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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-09-10

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-09-10

Wortprotokoll

Ich möchte zuerst etwas zur Gesetzestechnik sagen, die wir hier gewählt haben: Artikel 8a sieht ja eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor. Er ist so aufgebaut, dass erst einmal die Absätze 2 und 3 von Artikel 35 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes geändert werden, danach wird mit einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck gebracht, dass die geltenden Absätze 1bis und 2 von Artikel 35 suspendiert sind und nach Ablauf der von uns festgelegten Frist - darauf kommen wir bei Artikel 11 zurück - wieder in Kraft treten.

Materiell geht es um Folgendes: Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung um höchstens 12 Abrechnungsperioden auf maximal 24 Monate zu erhöhen. Schon heute hat der Bundesrat gemäss Verordnung die Kompetenz, eine Erhöhung auf 18 Monate vorzusehen. Es hat sich gezeigt, dass sich trotzdem nicht alle Betriebe automatisch auf 18 Monate Kurzarbeit ausrichten. Mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf 24 Monate erhält der Bundesrat die Möglichkeit, einen weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit mit all ihren Folgekosten zu verhindern. Die Kommission geht davon aus, dass der Bundesrat von diesem Instrument weiterhin mit Umsicht und Zurückhaltung Gebraucht macht, was ihr von der zuständigen Bundesrätin auch zugesichert wurde. Die Verlängerung darf nach der Meinung der Kommission nämlich nicht dazu führen, dass Firmen davon abgehalten werden, notwendige Strukturanpassungen vorzunehmen.

Ihre Kommission wollte bei dieser Möglichkeit zur Verlängerung aber noch eine Einschränkung einbauen; das möchte ich ganz kurz erklären. Gemäss heutiger Regelung besteht innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung während 18 Abrechnungsperioden; in der Regel entspricht eine Abrechnungsperiode [PAGE 856] einem Kalendermonat. Die Rahmenfrist beginnt mit der erstmaligen Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung. Unabhängig davon, während wie vieler Abrechnungsperioden Leistungen bezogen worden sind, wird eine neue Rahmenfrist erst zwei Jahre nach dem erstmaligen Bezug eröffnet. Bei einer vorbehaltlosen Verlängerung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren ergäbe sich somit die Möglichkeit eines unbefristeten Bezugs, weil nach dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung während 24 Monaten sofort wieder eine neue Rahmenfrist mit einem neuen ungekürzten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung eröffnet werden könnte.

Das wollte Ihre Kommission vermeiden. Wir möchten, dass auch im Falle einer Verlängerung des Anspruchs auf 24 Monate die Verpflichtung erhalten bleibt, mindestens 6 Monate ohne den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung auszukommen. Deshalb sollte in Absatz 3 ausdrücklich festgehalten werden, dass zwischen der Eröffnung der ersten Rahmenfrist und der Eröffnung einer Folgerahmenfrist insgesamt 6 Monate ohne Bezug von Kurzarbeitsentschädigung liegen müssen. Die Formulierung, die wir bei Absatz 3 gewählt haben, gibt diesem Anliegen aber noch zu wenig deutlich Ausdruck. Es liegt eine Formulierung der Verwaltung vor, und ich schlage Ihnen vor, dass wir im Falle einer Annahme des Kommissionsantrages in unserem Rat dem Zweitrat ans Herz legen, diese Formulierung der Verwaltung zu übernehmen, damit unserem Anliegen wirklich klar und deutlich Rechnung getragen wird.

Ich habe diese Ausführungen gemacht, damit deutlich wird, was wir materiell wollen, aber die Formulierung, ich sage es noch einmal, müsste noch entsprechend angepasst werden. Ein entsprechender Vorschlag liegt auf dem Tisch. Wir wollten Ihnen aber heute eine Beratung darüber nicht auch noch zumuten.

Die einschränkende Bestimmung wurde von Ihrer Kommission mit 7 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen. Dem gesamten Artikel 8a hat Ihre Kommission mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.