26.3711 · Motion · 2026-06-17
Justiz- und Polizeidepartement
Eingereicht
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie der einschlägigen Bestimmungen zur Landesverweisung vorzulegen, welche:
1. für schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren einführt;
2. für Gewaltverbrechen gegen mehrere Opfer einen Qualifikationstatbestand schafft, der einen deutlich erhöhten Strafrahmen vorsieht;
3. für ausländische Täter, die wegen schwerer Gewaltverbrechen verurteilt werden, insbesondere bei mehreren Opfern oder besonders brutaler Tatausführung, grundsätzlich die lebenslange Landesverweisung vorsieht und den Ermessensspielraum für Ausnahmen auf ein Minimum beschränkt.
Begründung
Die Zahl schwerer Gewaltdelikte nimmt zu und die Bevölkerung erwartet zu Recht, dass der Rechtsstaat auf brutale Gewalt konsequent reagiert. Das geltende Recht sieht bei schwerer Körperverletzung Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zehn Jahren vor. Diese grosse Bandbreite führt dazu, dass selbst bei gravierenden Taten milde Strafen ausgesprochen werden können. Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren setzt ein klares Zeichen zugunsten des Opferschutzes und stärkt das Vertrauen in die Strafjustiz.
Besonders stossend ist, dass Angriffe auf mehrere Personen heute lediglich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Wer mehrere Menschen angreift oder verletzt, offenbart eine besondere Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit. Mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative hat das Schweizer Volk unmissverständlich verlangt, dass ausländische Straftäter bei schweren Delikten konsequent des Landes verwiesen werden. In der Praxis wird dieser Volkswille jedoch durch Härtefallregelungen und Ermessensspielräume teilweise abgeschwächt. Wer in der Schweiz schwerste Gewaltverbrechen begeht, mehrere Menschen verletzt oder die öffentliche Sicherheit massiv gefährdet, hat sein Gastrecht verwirkt. Der Schutz der Bevölkerung muss höher gewichtet werden als die Interessen von Gewalttätern.