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92.310 · Standesinitiative · 1992-11-12

Erledigt

Wortlaut

Die Bundesversammlung wird eingeladen, Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr wie folgt zu ändern:

Absatz 1 (unverändert)

Absatz 2

Die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge wird auf allen Strassen beschränkt.

Absatz 3

a. Auf richtungsgetrennten Autobahnen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h.

Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt 80 km/h.

Die Höchstgeschwindigkeit für Gesellschaftswagen beträgt 100 km/h.

Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt 80 km/h.

b. Auf den übrigen Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sowie für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h.

c. In geschlossenen Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

Absatz 4

Auf besonders gefährlichen Strecken ist die Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen, wenn die Gefahr nicht anderweitig beseitigt werden kann. Auf leistungsfähigen Strecken ist die Geschwindigkeit heraufzusetzen, wenn die Verhältnisse dies zulassen.

Absatz 5 (neu)

Massnahmen nach Absatz 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des EJPD.

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