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96.428 · Parlamentarische Initiative · 1996-06-20

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge soll mit dem Ziel, eine wirklich paritätische Verwaltung der Pensionskassen sicherzustellen, angepasst werden. Dabei soll folgenden Grundsätzen Rechnung getragen werden:

- Die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in den Organen der Kasse geniessen Kündigungsschutz; dieser Schutz muss auch für die Kandidatinnen und Kandidaten für diese Funktion gelten und für die ganze Dauer des Mandats gewährleistet sein.

- Die Wahl der Arbeitnehmervertretung ist nicht auf die Angestellten des Unternehmens beschränkt. Ein Direktionsmitglied, auch wenn es im Angestelltenstatus ist, kann die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vertreten.

- Die Vertretungen der Arbeitnehmerseite wie auch der Arbeitgeberseite haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Zeit, die sie für die Vorsorgeeinrichtung einsetzen. Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auch die Ausbildungskosten.

- Die gewerkschaftlichen Organisationen werden zu der Bezeichnung der Abgeordneten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beigezogen. Eine Verordnung soll die Einzelheiten regeln.

- Die Entscheide werden mit dem Mehr der Stimmen sowohl der Arbeitnehmer- und als auch der Arbeitgebervertretungen getroffen. Bei Differenzen entscheidet ein neutraler Schiedsrichter oder eine neutrale Schiedsrichterin, wenn eine Seite dies verlangt, sonst reicht auch das einfache Mehr.