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94.412 · Parlamentarische Initiative · 1994-05-20

Parlament

Erledigt

Zusammenfassung

Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 24. Mai 1994 und Gesetzesentwurf betreffend die Erhöhung der Zahl der Bundesrichter

Wortlaut

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege

Aenderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 107 Absatz 2 der Bundesverfassung,

nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 20. Mai 1994

und der Stellungnahme des Bundesrates vom ...

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Absatz 1 Mitglieder, nebenamtliche Richter

1Das Bundesgericht besteht aus höchstens 36 Mitgliedern sowie aus 15 nebenamtlichen Richtern oder Richterinnen.

Artikel 12 Absatz 1

1Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren folgende Abteilungen:

a. drei öffentlichrechtliche Abteilungen für die staats- und verwaltungsrechtlichen Geschäfte.

II

Schlussbestimmungen

1 Der Bundesbeschluss vom 23. März 1984 über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und Urteilsredaktoren des Bundesgerichtes wird auf den 31. Dezember 1996 aufgehoben.

2 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.