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97.448 · Parlamentarische Initiative · 1997-09-08

Erledigt

Ausgangslage

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG, SR 832.10), das am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, hat die Kompetenz zur Genehmigung der Krankenkassenprämien an den Bund übertragen. Artikel 21 KVG unterstellt die Versicherer der Aufsicht des Bundesrates, und Artikel 61 Absatz 4 legt fest, dass die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen. Mit dieser neuen Regelung sind nicht alle Kantone einverstanden, vor allem diejenigen nicht, die selber ein Prämienkontrollsystem aufgebaut haben. So hat der Kanton Genf am 15. Oktober 1996 eine Standesinitiative eingereicht, die eine Mitsprache des Kantons bei der Prämiengenehmigung verlangt. Auch der Kanton Tessin fordert mit seiner Initiative vom 27. November 1996 einen verstärkten Einbezug der Kantone in dieses Verfahren.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats ist zum Schluss gelangt, dass hier Handlungsbedarf besteht. Auf ihren Antrag hat der Ständerat am 24. September 1997 den beiden Standesinitiativen Folge gegeben. Im übrigen hat die Kommission beschlossen, mittels einer Kommissionsinitiative eine Lösung vorzuschlagen, die allen Kantonen Rechnung trägt, sowohl jenen, die ein eigenes Prämienkontrollsystem aufgebaut haben, als auch jenen, die kein Interesse daran haben, eine eigene Prämienkontrolle durchzuführen. Der Entwurf der Kommission räumt den Kantonen ein Mitwirkungsrecht ein, belässt aber die Genehmigung der Prämien in der Kompetenz des Bundes.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs:

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom 8. September 1997 (BBl ...)

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... (BBl ...)

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 (SR 832.1) über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 21a (neu) Mitwirkung der Kantone

1Die Kantone können bei den Versicherern die gleichen amtlichen Dokumente einholen, die von der Bundesbehörde für die Genehmigung der Prämientarife benötigt werden. Sie dürfen diese Unterlagen nur dazu gebrauchen, eine Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 4 zu erarbeiten oder die Versicherten über die Rechtfertigung der genehmigten Prämien zu informieren.

2 Im Einvernehmen mit einem Kanton kann ihm das Bundesamt für Sozialversicherung in besonderen Fällen die Durchführung von Abklärungen bei den Versicherern, im Sinne von Artikel 21 Absatz 4, anvertrauen.

Art. 61 Abs. 4

4Die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Vor der Genehmigung können die Kantone zu den für ihre Bevölkerung vorgesehenen Prämientarifen Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden.

II

1Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt deren Inkrafttreten.

Verhandlungen

Der Ständerat unterstützte, wie auch der Bundesrat, die von seiner Kommission vorgeschlagene Revision des KVG. Damit werden die Kantone bei der Genehmigung der Krankenkassenprämien miteinbezogen. Die Kantone werden wie das Bundesamt für Sozialversicherungen dokumentiert und können Stellung beziehen. Eine Entscheidbefugnis erhalten sie jedoch in dieser Frage nicht.

Der Nationalrat folgte diskussionslos dem Beschluss der kleinen Kammer.

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