehrt. Zudem gilt: Wer einmal in der Schuldenfalle steckt, bleibt dort oft lange, wenn nicht gar ein Leben lang. Die Gefahr, sich auch in anderen Bereichen zu verschulden, steigt drastisch, so auch das Armutsrisiko. Die finanziellen Sorgen belasten auch den Organismus und führen oft zu Gesundheitsproblemen und damit zu erneuten Kosten. In diesem Sinne könnte mit einem einmaligen Schuldenerlass tausenden Personen der Weg zur Schuldenfreiheit erleichtert und zukünftige unbezahlte Prämien verhindert werden. Der finanzielle Aufwand wäre überschaubar.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Es existieren Möglichkeiten, um Personen, die Schulden bei Krankenversicherungen haben, zu unterstützen. So erlaubt es Artikel 64a Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) den Kantonen ausstehende Forderungen ihrer Versicherten zu 90 Prozent, statt zu 85 Prozent zu übernehmen. Die Versicherer treten den Kantonen dabei die Verlustscheine ab. Die zusätzliche Übernahme durch die Kantone ermöglicht es den Versicherten, von ihrem bisherigen Versicherer zu einem günstigeren zu wechseln. Von dieser Option, die seit dem 1. Januar 2024 besteht, hat bislang einzig der Kanton Neuenburg Gebrauch gemacht. Das EDI wird den Punkt mit den Kantonen thematisieren. Anzumerken ist auch, dass eine versicherte Person seit dem 1. Januar 2025 in einem Kalenderjahr höchstens je zwei Mal für eigene Ausstände und für Ausstände eines Kindes betrieben werden darf (Art. 64a Abs. 2 KVG). Mit dieser Massnahme sollen die Betreibungskosten für die Versicherten gesenkt werden. Zudem haben Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Prämienverbilligungen, die ihnen bei der Zahlung ihrer Prämien helfen sollen. Auch wenn ein ausserordentlicher vollständiger Schuldenerlass für Krankenversicherungsprämien die finanzielle Situation der Versicherten verbessern dürfte, liessen sich mit einer einmaligen Tilgung von Schulden die Ursachen der Prekarität nicht wirksam bekämpfen. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass das Geschäft 25.019 «Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen); Änderung» derzeit im Parlament beraten wird. Mit dieser Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sollen verschuldete Personen nach einer mehrjährigen Abschöpfungsperiode unter strengen Auflagen und Kontrollen einen Erlass ihrer Restschuld erhalten können. Aus diesem Grund scheint es in jedem Fall angezeigt, das Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abzuwarten, die umfassendere Lösungen für Überschuldungen vorsieht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.