96.445 · Parlamentarische Initiative · 1996-10-18
Parlament
Erledigt
Ausgangslage
Der Bundesrat hat seit 1. Januar 1996 einen Teil seiner bisherigen Wahlkompetenz an die Departemente delegiert. Der Bundesrat selbst wählt nur noch die Beamten und Beaamtinnen in der Überklasse (d.h. höher als Lohnklasse 31).
Nach der bisherigen Regelung in Artikel 3 des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste liegt die Kompetenz zur Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste bis und mit Lohnklasse 27 bei der Generalsekretärin der Bundesversammlung, darüber beim Bundesrat. Um keine Lücken in der Kompetenz der Wahl von Beamten in die 28. bis 31. Lohnklasse entstehen zu lassen, ist die Wahlkompetenz der Generalsekretärin bis in die Lohnklasse 31 auszudehnen.
Die Geschäftsprüfungskommission hat zudem beschlossen, die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK) in das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommission einzugliedern; es wird somit keinen Leiter der PVK mehr geben, der in der Überklasse eingereiht ist.
Wortlaut
Das Büro des Ständerates unterbreitet am 8. November 1996 gemäss Artikel 21quater, Absatz 3 des Geschäftsverkerhsgesetzes folgenden Bericht und Beschlussesentwurf:
Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste
Aenderung vom ....
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8bis und 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11)
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 8. November 1996 (BBl 1996 V, 566),
beschliesst:
I
Der Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1988 (SR 171.115) über die Parlamentsdienste wird wie folgt geändert:
Art. 3 Wahl der Beamten
1 Der Bundesrat wählt:
a. ...
b. nach Anhören der Geschäftsprüfungskommissionen deren Sekretär; (Rest streichen)
c. nach Anhören der Verwaltungsdelegation die weiteren Beamten, die höher als in der 31. Besoldungsklasse eingereiht sind.
2 ...
3 ..
4 Der Generalsekretär wählt die übrigen Beamten, jene der Besoldungsklassen 26 - 31 nach Rücksprache mit der Verwaltungsdelegation.
5 ....
II
1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch aufgrund von Artikel 8bis und 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes nicht dem Referendum.
2 Er tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Verhandlungen
Beide Kammernstimmten der Änderung diskussionslos zu.