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Hess Hans · Ständerat · 2010-06-09

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-06-09

Wortprotokoll

Wir haben im Rahmen des Geschäftsberichtes 2009 mit der Vorsteherin des EJPD nicht nur die ständig aktuellen und allgemein interessierenden Bereiche wie Asyl- und Ausländerpolitik, Migrationspolitik und die Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden besprochen, sondern auch die Geschäftsführung der neuen Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) diskutiert. Die Revisionsaufsichtsbehörde wurde im Dezember 2005 mit dem Revisionsaufsichtsgesetz geschaffen und hat ihre Tätigkeit am 1. September 2007 aufgenommen. Die Revisionsaufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. In ihrer Tätigkeit ist diese Stelle unabhängig, aber administrativ ist sie dem EJPD unterstellt. Die RAB hat die Aufgabe, über die Zulassung von Revisionsunternehmen zu entscheiden und sicherzustellen, dass diese ihre Dienstleistungen in der nötigen Qualität und ordnungsgemäss erbringen. Die Schaffung dieser Stelle ist vor dem Hintergrund von markanten Ereignissen bei Grossunternehmen zu sehen, so z. B. dem Swissair-Grounding, wo immer wieder die Frage nach dem Funktionieren der externen Revisionsstellen auftauchte.

Verschiedentlich wurde etwa gerügt, die RAB habe bei der Bewilligung eine zu rigide Praxis, die vor allem zu einer Ungleichbehandlung von kleinen und grossen Unternehmen führe. Die Zulassungskriterien seien zu hart und die RAB verhalte sich nicht korrekt oder nicht auf nachvollziehbare Art und Weise.

Wir haben die Departementsvorsteherin zu dieser Kritik befragt. Die RAB hat bisher 173 Bewilligungsgesuche abgewiesen und 15 Bewilligungsentzüge verfügt. Die Abweisungsquote liegt somit bei 1,49 Prozent von total 12 627 Gesuchen. Gegen einzelne negative Entscheide wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt. Die Beschwerden wurden jedoch allesamt abgewiesen. Angesichts dieser Zahlen kann man kaum davon sprechen, die RAB sei zu hart und wende unverhältnismässig strenge Kriterien an. Kriterien für die Zulassung eines Unternehmens oder eines Revisors sind die Ausbildung, Erfahrung und vor allem ein guter Leumund. Bei rund 20 Prozent der negativen Zulassungsentscheide der RAB lag eine ungenügende Ausbildung vor, bei rund 40 Prozent hatten die Gesuchsteller keine Fachpraxis, und bei 20 Prozent hatten die Gesuchsteller keinen unbescholtenen Leumund. Bei rund 20 Prozent hatten die Gesuchsteller bei der Erstellung der notwendigen Unterlagen unverständlicherweise nicht mitgewirkt.

Das Departement ist zurzeit mit aktuellen Problemen im Zusammenhang mit der Revisionsaufsicht beschäftigt. Drei grosse Schweizer Revisionsunternehmen haben sich bei der US-Revisionsaufsichtsbehörde angemeldet, damit sie in den USA weiterhin rechtsgültig Jahres- und Konzernrechnungen von schweizerischen Emittenten überprüfen können. Die Revisionsaufsichtsbehörde der USA vertritt die Auffassung, sie müsse die Bücher auch in der Schweiz kontrollieren können, und möchte nun in der Schweiz Kontrollen und Inspektionen vornehmen und Akten einsehen. Zurzeit werden vom Bundesamt für Justiz, von der Finma und von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde intensive Gespräche mit Vertretern der betroffenen Unternehmen geführt. Wenn das Problem nicht gelöst wird, besteht die Gefahr, dass diese schweizerischen Revisionsunternehmen in den USA nicht mehr zugelassen werden, was für sie wirtschaftlich schwerwiegend wäre.

Das hat die GPK hellhörig gemacht, denn dies erinnert stark an die Bemühungen der amerikanischen Steuerbehörde IRS, bei Schweizer Banken, die in den USA tätig sind, namentlich bei der UBS, auch in der Schweiz Abklärungen zu treffen. Dieses Thema haben wir in unserem Bericht zur Finanzkrise unter dem Titel "Herausgabe von UBS-Kundendaten" eingehend behandelt. Ich verweise hier auf die Seiten 138f., 162f., 182 und 189 unseres Berichtes. Dieser Bericht ist also auch in dieser Frage topaktuell.

Die Vorsteherin des EJPD ist nach den ersten drei Jahren der Auffassung, die Revisionsaufsichtsbehörde mache ihre Arbeit korrekt. Sie will die Tätigkeit der RAB laufend überprüfen und führt diesbezüglich mit Frank Schneider, dem Direktor der RAB, Gespräche.

Zur Bundeskanzlei: Wir haben mit der Frau Bundeskanzlerin und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten eine Aussprache über die Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes durchgeführt. Hier zur Erinnerung: Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte ist administrativ der Bundeskanzlei unterstellt. Wir haben festgestellt, dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 1. März 2010 bereits zum dritten Mal gerügt hat, dass die Fristen für das Schlichtungsverfahren gemäss Öffentlichkeitsgesetz nicht [PAGE 577] eingehalten werden. Das oberste Gericht hat dies auf fehlende personelle Ressourcen zurückgeführt, aber gleichzeitig auch gesagt, dies rechtfertige die Verzögerungen nicht. Beim Datenschutzbeauftragten bestehe seit Jahren ein Ressourcenmangel, vor allem in den Bereichen Öffentlichkeitsgesetz und Schengen/Dublin.

Gemäss Aussprache habe die Bundeskanzlei dem Datenschutzbeauftragten bis 2009 etwa drei Stellen aus eigenen Ressourcen zur Verfügung gestellt; jetzt könne sie das nicht mehr tun, weil auch sie vom Bundesrat neue Aufgaben erhalten habe, ohne dass ihre Stellen aufgestockt worden seien. Der Bundesrat habe das Begehren für die Stellen im Bereich Öffentlichkeitsgesetz entschieden abgelehnt, obwohl in der Botschaft zu diesem Gesetz gesagt wurde, für diese neuen Funktionen seien neue Stellen nötig. Der Datenschutzbeauftragte habe seine Aufgaben bisher nur dank den befristeten Stellen aus der Bundeskanzlei einigermassen erfüllen können; weil er davon ausgehe, dass der Bundesrat die versprochenen 3,5 Stellen nicht sprechen werde, habe er beim Bundesamt für Justiz eine Änderung des Öffentlichkeitsgesetzes beantragt.

Dass die Frist von 30 Tagen für das Schlichtungsverfahren nicht eingehalten werden könne, sei nur teilweise auf das Fehlen von Ressourcen zurückzuführen. Die Frist sei auch aus objektiven Gründen fast nicht einhaltbar. Es gebe kein anderes administratives Verfahren mit einer Frist von 30 Tagen, in der eine Behörde eine Mediations- oder Schlichtungsverhandlung durchführen müsse; deshalb habe der Datenschutzbeauftragte dem Bundesamt für Justiz den Antrag gestellt, die Frist zu überprüfen und eine Gesetzesrevision vorzubereiten. Es sei sodann zu prüfen, ob man das Schlichtungsverfahren nicht freiwillig ausgestalten solle, sodass der Gesuchsteller zwischen einem Schlichtungsverfahren und dem direkten gerichtlichen Weg wählen könnte.

Das Bundesamt für Justiz will zunächst eine Evaluation der Wirksamkeit des Datenschutzgesetzes in Auftrag geben. Im Frühjahr 2011 sollen dem Bundesrat allfällige Revisionsvorschläge vorliegen. Mit dieser Revision soll dann eine Revision des Öffentlichkeitsgesetzes verbunden werden. Mit dieser Antwort ist der Datenschutzbeauftragte nicht zufrieden, weil er der Ansicht ist, es bestehe kein sachlicher Zusammenhang; das Öffentlichkeitsgesetz sei bereits evaluiert und der Handlungsbedarf sei nachgewiesen worden. Er befürchte, dass sich in den nächsten zwei bis drei Jahren nichts ändern werde, was eine unhaltbare Situation wäre.

Die GPK ist ebenfalls der Meinung, dass hier in nützlicher Frist Abhilfe geschaffen werden sollte. Es geht nicht an, dass beim Erlass eines Gesetzes personelle Ressourcen für eine neue Aufgabe zugesagt werden und dann die Frage des Ressourcenbedarfs jahrelang hin und her geschoben wird. Entweder müssen beim Datenschutzbeauftragten in nützlicher Frist stabile Ressourcenverhältnisse für den Bereich Öffentlichkeitsgesetz geschaffen werden, oder es muss in nützlicher Frist eine Gesetzesänderung, falls diese das Problem entschärfen kann, realisiert werden.