99.431 · Parlamentarische Initiative · 1999-06-18
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsreglementes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative ein:
Artikel 9 Absatz 1 des Geschäftsreglementes des Nationalrates wird wie folgt geändert:
Das Büro besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Nationalrates sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen und der ständigen Kommissionen.
Begründung
Das Büro ist das wichtigste Führungsorgan des Nationalrates. Deshalb müssen die sach- und parteipolitisch wichtigsten Repräsentantinnen und Repräsentanten darin Einsitz nehmen. Dies sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen und der ständigen Kommissionen. Für die Planung der Ratsarbeiten ist die genaue Kenntnis des Standes der Kommissionsarbeiten aus erster Hand unerlässlich. Deshalb gehören die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen ins Büro.